- Positive Rentenrendite bis 2070??? Schwer zu glauben. - Doomsday, 19.04.2006, 14:41
- zumal das ne reine Renditebetrachtung ist, was gesetzlich ausgezahlt werden mkT - igelei, 19.04.2006, 16:40
- Re: Der Kern der Causa - dottore, 19.04.2006, 17:42
- Re: Der Kern der Causa - Fremdwort, 19.04.2006, 17:49
- Re: Der Kern der Causa - Doomsday, 19.04.2006, 20:21
- Der Staatsanwalt wollte diesen Mist nur vom Tisch haben, - LenzHannover, 19.04.2006, 19:18
- Re: Der K2-Gipfel der Korruption - Tassie Devil, 20.04.2006, 03:27
- Re: Der Kern der Causa - Fremdwort, 19.04.2006, 17:49
- Re: Der Kern der Causa - dottore, 19.04.2006, 17:42
- zumal das ne reine Renditebetrachtung ist, was gesetzlich ausgezahlt werden mkT - igelei, 19.04.2006, 16:40
Der Staatsanwalt wollte diesen Mist nur vom Tisch haben,
-->so ein Verfahren bringt nix, deshalb ist abschmettern optimal.
Haben die Rechtsverdreher doch auch bei dem hannoverschen Finanzrichter gemacht, der den gleichen Freibetrag wie die Abgeordneten haben wollte.
Richter anderer Job als Abgeordneten, abgelehnt.
Die Dorfpresse dazu:
18-3-2006 Pauschale für Abgeordnete rechtmäßig
Arbeitnehmer haben keinen vergleichbaren Anspruch auf pauschale Steuerfreistellung ihres Einkommens wie Bundestagsabgeordnete, deren Gesamtbezüge zu rund einem Drittel aus einer steuerfreien Kostenpauschale bestehen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem am soeben veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 10 K 2114/04 E).
Hintergrund des Verfahrens ist die Tatsache, dass Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen ohne Nachweis nur pauschal mit 920 Euro absetzen können. Bundestagsabgeordnete hingegen erhalten eine steuerfreie Kostenpauschale von 42 612 Euro, die sich der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. Der Kläger fordert daher den Kostennachweis auch bei Abgeordneten oder alternativ eine vergleichbare Pauschale für alle Steuerzahler in Höhe von 30 Prozent der Einnahmen.
Die Münsteraner Richter sehen in der unterschiedlichen Behandlung keine gleichheitswidrige Belastung. Der Kläger - ein Beamter - gehöre keiner Gruppe von Steuerpflichtigen an, denen als Folge ihrer Tätigkeit in vergleichbarer Weise wie Abgeordneten häufig Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Verpflegung sowie erhebliche Fahrtkosten entstünden.
Steuerzahler sollten in Hinsicht auf das Urteil drei wichtige Aspekte beachten, auf die die Kanzlei Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart hinweist:
l Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof wurde hiergegen Revision (Az.: VI R 13/06) eingelegt.
l Die Finanzverwaltung erlässt Steuerbescheide zu diesem strittigen Sachverhalt nur vorläufig. Dies wird ungeachtet der Münsteraner Entscheidung auch so bleiben. Damit bleiben Bescheide mit einem solchen Vermerk weiterhin offen.
l Profitieren von einem günstigen Urteil der Revisionsinstanz würden nicht nur Arbeitnehmer, sondern vor allem Selbstständige. Denn Unternehmer und Freiberufler können ihre Betriebsausgaben im Gegensatz zu Angestellten nur mittels Nachweis und ohne Pauschale geltend machen.
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