- Beiläufiger Blick in die Herzkammer der Staatsmacht - dottore, 18.10.2005, 15:40
- Danke für den Einblick & @ politico zum Goldbesitz und -handel. - prinz_eisenherz, 18.10.2005, 17:03
- Von wegen Gold-Handelsverbot!... - Ecki1, 18.10.2005, 20:01
- Von wegen Gold-Handelsverbot! Na gut, etwas genauer... - prinz_eisenherz, 18.10.2005, 20:47
- Ne, aber Du brauchst ein Konto (feixxx) - eesti, 18.10.2005, 23:21
- Du brauchst kein Konto - Eugippius, 19.10.2005, 18:22
- Ne, aber Du brauchst ein Konto (feixxx) - eesti, 18.10.2005, 23:21
- Von wegen Gold-Handelsverbot! Na gut, etwas genauer... - prinz_eisenherz, 18.10.2005, 20:47
- Anderer Aspekt - Shakur, 19.10.2005, 14:20
- Re: Danke für den Einblick & @ politico zum Goldbesitz und -handel. - politico, 19.10.2005, 18:32
- Von wegen Gold-Handelsverbot!... - Ecki1, 18.10.2005, 20:01
- Re: Beiläufiger Blick in die Herzkammer der Staatsmacht / die"Rechtsgrundlage" - bernor, 19.10.2005, 19:23
- Danke für den Einblick & @ politico zum Goldbesitz und -handel. - prinz_eisenherz, 18.10.2005, 17:03
Re: Beiläufiger Blick in die Herzkammer der Staatsmacht / die"Rechtsgrundlage"
-->Hi Dottore,
Die rechtlichen Grundlagen (wie schauts denn aus mit dem Grundgesetz?) haben sich mir in Sachen ZUZ bisher noch nicht erschlossen. Aber wozu auch braucht der Staat Gesetze (oder gar GG-Änderungen) für sich selber, wenn"alles" auf dem schnellen"Verwaltungsweg" erledigt werden kann?
zumindest nachträglich (am 24.08.2002 als „Artikel 1 des Zollfahndungsneuregelungsgesetz “) scheint die ZUZ legalisiert worden zu sein, wenn auch begrifflich schwammig ("ZUZ" oder so steht da nirgends):
http://www.zollkriminalamt.de/index2.htm?FrameGesetz2.htm
<font color=#0000FF>Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
§ 3
(8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Zollfahndungsämter und anderer ermittlungsführender Behörden der Zollverwaltung
1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,
2. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen und für die kriminalwissenschaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung zu unterhalten,
3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern zur Strafverfolgung und die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und
4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.
(...)
§ 25
(3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten
1. erforderliche Spezialeinheiten vorzuhalten, soweit dies nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und
2. regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beobachten.</font>
Zum Abschluß noch dies:
<font color=#0000FF>§ 44
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.</font>
Schön, daß wir wenigstens da Klarheit haben.
Gruß bernor

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