- OT: 700 Transaktionen in zwei Jahren, macht durchschnittlich drei pro Tag! - Emerald, 03.11.2005, 19:08
- Nicht zu fassen: mündliche Reklamationen an den Kundenberater null und nichtig! - Frank, 03.11.2005, 19:51
- Re: OT: 700 Transaktionen in zwei Jahren, macht durchschnittlich drei pro Tag! - Holmes, 03.11.2005, 22:34
OT: 700 Transaktionen in zwei Jahren, macht durchschnittlich drei pro Tag!
-->Wenn ein Kunde seinen Bank-Berater nicht rechtzeitig überprüft, unauthorisierte
Transaktionen nicht sofort schriftlich bei seiner Bank reklamiert, trägt er
die Verantwortung für den verursachten Verlust, auch wenn dieser in die
Millionen geht; so entschied das höchste B undesgericht in der Schweiz zu-
gunsten der mächtigen UBS.
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Basler Zahnarzt verliert vor Bundesgericht gegen die UBS
2,1 Millionen Entschädigung gefordert
Die UBS muss für eigenmächtige Transaktionen eines Anlageberaters nicht gerade stehen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Kunde, ein Basler Zahnarzt, die ohne Auftrag ausgeführten Börsengeschäfte nicht ausreichend beanstandet hat.
(sda) Der Anlageberater der UBS hatte für den Zahnarzt bis 1998 mehrere hundert Aktien- und Optionsgeschäfte getätigt. Rund vierzig Transaktionen im Jahr 1998 hatte der Berater in die Wege geleitet, ohne über einen entsprechenden Auftrag seines Kunden zu verfügen.
1,6 Millionen zugesprochen
Der Zahnarzt hatte daraufhin jeweils beim Anlageberater angerufen und gefordert, die Transaktionen sofort rückgängig zu machen. Der Bankangestellte reagierte jedoch nicht. 1999 klagte der Zahnarzt gegen die UBS und verlangte rund 2,1 Millionen Franken Schadenersatz für seine Verluste.
Nachdem ihm das Zivilgericht Basel-Stadt 2003 lediglich 212'000 Franken zugesprochen hatte, hiess das Appellationsgericht seine Klage im vergangenen Februar weitgehend gut und gewährte ihm 1,6 Mio. Franken Schadenersatz. Das Bundesgericht hat die Berufung der UBS nun gutgeheissen und die Klage abgewiesen.
Keine «tunliche» Reaktion
Nach Ansicht der Lausanner Richter hat der Kunde entgegen der Ansicht der Basler Kollegen auf die nicht autorisierten Transaktionen nicht angemessenen reagiert. Gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei er verpflichtet gewesen, in solchen Fällen «tunlich» seine Einwendungen anzubringen. Das treffe hier nicht zu.
Gemäss Bundesgericht hätte dem Zahnarzt spätestens nach Erhalt der Kontoauszüge für die beiden ersten Quartale des Jahres 1998 klar sein müssen, dass seine mündlichen Reklamationen an den Kundenberater nichts fruchten und von diesem schlichtweg ignoriert würden.
In dieser Situation hätte sich jeder vernünftigen Person aufgedrängt, sich schriftlich oder telefonisch an den Vorgesetzten des Beraters zu wenden. Der Kunde müsse sich damit vorwerfen lassen, die strittigen Geschäfte im dritten Quartal nicht korrekt beanstandet zu haben, weshalb sie als genehmigt gelten müssten.
(Urteil 4C.194/2005 vom 28. September 2005; keine BGE-Publikation)
unquote.

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