- Merkel.*. Macken.*. und Moneten - 4 - - VERITASINDEUM, 30.01.2006, 20:52
- Dieses Posting muss wohl gelöscht werden - Helmut, 30.01.2006, 22:14
- Re: @VERTIASINDEUM - Elli (Boardmaster)--, 31.01.2006, 00:36
- und hier der § 130 Strafgesetzbuch und eine Frage... - LenzHannover, 31.01.2006, 00:52
- Re: Waehrend mein dringend notwendiger System-Backup... - Tassie Devil, 31.01.2006, 08:14
- War eher eine rhetorische Frage... - LenzHannover, 31.01.2006, 23:22
- Re: Waehrend mein dringend notwendiger System-Backup... - Tassie Devil, 31.01.2006, 08:14
- und hier der § 130 Strafgesetzbuch und eine Frage... - LenzHannover, 31.01.2006, 00:52
und hier der § 130 Strafgesetzbuch und eine Frage...
-->StGB § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung
beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum
bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der
Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich
macht <font color=#FF0000>das trifft z.B. voll den Boardbetreiber!</font> oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk
verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § § 6
Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist,
den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt,
leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten
Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen
des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Gilt der 130 auch z.B. für 80 % einer Volksgruppe?

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