- Brief vom Steuerberater, wen's interessiert...... - ottoasta, 30.06.2006, 17:19
- Re: Ergänzung Minijob usw........... - ottoasta, 30.06.2006, 17:24
- Frage zur Steuer-Vorrauszahlung für 2006/2007? - Nickelman, 02.07.2006, 11:39
- Re: Frage zur Steuer-Vorrauszahlung für 2006/2007? - bernor, 03.07.2006, 13:51
Brief vom Steuerberater, wen's interessiert......
-->Infobrief 07 / 2006
Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 07 / 2006
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler 3
ð Neuregelungen zum Firmenwagen: Sie sind nun Gesetz 3
ð Steuer- und sozialrechtliche Aspekte: Anlässlich der Urlaubssaison 3
ð Keine Spenden: Weitergeleitete Gewinne aus Quizshows 4
ð Haushaltsnahe Dienstleistung: Leistung einer Umzugsspedition 4
ð Außergewöhnliche Belastung: Aufwand zur Ausübung des Besuchsrechts 5
ð Verkehrswert von Immobilien: Keine pauschale Ermittlung 5
Vermieter 6
ð Keine Werbungskosten: Aufwand für Ablösung eines Erbbaurechts 6
ð Verluste ausländischer Ferienwohnungen: Doch absetzbar? 6
Freiberufler und Gewerbetreibende 6
ð Stundungszinsen: Verzicht bei Nichtzahlung öffentlicher Auftraggeber? 6
ð Aufbewahrungspflicht: Von Fax zu Fax übermittelte Papierrechnungen 7
ð Nicht tarifbegünstigt: Verkauf und Neueröffnung einer Arztpraxis 7
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften 7
ð Fahrten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte: Keine Dienstreisen 7
ð Arbeitslohn: Bei Übernahme von Steuerberater-Kammerbeiträgen? 8
ð Zur Unterzeichnung von Steuererklärungen: Bei Tod des Geschäftsführers 8
Personengesellschaften und deren Gesellschafter 8
ð Gewinnneutral: Pensionszusage an Mitunternehmer 8
Umsatzsteuerzahler 9
ð Personalgestellung durch Krankenhaus: Umsatzsteuerfrei möglich 9
ð Differenzprovision für Betreuung der Vermittler: Umsatzsteuerpflichtig 9
Arbeitgeber 10
ð Nettolohnvereinbarungen: Steuererstattungen mindern Bruttoentgelt 10
ð Lohnsteuerfrei: Instandsetzungskosten für Arbeitsmittel des Arbeitnehmers 10
Arbeitnehmer 11
ð Werbungskosten: Zum Ansatz von Umzugskosten bei Ehepartnern 11
Abschließende Hinweise 11
ð WM-Freikarten: Unbeschwerter Genuss 11
ð Bürokratieabbau: Pläne für die mittelständische Wirtschaft 11
ð Insolvenzsicherung Betriebsrenten: Gesetz soll Altersversorgung stärken 12
ð Verzugszinsen 12
ð Steuertermine im Monat Juli 2006 13
Alle Steuerzahler
ð Neuregelungen zum Firmenwagen: Sie sind nun Gesetz
Nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestal-tungen bereits am 7.4.2006 zugestimmt hatte, ist das Gesetz nunmehr in Kraft getreten. Damit sind die neuen Regelungen zum Firmenwagen Wirklichkeit geworden. Rückwirkend ab dem 1.1.2006 gilt:
- Die Besteuerung der Privatnutzung von Fahrzeugen nach der 1-Prozent-Regel ist ab 2006 nur noch bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von über 50 Prozent möglich.
- Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 bis 50 Prozent wird die nachgewiesene oder aber geschätzte Nutzung des Fahrzeugs angesetzt. Die konkrete Höhe des Anteils der betrieblichen Nutzung muss künftig gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.
Erfolgt der Nachweis nicht, kann das Finanzamt den Anteil schätzen.
- Der Nachweis, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über 50 Prozent liegt und damit die 1-Prozent-Regel zur Anwendung kommen kann, muss entweder durch ein Fahrtenbuch oder aber mittels anderer Nachweise glaubhaft gemacht werden. Die Verwaltung will hierzu einen Erlass veröffentlichen. Darin soll u.a. mitgeteilt werden, ob und ggf. welche alternati-ven Nachweise zum Fahrtenbuch erlaubt sein werden.
- Die gesetzliche Änderung hat keine Auswirkungen auf die so genannte Dienstwagenbe-steuerung, d.h. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt.
Hinweis: Betroffene sollten umgehend entweder durch ein Fahrtenbuch oder durch eine
„alternative“ Beweissicherung die betrieblich gefahrenen Kilometer genauestens festhalten. Anderenfalls riskiert man, dass der private Anteil des Firmenwagens bereits für das laufende Jahr 2006 ggf. auf über 50 Prozent geschätzt wird. Das hätte zur Folge, dass die 1-Prozent-Regel nicht zur Anwendung kommt und die Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen
Kosten berücksichtigt werden
(Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006).
ð Steuer- und sozialrechtliche Aspekte: Anlässlich der Urlaubssaison
Geht es um die Urlaubsplanung, sind auch aus Steuersicht einige Aspekte interessant, die nachfolgend aufgezeigt werden:
- Das Urlaubsgeld unterliegt nicht als laufender Arbeitslohn, sondern seit 2004 - unabhängig von der Höhe - als sonstiger Bezug der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung. Das gilt auch beim Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Hierbei kommt eine Tarifermäßigung in Betracht, wenn es um eine Abfindung für mehrere Jahre geht. Auch das auf Nacht- oder Feiertagszuschläge entfallende Urlaubsgeld ist voll steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Steuer auf Antrag auch pauschal übernehmen, sofern eine größere Anzahl von Mitarbeitern Urlaubsgeld erhält.
- Mindestjahresurlaub darf im Fall einer Übertragung auf ein späteres Jahr nicht durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt werden. Denn nach Auffassung des Europäischen Ge-richtshofs könnte eine finanzielle Vergütung ein Anreiz für die Arbeitnehmer sein, auf ihren Erholungsurlaub zu verzichten. Dabei ist es unerheblich, ob die Geldzahlung auf einer ver-traglichen Vereinbarung beruht oder nicht. Denn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein bedeutsamer Grundsatz des EU-Sozialrechts. Nur bei Beendigung eines Arbeitsver-hältnisses ist es möglich, diesen Anspruch durch eine finanzielle Vergütung zu ersetzen.
- Bei unbezahltem Urlaub entfällt mangels Zufluss eine Besteuerung. In der Sozialversiche-rung bleibt das Beschäftigungsverhältnis für einen Monat erhalten. Dauert die unbezahlte Pause länger, endet die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es ist eine Abmeldung vorzunehmen.
- Fahren Arbeitnehmer oder Selbstständige mit dem Firmen-Pkw in die Ferien, stellen sämtli-che Benzinkosten sowie auch eine Reparatur am Urlaubsort Betriebsausgaben dar, sofern der Privatanteil mit der 1-Prozent-Regel erfasst wird. Das gilt allerdings nicht für Maut- und Vignettengebühren. Wird der Privatanteil des Pkw mittels Fahrtenbuch ermittelt, kommt es durch die Urlaubstouren zu einer kräftigen Erhöhung der Anteile an Privatfahrten. Das führt in der Jahresendabrechnung zu höheren geldwerten Vorteilen oder Privatentnahmen. Für viele Selbstständige wirkt sich die Fahrt in den Urlaub erstmals Gewinn erhöhend aus, wenn sie ab 2006 beim gewillkürten Pkw nicht mehr die 1-Prozent-Regel anwenden dürfen, son-dern zwingend eine Kostenaufteilung vornehmen müssen. Holt der Arbeitgeber Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen aus dem Urlaub zurück, stellen die im Rahmen des überraschen-den Urlaubendes angefallenen und nicht vom Betrieb übernommenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer Werbungskosten dar.
- Wird ein Teil des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr übertragen oder verzichten Arbeitnehmer mit oder ohne Abfindung darauf, vergessen sie meist, diesen Umstand in der Steuererklä-rung zu berücksichtigen. Bei der üblichen Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt 230 Pendelfahrten zur Arbeit und geht dabei von 30 Tagen Urlaub aus. Wurden die Urlaubstage nicht ausgeschöpft, können Arbeitnehmer diese Tage mit einem entsprechenden Hinweis in der Erklärung addieren und dadurch eine höhere Entfernungspauschale geltend machen.
- Auch im Urlaub können abzugsfähige Aufwendungen anfallen. So gelten Kosten für jedes Telefonat mit der Firma als Werbungskosten. Auch die teilweise hohen ausländischen Han-dygebühren, die bei beruflich veranlassten Telefonaten anfallen, sind absetzbar. Wird wäh-rend des Urlaubs ein Kunde aufgesucht, können neben den Fahrtkosten auch Verpflegungs-pauschalen für diese Tage abgesetzt werden.
ð Keine Spenden: Weitergeleitete Gewinne aus Quizshows
Sollen gewonnene Geldbeträge aus Quizshows von vornherein an gemeinnützige Organisa-tionen gespendet werden und bestimmen die Kandidaten lediglich, welcher konkreten Organi-sation die Gewinne zugewendet werden sollen, liegen mangels Verfügungsmacht über die er-spielten Gelder bei den Kandidaten keine Einnahmen vor. Damit können die Leistungen der Kandidaten an die gemeinnützigen Organisationen aber auch keine Spenden darstellen. In der Folge ist die gemeinnützige Organisation auch nicht berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen für die Kandidaten auszustellen.
Hinweis: Die Fernsehsender können die ausgezahlten und an die gemeinnützigen Organisa-tionen weitergeleiteten Spielgewinne allerdings als Betriebsausgaben absetzen, da es sich um Werbeaufwand handelt (BMF, Schreiben vom 27.4.2006, Az. IV B 2 - S 2246 - 6/06).
ð Haushaltsnahe Dienstleistung: Leistung einer Umzugsspedition
Bereits seit 2003 können für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen, d.h. Tätigkeiten, die nicht von einem Fachmann auszuführen sind, als Steuerermäßigung bis zu 600 EUR im Jahr abgezogen werden. Seit 2006 kommen „Handwerkerleistungen“ hinzu. Entgegen der bisheri-gen Verwaltungsauffassung fallen unter die begünstigten Leistungen nun auch von Speditio-nen durchgeführte privat veranlasste Umzüge.
Hinweis: Dies gilt in allen noch offenen Fällen bei Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und des entsprechenden Überweisungsträgers. Wohnungseigentümer und Mie-ter sollten diesen Abzug in nicht bestandskräftigen Bescheiden nachholen (OFD Koblenz, Ver-fügung vom 8.5.2006, Az. S 2296b A - St 32 3).
ð Außergewöhnliche Belastung: Aufwand zur Ausübung des Besuchsrechts
Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zwecks Kontaktpflege zu seinem Kind stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Mit dieser Einordnung stellt sich das Hessische Finanzgericht gegen die derzeitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der diese Aufwendungen nicht zum Abzug zulässt, weil sie durch die Regelungen des Kinderlastenaus-gleichs abgegolten seien.
Vor dem Hintergrund der Neuregelung des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts durch das zum 01.07.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts kann das Fi-nanzgericht der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs aber nicht mehr folgen. Denn der Gesetzgeber hat in den Neuregelungen ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit Kindern konstituiert und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorge- und Aufenthaltsbe-stimmungsrecht innehat. Daher sind bei einem nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen Auf-wendungen, die er für die Kontaktpflege zu seinen getrennt lebenden Kindern tätigt, als zwangsläufig anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der das alleinige Aufenthaltsbe-stimmungsrecht und gegebenenfalls auch Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder innehaben-de Elternteil ins Ausland übergesiedelt sei. Denn dadurch, so die Finanzrichter, fielen bei dem anderen Elternteil erhebliche Reisekosten für die Wahrnehmung der gesetzlich fixierten Um-gangs- und Kontaktpflegeverpflichtung an.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Wer betroffen ist, sollte die Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Sollte das Finanzamt den Ansatz der Kosten ablehnen, wäre Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen (Hessisches FG, Urteil vom 20.2.2006, Az. 2 K 3058, Revision beim BFH, Az. III R 30/06).
ð Verkehrswert von Immobilien: Keine pauschale Ermittlung
Wird Grundbesitz mit darauf noch lastenden Restschulden verschenkt, spricht man von einer gemischten Schenkung. Bei der Ermittlung des Steuerwerts des zugewendeten Grundstücks für eine eventuelle Festsetzung von Schenkungsteuer werden die übernommenen Schulden grundsätzlich abgezogen. Dieser Abzug erfolgt allerdings nur im Verhältnis des Steuerwerts zum Verkehrswert (dem im gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielbaren Preis) der Immobilie.
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie kann das Finanzamt aber nicht einfach ty-pisierend das Doppelte des steuerlichen Werts berücksichtigen. Zwar erreicht der Steuerwert für bebaute Grundstücke im Durchschnitt nur die Hälfte des Verkehrswertniveaus. Dies kann aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Maßstab sein. Allerdings muss für die Wer-termittlung auch nicht immer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Hinweis: Ausreichend können z.B. auch eine Reihe anderer Informationsquellen sein:
- Eine Nachfrage bei den örtlichen Banken bzw. Maklern über die aktuellen Beleihungswerte bzw. Verkaufspreise für vergleichbare Grundstücke.
- Versicherungswerte von Assekuranzunternehmen für entsprechende Gebäude.
- Die im Internet abrufbaren Kaufpreissammlungen von Gutachterausschüssen der einzelnen Bundesländer (BFH-Urteil vom 24.11.2005, Az. II R 11/04).
Vermieter
ð Keine Werbungskosten: Aufwand für Ablösung eines Erbbaurechts
Erbbauverpflichtete Grundstückseigentümer können Aufwendungen für die zur Einkunftserzie-lung dienende entgeltliche Ablösung eines Erbbaurechts in der Regel nicht als Werbungsko-sten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.
Ein sofortiger Werbungskostenabzug für die Ablösung des Erbbaurechts scheidet demnach z.B. aus, wenn die Ablösung dieses Nutzungsrechts in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes und der Errichtung eines neuen Gebäudes an gleicher Stelle auf dem maßgeblichen Grundstück steht. In einem solchen Fall kann es sich bei den Aufwendungen zur Ablösung des Erbbaurechts nur um Herstellungskosten des neuen Gebäu-des handeln (BFH-Urteil vom 13.12.2005, Az. IX R 24/03).
ð Verluste ausländischer Ferienwohnungen: Doch absetzbar?
Bislang weigern sich deutsche Finanzämter, Verluste aus im Ausland vermieteten Immobilien sofort mit Inlandseinkünften zu verrechnen. Die Einkünfte sind sowohl dem ausländischen Fis-kus als auch dem deutschen Finanzamt zu melden. D.h., es kann in diesen Fällen sogar eine Doppelbesteuerung drohen.
Ab sofort dürfen Eigner von Immobilien in Europa aber auf steuerliche Entlastung hoffen. Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ei-ne nationale Regelung gegen EU-Recht verstößt, wenn sie die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung von in einem anderen Mitgliedstaat belegenem unbewegli-chem Vermögen beschränkt. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung diese Recht-sprechung in deutsches Recht umsetzen wird.
Hinweis: Bis zum Ergehen einer nationalen Regelung sollten entsprechende Verluste in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ergehen daraufhin ablehnende Steuerbescheide, sollten diese durch einen Einspruch mit Verweis auf das EuGH-Urteil offen gehalten werden (EuGH, Urteil vom 21.2.2006, Az. Rs C-152/03).
Freiberufler und Gewerbetreibende
ð Stundungszinsen: Verzicht bei Nichtzahlung öffentlicher Auftraggeber?
Bei fälligen Steuerzahlungen kann das Finanzamt u.a. im Fall einer augenblicklichen Illiquidität aus Billigkeitserwägungen (wie z.B. Krankheit oder ähnlichen unabwendbaren Ereignissen) grundsätzlich auf Stundungszinsen verzichten. Gelangt ein Unternehmer auf Grund von aus-stehenden Forderungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern in solch eine Situation, sieht das Finanzgericht München darin aber keinen ausreichenden Grund, um Stundungszinsen für fällige Steuerzahlungen zu erlassen.
Das gilt selbst dann, wenn unverzinste Forderungen i.H.v. 1,2 Mio. EUR gegenüber der öffent-lichen Hand betroffen sind. Für den Unternehmer wird dadurch kein unabwendbares Ereignis begründet. Denn im Urteilsfall hatte er im Gegenteil über ein Jahr Zeit, um sich auf die Steuer-nachforderung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzubereiten. Ihm standen als Gläu-biger des öffentlichen Auftraggebers die allgemeinen zivilrechtlichen Mittel zur Verfügung, um fällige Forderungen einzutreiben. Wird darauf verzichtet oder lassen sich die Ansprüche nicht sofort eintreiben, könne es nicht Aufgabe des Fiskus sein, als zentrale Verrechnungsstelle zu fungieren. Einem Unternehmen sei es zuzumuten, sich die benötigten Mittel zur Steuerzahlung über den Kapitalmarkt zu besorgen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat nachträglich die Revision zugelassen. Ähnlich Betroffene sollten deshalb unter Hinweis auf dieses Verfahren ihre Fälle offen halten (FG München, Urteil vom 13.4.2005, Az. 1 K 1009/04, Revision beim BFH, Az. XI R 2/06).
ð Aufbewahrungspflicht: Von Fax zu Fax übermittelte Papierrechnungen
Von Standard-Fax an Standard-Fax übertragene Papierrechnungen gelten als „elektronisch
übermittelte Rechnungen“, die ebenfalls elektronisch aufbewahrt werden können. Ist die elek-tronisch ordnungsgemäße Aufbewahrung sichergestellt, ist eine dauerhafte Aufbewahrung dieser Rechnungsbelege in Papierform nicht notwendig.
Hinweis: Darüber hinaus ist auch für den Vorsteuerabzug in diesen Fällen das Vorliegen der Faxrechnung in Papierform nicht erforderlich (OFD Koblenz, Verfügung vom 21.2.2006, Az. S 7280 A - St 44 5).
ð Nicht tarifbegünstigt: Verkauf und Neueröffnung einer Arztpraxis
Ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn liegt nur vor, wenn freiberufliches Vermögen ver-äußert oder die Tätigkeit aufgegeben wird. Zusätzlich ist erforderlich, dass die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit ein-gestellt wird. Hierfür sind fünf Monate in der Regel nicht ausreichend. Zwar darf ein Freiberuf-ler nach der Praxisveräußerung andere Tätigkeiten ausüben, die eine andere Klientel anspre-chen oder sich auf unterschiedliche Patientenkreise erstrecken. Nicht ausreichend ist aber, dass sich z.B. nur die Art der Behandlungsverfahren unterscheidet.
Somit ist der Veräußerungsgewinn einer Allgemeinarztpraxis nicht steuerbegünstigt, wenn der Arzt im räumlichen Einzugsbereich dieser Praxis nach drei Monaten eine neue Wirkungsstätte eröffnet und sich dort nicht wesensmäßig unterschiedlich im Rahmen einer Arztpraxis für Na-turheilverfahren und chinesische Medizin betätigt. Keine Rolle spielt dabei, dass statt bisher Kassen- nur noch Privatpatienten behandelt werden. Denn dieses Kriterium erfordert keine un-terschiedliche Ausbildung und ist daher genauso unerheblich für die Tarifermäßigung wie die Erwartung, dass mit der Umstellung neue Patientenkreise angesprochen werden sollen.
Hinweis: Ist ein freiberuflicher Arzt jedoch sowohl als Allgemeinmediziner als auch als Be-triebsarzt tätig, kann die Veräußerung eines dieser Praxisteile eine tarifbegünstigte Teilpraxis-veräußerung darstellen. Das gilt zumindest immer dann, wenn den Praxisteilen eine notwendi-ge organisatorische Selbstständigkeit zukommt (FG Saarland, Urteil vom 30.3.2006, Az. 1 K 401/02).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
ð Fahrten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte: Keine Dienstreisen
Grundsätzlich können Aufwendungen eines Unternehmers für Fahrten von einer Betriebsstätte zu einer anderen als Betriebsausgaben abgezogen werden, ohne dass sie einer Abzugsbe-schränkung unterliegen. Befindet sich das Büro des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) getrennt von einer Betriebsstätte in seinem privaten Wohnhaus, stellen die regelmäßigen Fahrten von diesem Büro zur Betriebsstätte keine Dienstreisen dar. Denn der im häuslichen Bereich angesiedelte Arbeitsplatz eines Gewerbetreibenden (oder der eines anderen Selbstständigen) stellt regelmäßig keine Betriebsstätte dar.
Damit handelt es sich für den Geschäftsführer bei diesen Fahrten um solche zwischen Woh-nung und Arbeitsstätte und nicht um Dienstreisen. Das führt im Ergebnis dazu, dass die von der GmbH getragenen Reise- und Verpflegungskosten des Geschäftsführers keine Betrieb-sausgaben darstellen. Im Urteilsfall wurden von der GmbH übernommene Dienstreisekosten als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Geschäftsführer gewertet.
Hinweis: Selbst Art und Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten Tätigkeiten stellen keine für die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs maßgebenden Kriterien dar (FG Saar-land, Beschluss vom 21.2.2006, Az. 1 V 7/06).
ð Arbeitslohn: Bei Übernahme von Steuerberater-Kammerbeiträgen?
Übernimmt eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrie-bene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Geschäftsführer, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Denn die Geschäfts-führer werden zusätzlich zu ihrem Gehalt von der Beitragsverbindlichkeit befreit und können gleichzeitig die Leistungen der Steuerberaterkammer in Anspruch nehmen. Damit hat die Be-freiung von der Beitragszahlung durch die GmbH Entlohnungscharakter.
Hinweis: Die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer und die Beitragszahlung sind für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zwingende Voraussetzung der Berufsausübung und zwar unabhängig davon, ob sie selbstständig oder angestellt tätig sind. Die Zahlung der Beiträge gehört damit zum Aufwand, der zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten getätigt werden muss; sie haben demnach für die angestellten Geschäftsführer Werbungskostencharakter (Pressemeldung des FG Rheinland-Pfalz vom 11.5.2006).
ð Zur Unterzeichnung von Steuererklärungen: Bei Tod des Geschäftsführers
Nach dem Tod des alleinigen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann grundsätzlich ein Vertreter bis zur Neubestellung eines Geschäftsführers die Steuererklärungen der GmbH unterzeichnen. Allerdings kann das Finanzamt die Nachreichung der Unterschrift des neu zu bestellenden Geschäftsführers verlangen.
Hinweis: Für das Nachreichen der Unterschrift hat das Finanzamt allerdings eine ausreichen-de Frist zu setzen (FG Hamburg, Beschluss vom 22.3.2006, Az. III 86/05).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
ð Gewinnneutral: Pensionszusage an Mitunternehmer
Die Pensionszusage einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter mindert den Gewinn in der Gesamthandsbilanz. Deckungsgleich ist die Pensionszusage in voller Höhe in der Son-derbilanz des begünstigten Gesellschafters als Forderung zu aktivieren. Denn insoweit entste-hen Sonderbetriebseinnahmen. Das gilt auch bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls. Daher ist die Zusage gewinnneutral.
Der BFH begründet dies damit, dass nur durch die Gewinnneutralität eine Gleichbehandlung mit Einzelunternehmern erfolgen kann, die keine Verträge mit sich selbst schließen dürfen. In-soweit ist eine Vergütungsregelung in Form einer Pensionszusage wie eine Gewinnvertei-lungsabrede zu behandeln, mit der ein Gesellschafter selbst für sein Alter vorsorgt. Der Einze-lunternehmer kann aber für seine Alterssicherung keine Rückstellung bilden. Daher ist die Personengesellschaft so zu behandeln, als hätte sie einen Gewinn in Höhe der Pensionsrück-stellung erzielt und dem Gesellschafter zur freien Verfügung überlassen. Wie laufendes Gehalt führt dies zu Aufwand der Gesellschaft und zu Sonderbetriebseinnahmen des begünstigten Mitunternehmers.
Hinweis: Schon die Berechtigung aus der Pensionszusage ist als vorgezogene Sondervergü-tung des begünstigten Gesellschafters zu werten. Er muss daher Beträge zur Altersversorgung als Sonderbetriebseinnahmen im Zweifel mit hoher Progression versteuern, die ihm noch gar nicht zugeflossen sind. Dies kann auf lange Sicht zu Liquiditätsproblemen führen (BFH-Urteil vom 14.02.2006, Az. VIII R 40/03).
Umsatzsteuerzahler
ð Personalgestellung durch Krankenhaus: Umsatzsteuerfrei möglich
Stellt ein Krankenhaus einer privaten ärztlichen Gemeinschaftspraxis eigens Personal zur Be-dienung von der Privatpraxis gehörenden Großgeräten zur Verfügung und erhält es dafür ein Entgelt, können diese Umsätze umsatzsteuerfrei sein. Das ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn Krankenhauspatienten mit den Geräten behandelt werden und die Personalgestellung dafür unerlässlich ist. Denn dann sind die Umsätze aus dieser Personalgestellung eng mit de-nen aus dem eigentlichen Krankenhausbetrieb verbunden.
Im Urteilsfall ermöglichte die Nutzung der Geräte der Gemeinschaftspraxis dem Krankenhaus darüber hinaus die Anerkennung als Notfallkrankenhaus und förderte die Qualifikation des Krankenhauspersonals.
Hinweis: Ein mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundener Umsatz kann ausnahmsweise sogar auch dann vorliegen, wenn die private Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger Ausnahmefall allerdings vorliegt, kann jeweils nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BFH-Urteil vom 25.1.2006, Az. V R 46/04).
ð Differenzprovision für Betreuung der Vermittler: Umsatzsteuerpflichtig
Jede direkte Vermittlertätigkeit, d.h. jede „Erst-Vermittlung“, ist umsatzsteuerbefreit. Nachge-schaltete Vermittlungen in einer Vertriebsstruktur, so genannte Untervermittlungen, führen hin-gegen zur Steuerpflicht. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Beurteilung angeschlossen, ge-währt aber mittels einer Übergangsregelung bis auf weiteres noch die Steuerfreiheit für die nachrangigen Vermittlungstätigkeiten.
Nach einem Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gilt diese Übergangsregelung aber nicht für Differenzprovisionen, d.h. für Provisionen, die einem Vermittler, dem weitere Vermittler zur Betreuung und Schulung unterstellt sind, für deren Vertragsabschlüsse in der Anlernphase zufließen. Denn die in der Praxis durchaus übliche und häufig anzutreffende Schulung und Betreuung von unterstellten Handelsvertretern ist nicht mit der direkten Vermitt-lung z.B. von Aktien oder anderen Wertpapieren vergleichbar und daher nicht von der Um-satzsteuer zu befreien. Die Betreuung von Untervermittlern steht mit der vom Untervermittler selbst erbrachten Dienstleistung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr. Sie ist viel-mehr als schlichte Betreuungsleistung gegen variables Entgelt anzusehen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9.1.2006, Az. 16 V 436/05).
Arbeitgeber
ð Nettolohnvereinbarungen: Steuererstattungen mindern Bruttoentgelt
Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in einem Musterfall zu Nettolohnvereinba-rungen war bundesweit gewartet worden, da an anderen Finanzgerichten zahlreiche Parallel-verfahren anhängig sind:
Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen bestimmten Nettolohn zu zahlen und sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben zu tragen. Die bei ei-ner Nettolohnvereinbarung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu tragenden Abzugsbeträ-ge, die dem Nettolohn hinzugerechnet den Bruttolohn ergeben, sind Teile des Arbeitslohns. In zahlreichen Fällen haben sich Arbeitgeber im Rahmen solcher Nettolohnvereinbarungen das Recht auf spätere Steuererstattungen aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten.
Im Urteilsfall behandelte der Arbeitgeber diese Steuererstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer und kürzte in der entsprechenden Höhe den laufenden Nettolohn. Die Ein-kommensteuererstattungen wurden auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht als Wer-bungskosten oder negative Einnahmen eingetragen. Bei einer Lohnsteuerprüfung stellte sich aber die Frage, ob die Einkommensteuererstattungen vom Brutto- oder vom Nettoarbeitslohn abzuziehen sind.
Wie auch die Finanzverwaltung geht das Finanzgericht Düsseldorf davon aus, dass die Ein-kommensteuererstattungen als negativer Arbeitslohn nicht vom Netto-, sondern vom Brutto-lohn zu kürzen seien, was zu einer höheren Lohnsteuer in der Periode der Einkommensteuer-rückzahlung führe. Steuererstattungen sind daher wie Werbungskosten zu behandeln, die vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2006, Az. 17 K 4592/04 H(L)).
ð Lohnsteuerfrei: Instandsetzungskosten für Arbeitsmittel des Arbeitnehmers
Zum Arbeitslohn gehört jeder vom Arbeitgeber gewährte Vorteil, der durch das Dienstverhält-nis veranlasst ist. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der gewährte Vorteil eine Gegen-leistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt.
Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Aufwendungen ersetzt, die überwiegend durch die betrieblichen Belange bedingt und veranlasst sind, kommt es in der Regel zu einer Steuer-freiheit. Daneben ist ebenfalls die Erstattung von Aufwendungen steuerfrei, die der Arbeitsaus-führung dienen und nicht zur Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Diese Grundsätze sind im Fall eines Orchestermusikers weiter präzisiert worden:
Dieser nutzte für seine Berufstätigkeit eigene Musikinstrumente. Die anfallenden Reparatur- und Instandhaltungskosten wurden vom Arbeitgeber, d.h. vom Theater übernommen. Ist der Arbeitgeber wie im Urteilsfall auf Grund von tarifvertraglichen Regelungen zur Erstattung die-ser Aufwendungen verpflichtet, handelt es sich dabei ebenso um steuerfreien Auslagenersatz.
Hinweis: Das Urteil wirkt per Saldo allerdings aufkommensneutral. Denn käme es in Höhe der Erstattung zum Lohnsteuerabzug, wären im Gegenzug Reparatur und Instandhaltung als Wer-bungskosten abziehbar. Günstiger ist die Einstufung als steuerfreie Erstattung der Aufwen-dungen dennoch, da dann zusätzlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag genutzt werden kann (BFH-Urteil vom 28.3.2006, Az. VI R 24/03).
Arbeitnehmer
ð Werbungskosten: Zum Ansatz von Umzugskosten bei Ehepartnern
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Entscheidungserheblich für den Ansatz ist, ob der Umzug den Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeits-stätte wesentlich vermindert. Davon geht man aus, wenn sich die tägliche Fahrzeit um minde-stens eine Stunde verkürzt.
Fahrzeitveränderungen bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten berufstätigen Ehe-partnern sind dabei nicht zusammen zu bewerten. D.h., sie sind nicht zu addieren bzw. zu sal-dieren, da auch bei zusammen veranlagten Ehegatten das Prinzip der Individualbesteuerung gilt.
Verlängert sich also die Wegstrecke zur Arbeit beim Ehemann um 29 Kilometer, während sich bei der Ehefrau die Fahrzeit um mindestens eine Stunde pro Tag verringert, sind die Umzugs-kosten bei der Ehefrau als Werbungskosten absetzbar
(BFH-Urteil vom 21.2.2006, Az. IX R 79/01).
Abschließende Hinweise
ð WM-Freikarten: Unbeschwerter Genuss
Empfänger von WM-Freikarten brauchen nach dem Genuss eines Live-Fußballspiels im Rah-men der Weltmeisterschaft in der Regel nicht damit rechnen, dass der Wert dieser Freikarte versteuert werden muss:
- WM-Eintrittskarten, die von Unternehmen an Privatkunden oder zum Beispiel per Preisaus-schreiben an Fans gehen, die keine geschäftlichen oder Arbeitsbeziehungen zum jeweiligen Sponsor haben, lösen bei den Empfängern keine steuerlichen Verpflichtungen aus. Der Be-schenkte muss sich also in diesem Fall über die Steuer keine Gedanken machen.
- WM-Eintrittskarten, die von Unternehmen an Geschäftsfreunde oder eigene Arbeitnehmer verschenkt werden, können zwar theoretisch bei diesen zu steuerpflichtigen Einnahmen füh-ren. Die schenkenden Unternehmen können die Steuerlast zu Gunsten der Beschenkten aber pauschal übernehmen und die Beschenkten so von steuerlichen Verpflichtungen frei-stellen (BMF, Pressemitteilung vom 24.5.2006, Nr. 69/2006).
ð Bürokratieabbau: Pläne für die mittelständische Wirtschaft
Aktuell plant die Bundesregierung weitreichende mittelstandsfreundliche Reformen mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen von wachstumshemmender Überregulierung zu befrei-en. In verschiedenen Rechtsgebieten sollen dazu unnötige Vorschriften abgeschafft sowie ge-setzliche Anforderungen auf ein verträgliches Mindestmaß reduziert werden. Kurzfristig soll es im Zuge dessen unter anderem zu folgenden steuerrechtlich relevanten Änderungen kommen:
- Ab 2007 soll die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht von 350.000 EUR auf 500.000 EUR erhöht werden.
- Die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung beim nachträglichen Einbau in vorhandene Wirt-schaftsgüter soll deutlich weniger als bislang zum Tragen kommen.
- Der Betrag für Kleinbetragsrechnungen soll von 100 EUR auf 150 EUR angehoben werden. D.h. zukünftig soll aus Rechnungen bis zu einem Betrag i.H.v. 150 EUR auch dann ein Vor-steuerabzug in Anspruch genommen werden können, wenn der Beleg nicht alle sonst not-wendigen Angaben, wie z.B. die vollständige Namensangabe des Rechnungsempfängers, enthält.
Hinweis: Mittelfristig sind weitere Maßnahmen geplant, die in größere Reformvorhaben inte-griert werden sollen. Dieser Maßnahmenkatalog umfasst u.a. folgende Überlegungen:
- Die Regelungen zur Bauabzugsteuer sollen überprüft werden. Im Ergebnis könnte es zur Abschaffung kommen.
- Arbeitgeber könnten von der Pflicht zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für ihre Arbeitnehmer befreit werden.
- Das Formular „EÜR“ soll im Rahmen der geplanten Unternehmenssteuerreform angepasst, aber nicht abgeschafft werden.
- Die Betragsgrenze, ab der ein geringwertiges Anlagegut in ein Bestandsverzeichnis aufge-nommen werden muss, soll von 60 EUR auf 100 EUR angehoben werden. Der Betrag von 410 EUR zur Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut soll hierbei aber nicht geändert werden (Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse ins-besondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 5.5.2006; Zusammenfassung der Vorha-ben/Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie)
ð Insolvenzsicherung Betriebsrenten: Gesetz soll Altersversorgung stärken
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 03.05.2006 soll die Finanzierung der Insolvenzsicherung von Betriebsrenten über den Pensi-ons-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) auf vollständige Kapitaldeckung umge-stellt werden. Der PSVaG ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Al-tersversorgung. Er zahlt im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers die Betriebsrenten an die Versorgungsberechtigten. Hierfür erhebt er Beiträge bei den Mitgliedsarbeitgebern.
Durch die geplante Umstellung von der Teilumlagefinanzierung auf volle Kapitaldeckung sollen der PSVaG und damit die Insolvenzsicherung von Betriebsrenten langfristig stabilisiert werden. Davon profitieren im Fall der Umsetzung nicht nur die Arbeitgeber, die von Beitragsrisiken ent-lastet werden sollen. Auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll die Umstellung Vorteile bringen: Sie sollen sich in Zukunft noch stärker auf den Schutz ihrer Betriebsrente vor dem Risiko einer Insolvenz ihres Arbeitgebers verlassen können.
Hinweis: Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass die in der Vergangenheit aufgelau-fenen, noch nicht ausfinanzierten"alten" Betriebsrentenanwartschaften in Höhe von circa 2,2 Milliarden EUR nachfinanziert werden. Um die betroffenen Arbeitgeber nicht zu stark zu bela-sten, soll sich die Nachfinanzierung über einen Zeitraum von 15 Jahren erstrecken (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 03.05.2006).
ð Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 01.01.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
(§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
ð Steuertermine im Monat Juli 2006
Im Monat Juli 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler):
Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer
- mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. Juli 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler):
Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer
- mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. Juli 2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. Juli 2006.
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwen-dig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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