- Bank wegen Betruges anzeigen - tom.too, 26.12.2005, 00:05
- Re: Bank wegen Betruges anzeigen - Oldy, 26.12.2005, 01:30
- Re: Bank wegen Betruges anzeigen - TESLA, 26.12.2005, 11:24
- Re: Bank wegen Betruges anzeigen - tom.too, 26.12.2005, 22:15
- Re: Bank wegen Betruges anzeigen - TESLA, 26.12.2005, 22:29
- Re: Fundsache für Banken und Schrottimmobilien etc. - Baldur der Ketzer, 26.12.2005, 22:44
- Re: Bank wegen Betruges anzeigen - tom.too, 26.12.2005, 22:15
- Darf ich raten? Deutsche Bank!? (o.Text) - Albrecht, 26.12.2005, 11:29
- Re: Darf ich raten? Deutsche Bank!? (o.Text) - tom.too, 26.12.2005, 22:11
- Re: Darf ich raten? Deutsche Bank!? (o.Text) - TESLA, 26.12.2005, 22:33
- Re: Darf ich raten? Deutsche Bank!? (o.Text) - tom.too, 26.12.2005, 22:11
- Neues Finanzkonzept für Eigenheim - Phoenix, 26.12.2005, 11:32
- Re: Bank wegen Betruges anzeigen - Isis, 26.12.2005, 12:12
- Rat vom Praktiker - MausS, 26.12.2005, 13:08
- Re: Rat vom Praktiker - tom.too, 26.12.2005, 22:00
- Re: Bank wegen Betruges anzeigen - thoughtful, 26.12.2005, 15:22
- M.A.n. war diese Nachricht eine der wichtigsten des ablaufenden Jahres. - Histrio, 26.12.2005, 16:12
- Re: M.A.n. war diese Nachricht eine der wichtigsten des ablaufenden Jahres. - thoughtful, 26.12.2005, 17:27
- Re: Bank wegen Betruges anzeigen - tom.too, 26.12.2005, 22:26
- Re: Bank wegen Betruges anzeigen - thoughtful, 27.12.2005, 03:01
- An dieser Stelle: Danke für Ihre Anwesenheit! - Prosciutto, 27.12.2005, 00:24
- Re: An dieser Stelle: Danke für Ihre Anwesenheit! - thoughtful, 27.12.2005, 02:54
- M.A.n. war diese Nachricht eine der wichtigsten des ablaufenden Jahres. - Histrio, 26.12.2005, 16:12
- Die konkrete Story - tom.too, 27.12.2005, 01:44
- Re: Erfahrungen mit Banken - Baldur der Ketzer, 27.12.2005, 03:14
- Re: Die konkrete Story - thoughtful, 27.12.2005, 04:30
- Re: Die konkrete Story - tom.too, 28.12.2005, 08:44
- Re: Die konkrete Story - LOMITAS, 27.12.2005, 08:39
- Re: Die konkrete Story - LOMITAS, 27.12.2005, 08:58
- nur kurz - Virgo, 27.12.2005, 09:10
- Re: nur kurz - tom.too, 28.12.2005, 13:51
- Re: Die konkrete Story - steve, 28.12.2005, 00:05
- Re: Die konkrete Story - tom.too, 28.12.2005, 13:22
Re: Die konkrete Story
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Hallo Jörg
Aus Ihrer Geschichte sehe ich eine Fülle von Rechtsproblemen, ohne allerdings alle Details zu erkennen, da die aus Ihrer Sicht vermutlich vollständige Geschichte doch, zumindest juristische Sachverhaltslücken - vor allem in bezug auf die pVV - aufweist.
Aber ein paar allgemeine Hinweise kann ich Ihnen schon noch geben. Nur bitte betrachten Sie das nicht als KONKRETE Rechtsberatung, da mir diese wegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgestz (RBerG) untersagt wäre (Dieses Gesetz existiert leider immer noch, obwohl, aus dem Jahre 1935 stammend, und damals erlassen wurde mit der Ansicht, daß Juden zur Rechtsberatung ungeeignet seien - aber es gibt neuerdings Bestrebungen zur weitgehenden Beseitigung dieses RBerG)
Folgende juristische Sachverhalte sind aus Ihrer Geschichte zu prüfen (wenn Sie dies insgesamt so wollen?)
Rücktrittsrecht vom Grundstücks-Kaufvertrag oder Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung (pVV), neu dazu § 280 (1) BGB - Wegerecht - Anfechtung eines Gutachtens
Ich vermute mal, daß Sie nicht am Rücktritt vom Kaufvertrag interessiert sind, sondern Schadenersatz wollen. Schauen Sie sich dazu genau das Rechtsinstitut der pVV an, da haben Sie m.E. gute Karten, WENN Sie alles BEWEISEN können. Es genügt keinesfalls Recht zu haben, Sie müssen auch alles beweisen können, soweit SIE BEWEISPFLICHTIG sind. Ich kann von hier aus nicht erkennen, ob Sie auf Ihre Rechte aus der pVV bereits rechtswirksam verzichtet haben oder nicht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Positive_Vertragsverletzung
Übrigens: Entgegen Ihrer Schilderung ist ein Gutachten kein Gesetz, sondern nur eines der fünf Beweismittel nach der ZPO.
pVV liegt natürlich vor bei arglistiger Täuschung.
Arglistige Täuschung - Inhalt:
Arglistige Täuschung setzt wie der strafrechtliche Betrug voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen in dem Getäuschten vorsätzlich einen Irrtum hervorruft oder einen bereits bestehenden Irrtum aufrechterhält. Nicht erforderlich ist, dass der Täuschende die Absicht oder den Vorsatz hat, sich zu bereichern oder das Vermögen des Getäuschten zu schädigen. Für eine arglistige Täuschung ist es schon ausreichend, wenn der Täuschende Behauptungen"ins Blaue hinein" aufstellt, ohne deren Wahrheitsgehalt überprüfen zu haben und die objektiv falsch sind.
§ 263 Strafgesetzbuch
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
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Ein, einem Zivilprozeß vorausgehendes Strafverfahren könnte natürlich interessant sein, da in diesem Ihre Frau auch als Zeuge aussagen kann, was sie zivilrechtlich als Grundstückseigentümerin nicht kann. - Aber wie gesagt: Seien Sie vorsichtig mit Ihren Formulierungewn bei der StA - lassen Sie nur PRÜFEN! - Fast jeder Zivilrichter schaut sich dann die Strafakten an und macht sich mindestens"seine Gedanken". - Bei lange dauernden Strafverfahren müssen Sie natürlich die zivilrechtlichen Verjährungsfristen beachten.
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BGB - Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 2: Willenserklärung
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Wegerecht:
Wegerecht
Das Wegerecht ist eine Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist berechtigt, einen Weg über das belastete Grundstück zu nutzen. Das Wegerecht wird in Abteilung 2 (Lasten und Beschränkungen) des Grundbuchs eingetragen und ist ein vererbbares und veräußerbares Recht.
Interessantes Urteil zum Wegerecht:
BGH
Az.: V ZR 190/97
Urteil vom 13. März 1998
Vorinstanzen: OLG Hamburg - LG Hamburg
Leitsätze:
ZPO §§ 511, 530 Abs. 1, 138 Abs. 1; BGB § 1004
a) Verteidigt sich ein Berufungskläger gegen die auf Klage erfolgte Verurteilung, so kann er unter den Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 ZPO auch die Anträge einer von ihm weiterverfolgten Widerklage ändern und durch neue ersetzen.
b) Daß ein bestimmter Weg über ein Privatgrundstück ein seit unvordenklicher Zeit ausgewiesener und festgelegter öffentlicher Weg ist, kann der Behauptung einer Tatsache gleichstehen.
c) Zugangsbehinderungen seines Grundstücks auf einem öffentlichen Weg kann der Grundstückseigentümer - auch hinsichtlich seiner Mitarbeiter und Besucher - aus eigenem Recht in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB abwehren.
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Augen auf beim Grundstückskauf
Hier die Ratgeber-Recht-Broschüre"Augen auf beim Grundstückkauf" als pdf-Datei zum Download.
"Augen auf beim Grundstückkauf"
Ã-ffnen: linke Maustaste
Download (675 Kb): rechte Maustaste
(erfordert Acrobat Reader 3.0)
Weitaus umfangreicher als diese Broschüre sind die Tipps ausgefallen, die in unserem ARD-Ratgeber-Recht-Buch zusammengefasst wurden.
Titel: IMMOBILIENKAUF
Band stn 129
Autor: Udo Burgermeister
Preis: 19,80 DM
Bestellung NUR schriftlich oder per Fax:
NOMOS Verlag
Waldseestr. 3-5
76530 Baden-Baden
Fax (0 72 21) 21 04 26
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Bei allen, auch den nachfolgenden Urteilen müssen Sie immer beachten, welche Rechtsgrundsätze als Analogie zu Ihrem Fall verwertbar sind - also bei vergleichender Rechtsprechung - auch wenn die Sachverhalte anders sind - die RECHTSGRUNDSÄTZE herausarbeiten.
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Verschulden bei Vertragsschluss durch arglistige Täuschung
KG Berlin, Urteil vom 29.06.1992 - Az: 12 U 3068/91
· Eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch arglistige Täuschung ist gegeben, wenn der Verkäufer von Grundeigentum einem Kaufinteressenten, der erkennbar keinerlei spürbare Belastungen zu tragen bereit ist, eine Ankaufsberechnung vorlegt, die mit seinen tatsächlichen finanziellen und steuerlichen Verhältnissen überhaupt nichts zu tun hat, sondern von völlig anderen Voraussetzungen ausgeht.
· Durch den Eintritt in die Vertragsverhandlungen entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den künftigen Vertragspartnern. Wer sich bei diesen Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes und muss im Falle einer Täuschung seines Vertragspartners diese unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wie eine eigene gegen sich gelten lassen.
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OLG Frankfurt a.M.
2004-11-17
1 U 142/01
Einstellung in die Datenbank:
Bearbeitet von: Bernhard Scholz
Hausverkäufer muss für arglistig verschwiegene Mängel haften
Grundsätzlich muss ein Hausverkäufer für die Beseitigung arglistig verschwiegener Mängel aufkommen.
Im konkreten Fall verschwieg der Verkäufer des Hauses einen so genannten Hausbockschaden. Für die Beseitigung musste der Kläger nach seinen Angaben rund 29.000 Euro bezahlen. Dieser Berechnung lag das Angebot einer Fachfirma zu Grunde. Das Gericht jedoch rechnete nach und stellte dabei fest, dass der Hauskäufer nur knapp 17.000 Euro als Schadensersatz verlangen könne. Auch bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels muss der Verkäufer nur für den Aufwand aufkommen, den der Käufer zur Mängelbeseitigung «vernünftigerweise» treiben dürfe. Es müsse dabei nicht das billigste Angebot ausgewählt werden, dürfe aber auch keine überteuerten Preise akzeptieren.
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LG Bonn
2003-10-30
10 O 27/03
Rechtsbereich/Normen: §§ 280, 281, 437 BGB
Einstellung in die Datenbank: 2004-02-18
Bearbeitet von: Katharina Irmen
Quelle: NJW 2004, S. 74
Arglistige Täuschung bei Verdacht eines Mangels
Ein Verkäufer, der den Verdacht hat, dass die Kaufsache einen schweren Mangel aufweist, muss den Käufer darüber aufklären. Ansonsten handelt er arglistig und muss dem Käufer Schadensersatz zahlen.
Ein Verkäufer hatte ein Haus verkauft, das im Keller so starke Feuchtigkeit zeigte, dass von einer schadhaften Feuchtigkeitsisolierung im Keller auszugehen war. Zudem hatte der Verkäufer noch den Estrich und die Wände geöffnet, so dass er von diesem Mangel wusste. Daher musste er wegen Arglist an den Käufer Schadensersatz zahlen.
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OLG Saarbrücken
2002-08-28
1 U 208/02-47
Rechtsbereich/Normen: § 463, 476 BGB a.F.
Einstellung in die Datenbank: 2002-11-11
Bearbeitet von: Martina Seipelt
Quelle: dpa
Nachweispflicht bei"arglistigem Verschweigen"
Käufer, die gegen einen Verkäufer mit dem Argument vorgehen, er habe ihr einen Mangel"arglistig verschwiegen", müssen dies auch nachweisen.
Denn nach Auffassung der Richter des Saarbrückener Oberlandesgerichts, ist es keineswegs Sache des Verkäufers seine"Unschuld" zu beweisen. Dies führte im zu entscheidenden Fall - bezüglich der Mangelhaftigkeit eines Wohnhauses - im Ergebnis zur Klageabweisung. In dem Kaufvertrag waren sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, so dass der Kläger nur bei einer Arglist des Verkäufers einen Anspruch auf Schadensersatz gehabt hätte. Genau dies jedoch konnte der Kläger nicht belegen.
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OLG Koblenz
5 U 1566/00
Rechtsbereich/Normen: ---
Einstellung in die Datenbank: 2002-12-16
Bearbeitet von: Martina Seipelt
Quelle: dpa
Lüge beim Hauskauf: Kaufvertrag nichtig
Wer ein Haus kauft, kann die Gültigkeit des Kaufvertrages unter Umständen nachträglich beseitigen. Zum Beispiel dann, wenn im Objekt vorhandenen Nachtspeicheröfen asbesthaltig sind, obwohl der Verkäufer dies auf Nachfrage vor Vertragsabschluß ausdrücklich verneint hat.
Der Umstand, dass durch notariellen Kaufvertrag sämtliche Gewährleistungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen wurden, ist für eine solche Bewertung unbeachtlich - so zumindest die Auffassung der Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts.
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Das waren jetzt nur ein paar kleine Hinweise. Jedenfalls wünsche ich Ihnen viel Glück bei Ihren Maßnahmen.
Gruß
thoughtful

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