- Offtopic: Neues von den abGEZockern! Urteil des VG Frankfurt!.... - JosstheBoss, 30.08.2005, 18:47
- Re: Absurdisan live (o.Text) - - Elli -, 30.08.2005, 19:41
- Re: Absurdisan live (o.Text) - ocjm, 30.08.2005, 20:00
- Re: Bitte auf die Betreffzeile achten (o.Text) - - Elli -, 30.08.2005, 20:31
- Re: Absurdisan live.-- Auf besonderen Wunsch von Elli hier Korrektur! - ocjm, 30.08.2005, 21:27
- Re: Absurdisan live.-- ocjm - - Elli -, 31.08.2005, 10:39
- Re: Absurdisan live.-- Auf besonderen Wunsch von Elli hier Korrektur! - ocjm, 30.08.2005, 21:27
- Re: Bitte auf die Betreffzeile achten (o.Text) - - Elli -, 30.08.2005, 20:31
- Re: Absurdisan live (o.Text) - ocjm, 30.08.2005, 20:00
- Re: Offtopic: Neues von den abGEZockern! Urteil des VG Frankfurt!.... - Spartakus, 30.08.2005, 20:27
- Ist das denn schon amtlich?? Klagen? Rechtsprechung? Danke für etwaige Infos. (o.Text) - Histrio, 30.08.2005, 22:02
- Re: Absurdisan live (o.Text) - - Elli -, 30.08.2005, 19:41
Offtopic: Neues von den abGEZockern! Urteil des VG Frankfurt!....
-->Ein Gerichtsurteil, oh mann, was für Weltfremde Bremser waren da am Werk??? Hoffentlich wird die GEZ auch eines Tages eingestampft. Aber lest selbst!
Joss
VG Frankfurt am Main: Verkauf von Rundfunk- und Fernsehgeräten in Supermärkten löst Rundfunkgebühren aus
Supermärkte, die Rundfunk- oder Fernsehgeräte zum Verkauf anbieten, müssen für diese Geräte Rundfunkgebühren zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. am 25.08.2005 für den Geltungsbereich des hessischen Rundfunkstaatsvertrages entschieden und die Klage der ALDI GmbH & Co.KG Langenselbold gegen einen Gebührenbescheid des Hessischen Rundfunks abgewiesen (Az.: 10 E 4208/04).
Hintergrund
De Hessische Rundfunk hatte die Klägerin aufgefordert, für den Zeitraum von Januar 2000 bis Juni 2004 Rundfunkgebühren in Höhe von 852 Euro zu zahlen. Die Klägerin betreibt als Regionalgesellschaft des ALDI-Firmenkomplexes für ihre Region die ALDI-Filialen. Im Zeitraum 2000 bis 2003 waren ihr rechtlich und tatsächlich 45, im Jahre 2004 70 ALDI-Märkte zugeordnet. Der Hessische Rundfunk verlangte aufgrund des Händlerprivilegs nur für je ein Rundkfunkempfangsgerät in jedem einzelnen ALDI-Markt Gebühren. In den Filialen finden regelmäßig wöchentlich Verkaufsaktionen von Rundfunk- und Fernsehgeräten statt. Dafür werden die Geräte an die einzelnen Märkte ausgeliefert. Das dortige Personal stellt die Kartons im Geschäftsraum auf und versieht sie mit einem Verkaufsschild. Informationen über die Geräte erhalten die Kunden über diese Schilder oder über Handzettel. Den Kunden werden die Geräte weder gezeigt noch durch Inbetriebnahme vorgeführt. Daher halte sie auch keine Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenrechts «zum Empfang bereit», argumentierte die Klägerin. Das VG sah dies anders und wies die Klage ab.
Tatsächlicher Gebrauch des Gerätes nicht erforderlich
Seiner Ansicht nach halten Verbrauchermärkte, nach deren Verkaufsphilosophie für ein Ã-ffnen der Packungen oder Verführen der Geräte kein Personal zur Verfügung steht, die aber beanstandete Geräte ohne weiteres zurücknehmen, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenrechts zum Empfang bereit. Sie seien daher zahlungspflichtig. Nach der gesetzlichen Definition im Rundfunkgebührenstaatsvertrag komme es ausschließlich darauf an, dass das entsprechende Gerät objektiv technisch ohne weiteres für den Empfang benutzt werden könne. Dies löse die Zahlungspflicht aus.
Aldi-Regionalgesellschaft als Rundfunkteilnehmerin
Zahlungspflichtig sei nach dem Gesetzeswortlaut der Rundfunkteilnehmer. Dies sei derjenige, der darüber entscheiden dürfe, ob und wie das Gerät genutzt werden solle. Auch juristische Personen wie die Klägerin könnten unstreitig Rundfunkteilnehmer sein. Maßgeblich sei, wer die rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über das Empfangsgerät besitze, also die Möglichkeit habe, das Gerät zu nutzen oder eine verbindliche Nutzungsregelung zu treffen. Im vorliegenden Fall besitze die Klägerin das uneingeschränkte Bestimmungsrecht hinsichtlich des Einsatzes der in ihren Verkaufsstellen angebotenen Geräte. Sie sei befugt festzulegen, ob das Personal die Geräte in Benutzung nehmen dürfe. Damit sei sie als Rundfunkteilnehmerin zahlungspflichtig.
Rechtslage von Bundesland zu Bundesland verschieden
Das Urteil hat grundlegende Bedeutung für die Zahlungspflichtigkeit von Verbrauchermärkten in Hessen. Das Gericht wies aber auf die Unterschiede in den einzelnen Rundfunkstaatsverträgen der Länder hin, die zu einer unterschiedlichen Rechtslage in anderen Bundesländern führen könne. In Rheinland-Pfalz würden Supermärkte beispielsweise nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen.

gesamter Thread: