- Achtung: Amtlicher Diebstahl jederzeit möglich! Hüte sich wer kann........... - Emerald, 30.01.2006, 06:05
- Nachfrage: - FOX-NEWS, 30.01.2006, 06:38
- Re: Nachfrage: - Emerald, 30.01.2006, 07:32
- Re: Stimmt, kommt immer zum Tragen bei Depots bei US-Brokern - André, 30.01.2006, 08:47
- Beispiel für eine solche 'Gesellschaft' zur 'rechtmässigen Vermeidung'? - BillyGoatGruff, 30.01.2006, 12:39
- Re: Zusätzliche Gefahr: Trading With The Enemy Act!!! Nicht zu unterschätzen! - André, 30.01.2006, 13:17
- Alles klar. Danke! (o.Text) - BillyGoatGruff, 30.01.2006, 18:21
- Re: Zusätzliche Gefahr: Trading With The Enemy Act!!! Nicht zu unterschätzen! - André, 30.01.2006, 13:17
- Re: Achtung: Amtlicher Diebstahl / nicht ganz korrekt...... - i. A. eines Lesers - - Elli -, 31.01.2006, 21:35
- Nachfrage: - FOX-NEWS, 30.01.2006, 06:38
Achtung: Amtlicher Diebstahl jederzeit möglich! Hüte sich wer kann...........
-->Alle Erben werden zur Kasse gebeten
Kaum bekannte Steuer auf in den USA gehaltenem Eigentum
Das amerikanische Steuergesetz sieht für Ausländer eine Erbschaftssteuer auf in den USA gehaltenem Eigentum vor. Von dieser Steuerpflicht sind auch Wertpapiere, die von einer ausländischen Bank verwaltet werden, nicht ausgeschlossen. Werden diese aber nicht persönlich, sondern von einer juristischen Person gehalten, entfällt die Steuer.
Auf von Ausländern in den USA gehaltenem Eigentum ist gemäss dem geltenden amerikanischen Steuergesetz (Internal Revue Code, Section 2101) eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Nebst dieser Bundessteuer können die einzelnen Staaten ebenfalls eine Erbschaftssteuer erheben. Der Staat New York erhebt beispielsweise eine Erbschaftssteuer auf ausländischen Nachlässen mit Grundstücken oder anderen im Staat New York gelegenen beweglichen Gütern wie etwa Kunstgegenständen.
Kostspieliger Nachlass von Wertpapieren
Die nationale Erbschaftssteuer fällt auch dann an, wenn die verstorbene Person nicht in den USA wohnhaft und nicht US-Staatsbürger war. Beim Eigentum kann es sich um Kunstgegenstände, Grundstücke, Beteiligungen, aber auch Wertschriften von amerikanischen Unternehmen handeln. Letztere gilt es auch dann im Auge zu behalten, wenn sie durch Banken ausserhalb der Vereinigten Staaten verwaltet werden. Die genannte Regelung ist nämlich in jedem Fall weltweit anwendbar. Sie gilt also auch für schweizerische Eigentümer von US-Wertpapieren.
In der Regel ist ein ausländischer Aktionär allerdings nicht im Aktionärsregister des US- Aktien-Emittenten eingetragen. Vielmehr ist es üblich, dass Banken ausserhalb der Vereinigten Staaten die Bestände ihrer Kunden an ausländischen Wertschriften über Korrespondenzbanken oder Broker in den USA halten. Zu diesem Zweck werden anonyme Bezeichnungen, sogenannte Streetnames, benützen. Die Tatsache, dass lediglich die ausseramerikanische Depotbank den Bezug zwischen ihrem Bankkunden und dem amerikanischen Wertpapier-Emittenten kennt, enthebt gemäss US-Steuerrecht jedoch in keiner Weise von der Meldepflicht im Fall des Ablebens des Eigentümers. Umfragen bei hiesigen Banken haben ergeben, dass diese Melde- und Steuerpflicht hierzulande kaum bekannt ist. Bankkunden wähnen sich oft hinter dem Schutzschild der «Streetnames» in Sicherheit.
Falls der Umfang des amerikanischen Anteils am Nachlass 60 000 $ übersteigt, ist in erster Line der Testamentsvollstrecker meldepflichtig (Internal Revue Code, Section 6018). Weiter ist aber auch jedermann meldepflichtig, der am Halten von amerikanischen Wertschriften oder an anderen Aktiven in irgendeiner Form beteiligt ist. Dazu gehören Broker, lokale Banken, die neuen Eigentümer, also die Erben und Vermächtnisnehmer, sowie alle Personen, die an dem Eigentumswechsel beteiligt sind.
Es gilt zu berücksichtigen, dass gemäss der US-Gesetzgebung ein Testamentsvollstrecker gegenüber dem Staat persönlich für die Erbschaftssteuer haftet, falls er den Nachlass den Erben überlässt, ohne für die Bezahlung der Steuer besorgt zu sein. Es ist davon auszugehen, dass die amerikanischen Behörden auch ausländische Testamentsvollstrecker als zur Zahlung der Steuern verantwortlich erklären. Eine sorgfältige US- Stelle, wie Bank, Broker, Transfer-Agent, sogar der Wertschriften-Emittent oder ein Lagerhalter (wie beispielsweise eine Kunstgalerie) ist beim Eigentumsübertrag des Aktivums auf einen Erben aufgefordert, ein Transfer-Zertifikat vom Fiskus zu verlangen.
Die zunehmende Transparenz der internationalen Finanzmärkte und die damit zusammen- hängende rasch voranschreitende Regulierung in Verbindung mit den weltweiten Zugriffsmöglichkeiten über das Internet lassen es als notwendig erscheinen, auf diese gesetzlichen Vorschriften hinzuweisen. Die nicht eben zimperlichen Methoden der amerikanischen Regierung zur weltweiten Durchsetzung ihres Rechts dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Überdies bildet in den USA gelegenes Nachlassvermögen gesetzliches Pfandgut zugunsten des Fiskus (Internal Revue Code, Section 6324).
Rechtmässige Vermeidung
Die besprochene US-Erbschaftssteuer ist jedoch nicht geschuldet, falls die Wertschriften oder sonstigen Aktiven nicht persönlich, sondern durch eine juristische Person gehalten werden. Die juristische Person braucht nicht gleich eine Aktiengesellschaft zu sein. Vielmehr genügt dafür auch eine Personengesellschaft, wie etwa eine Kollektivgesellschaft. Auch diesbezüglich hat der US- Fiskus vorgesorgt und ein Formular bereitgestellt samt ausführlichen Anweisungen. Mit dieser «Entity Classification Election» hat der Steuerzahler die Möglichkeit, zu prüfen, ob eine bestimmte Rechtsform einer Gesellschaft als solche in den USA qualifiziert ist. Durch die Einreichung des Formulars mit rechtsgenügendem Inhalt vermeidet er zudem auch das Risiko der dargelegten Erbschaftssteuer. (Gestützt auf die Paperwork Reduction Act, wird der Steuerzahler vom Fiskus auf dem Formular freundlicherweise darauf hingewiesen, dass das Ausfüllen 1 Stunde 49 Minuten, das Studium 2 Stunden 7 Minuten sowie das Vorbereiten des Formulars 23 Minuten benötigen dürfte.) Die fraglichen US-Aktiven sind vom Eigentümer rechtzeitig vor dessen Ableben auf eine solche Gesellschaft zu übertragen, und diese ist mittels des erwähnten Formulars der US- Steuerbehörde zu melden. Da solche Gesellschaften gemäss unserem Steuerrecht als transparent gelten, dürften dem Steuerzahler hierzulande durch diesen Eigentümerwechsel keinerlei steuerliche Nachteile entstehen. Vorbehalten bleibt das Risiko der Annahme des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels bei erheblichem Aktienvolumen.
Im Allgemeinen erlangt die dargelegte Problematik eine umso grössere Aktualität, als in den meisten schweizerischen Kantonen Erbschaftssteuern zwischen Grosseltern, Eltern und Kindern abgeschafft wurden. Die amerikanischen Erbschaftssteuern sind progressiv und können bis zu 47% betragen. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten erbringt keinerlei Linderung. Die Verpflichtungen der Banken als «qualified intermediaries» haben keinen Einfluss auf die genannte Pflicht der Erbschaftssteuer.
(geschrieben von Rechtsanwalt von Meiss, Zürich) gilt auch für deutsche
US-Wertpapier-Besitzer!

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