- TYPISCH DEUTSCH: Hier wird alles geregelt ;-( --für den Durchblick - Nachtigel, 07.10.2005, 09:14
TYPISCH DEUTSCH: Hier wird alles geregelt ;-( --für den Durchblick
-->Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung
Beitrag Nr. 77299 vom 04.10.2005
Mit Schreiben vom 26.09.2005 hat das Bundesfinanzministerium zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung Stellung genommen.
Dem Schreiben zufolge ist es im Regelfall erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich.
Das Schreiben geht ferner auf
die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein,
die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen Fällen,
auf Fälle einer noch nicht ausgeführten Lieferung oder sonstigen Leistung ein.[img][/img]
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/022,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
<ul> ~ Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung</ul>

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