- Ist das zulässig? KFZ-Zulassung nur mit Einzugsermächtigung! - Svenni, 28.02.2006, 19:54
- Re: in NRW schon seit 1.1. - - Elli -, 28.02.2006, 20:24
- Zulässig, aber eher sinnlos - fridolin, 28.02.2006, 20:29
- Re: Zulässig, aber eher sinnlos - MC Muffin, 28.02.2006, 21:28
- Re: @ MC Muffin - Vorurteil - Svenni, 01.03.2006, 07:20
- Weiteres Vorurteil - fridolin, 01.03.2006, 07:54
- Re: @ MC Muffin - Vorurteil nein Nachurteil - MC Muffin, 01.03.2006, 13:02
- Re: @ MC Muffin - Vorurteil - Svenni, 01.03.2006, 07:20
- Re: Zulässig, aber eher sinnlos - MC Muffin, 28.02.2006, 21:28
- Wie läuft so etwas eigentlich bei Rücknahme der Einzugsermächtigung, - nasowas, 28.02.2006, 20:34
- Re: Klasse.... - Svenni, 28.02.2006, 20:52
- Das macht dann - ufi, 28.02.2006, 21:14
- Re: Klasse.... - Svenni, 28.02.2006, 20:52
- Re: in NRW schon seit 1.1. - bernor, 01.03.2006, 12:37
- Zulässig, aber eher sinnlos - fridolin, 28.02.2006, 20:29
- Einfach ein Dreher bei Angabe der Kto.Nr! - Aiwass7, 01.03.2006, 07:03
- Diese Schwein... system ist verfassungswidrig ohne Ende - LenzHannover, 01.03.2006, 10:37
- Rechtsstaat = Recht fĂĽr den Staat = Unrecht fĂĽr BĂĽrger - Dieter, 01.03.2006, 21:59
- Re: Diese Schwein... system ist verfassungswidrig ohne Ende - ingobert, 04.03.2006, 22:03
- Re: in NRW schon seit 1.1. - - Elli -, 28.02.2006, 20:24
Re: in NRW schon seit 1.1.
-->Hi,
die Länder-Verordnungen über die „Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung“ der Kfz-Steuer basieren auf einer entsprechenden Ermächtigung durch Bundesgesetz (Änderung des § 13 KfzSteuergesetz) von 2002.
In NRW: Von der Verpflichtung zur Abgabe der Einzugsermächtigung gibt es nur wenige Ausnahmen: unbefristete Steuerbefreiung, Wohnsitz im Ausland, Unmöglichkeit einer Kontoeröffnung im Inland (aus welchen Gründen auch immer; muß ggf. durch örtliche Sparkasse - die eine Kontoeröffnung im allgemeinen nicht verweigern kann - bescheinigt werden).
Zudem müssen vor der Zulassung auch eventuelle alte KfzSt-Rückstände (soweit über 25 €) getilgt werden; für diesen Zweck verfügen die Zulassungsstellen auch über eine laufend aktualisierte Datei aller säumigen KfzSt-Schuldner (allerdings ohne Höhe der Beträge).
Ab 2007 schließlich ist in allen „Problemfällen“-Fällen (Rückstände / keine Einzugsermächtigung) die sog. Erstversteuerung vorgesehen: hier muß vor der Zulassung der erste Jahressteuerbetrag per Überweisung ans Finanzamt gezahlt werden (Bareinzahlung gibt’s da nicht mehr).
Der Schwachpunkt der Verordnung(en) ist, wie hier schon gesehen, daß die erteilte Einzugsermächtigung nach Zulassung wieder storniert bzw. bei der Zulassung gar nicht erst auf ihre Richtigkeit & „Wirksamkeit“ (Konto gedeckt?) geprüft werden kann - in solchen Fällen läuft’s wie bisher „auf Rechnung“ (seitens des Finanzamts kann die Abgabe einer Einzugsermächtigung nicht erzwungen werden); erst dann, wenn diese nicht bezahlt wird, kommt die Kontopfändung bzw. Zwangsabmeldung zum Zuge.
GruĂź bernor

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