- Abschaffung § 8b Abs. 2 KStG - Popeye, 29.10.2005, 21:49
Abschaffung § 8b Abs. 2 KStG
-->Aus einigermaßen verläßlichen Quellen ist zu hören, dass Angela Merkel am 18.11.05 die Abschaffung des Paragraphen 8b Abs. 2 KStG verkünden wird.
Das ist jener von Rot/Grün eingeführte und heftig umstrittene Paragraph der bei Kapitalgesellschaften die Veräußerungsgewinne von Beteiligungen von der Besteuerung freistellt. (Steuersenkungsgesetz vom Okt. 2000).
Wortlaut: § 8b Abs. 2 KStG
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. <5> Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.

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