- Re: Holmes - Waffenerwerb - Unruhe, 15.08.2006, 18:44
Re: Holmes - Waffenerwerb
-->Hallo Holmes,
das Ausfüllen einer Bedürfnisbescheinigung ist nur ein kleiner Schritt auf dem Weg zum Erwerb einer legalen Schusswaffe. Das „Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts“ trat am 1. April 2003 in Kraft und brachte für Sportschützen (und Jäger) einige wesentliche Verschärfungen. Gegeben sein müssen heute:
Persönliche Zuverlässigkeit
Persönliche Eignung
Sachkunde
Bedürfnis
Zur Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung findet nach geänderten Maßstäben und Verfahrens-regelungen statt. Dies führt teilweise zu Verschärfungen (so führen begangene Verbrechen nun automatisch zur unwiderruflichen Unzuverlässigkeit). Neu ist auch die Unzuverlässigkeit bei Mitgliedern bestimmter Parteien/Vereine oder Personen, die sich mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam befunden haben (zielt auf die so genannten Rechten). Auch Jagdscheininhaber werden nun auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit überprüft.Die zuständige Behörde kann die Zuverlässigkeit auch selbst in gewissen Abständen (auf Kosten des Waffenbesitzers) prüfen. Bei mir geschehen, obwohl seit 20 Jahren aktiver Sportschütze; Rechnung wurde zugeschickt.
Zur persönliche Eignung
Neben der Zuverlässigkeit muss auch die persönliche Eignung vorliegen (falls Tatsachen über Geschäftsunfähigkeit, Alkohol- oder Drogenabhängigkeiten, unvorsichtigem oder nicht sachgemäßem Umgang mit Waffen oder Munition oder eine Fremd- oder Selbstgefährdung bekannt sind, muss sich der Antragsteller auf eigene Kosten durch ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis die geistige oder körperliche Eignung bestätigen lassen. Dieses Zeugnis ist auch von Personen vorzulegen, die bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht 25 Jahre alt sind (ausgenommen hiervon sind Jäger oder Sportschützen, die nur kleinkalibrige Waffen oder Sportflinten erwerben möchten).
Zum Bedürfnis
Bedürfnisbescheinigungen für Sportschützen werden künftig vom anerkannten Schießsportverband (nicht mehr vom Verein!) ausgestellt. Voraussetzung für die Erteilung derselben sind nun die Mitgliedschaft in einem dort angegliederten Schützenverein und eine mindestens zwölfmonatige regelmäßige Teilnahme am Schießbetrieb, die vom Verein nachgewiesen werden muss. Durch die Bedürfnisbescheinigung wird ein Kontingent von drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen begründet (für zusätzlichen Erwerb ist ein besonderes Bedürfnis nachzuweisen, das nur bei intensiver wetttkampfbezogener Sportausübung über den Vereinsrahmen hinaus und besondere Leistungen oder einem ernsthaften Ansinnen, zusätzliche Sportdisziplinen zu schießen, gewährt wird). Innerhalb von sechs Monaten dürfen im Regelfall höchstens zwei Schusswaffen erworben werden.
Drei Jahre nach Ersterteilung einer Erlaubnis ist das Bedürfnis erneut nachzuweisen (die Fortdauer des Bedürfnisses ist bei Jägern mit gültigem Jagdschein sowie aktiven Sportschützen automatisch gegeben).
Aufbewahrungsvorschriften
Besondere Erschwernisse bringen die neuen Aufbewahrungsvorschriften.
Die bislang nur auf Empfehlungen basierenden Aufbewahrungsvorschriften für Waffen und Munition wurden konkretisiert und verschärft. Bei begründeten Zweifeln kann die Behörde Zutritt zu den Tresoren verlangen. Gegen den Willen des Inhabers darf die Wohnung entgegen Artikel 13 GG allerdings nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.
Hier sollten sich auch „alte Hasen“ umfassend informieren und auf „Besuche“ vorbereiten. Beispiel: Ehemann besitzt die Waffenbesitzkarte, Ehefrau nicht. Ehemann ist außer Haus. Beamter des Landratsamt steht vor der Tür, weist sich aus und möchte den Waffentresor und die Waffen sowie die Munition besichtigen. Ehefrau zeigt Tresor, holt auf Wunsch des Beamten den Tresorschlüssel und öffnet den Tresor: Das gibt erheblichen Ärger, denn als unberechtigte Person darf sie gar nicht wissen, wo der Schlüssel aufbewahrt wird. Auch die „geladene Waffe“ im Nachtkästchen ist rechtswidrig, sofern unberechtigte Dritte auf sie zugreifen können.
Also mit dem Ausfüllen der Bedürfnisbescheinigung allein ist das Ziel noch nicht erreicht.
Gruß
Unruhe
PS: Das Waffenneuregelungsgesetz ist ein weiterer und sicher nicht letzter Schritt in Richtung"Entwaffnung der Bürger"

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