- Sozialamt forderte! BGH: Kinder müssen nicht alles für Elternunterhalt geben - certina, 03.09.2006, 10:01
- Sozialamt forderte! BGH: Kinder müssen nicht alles für Elternunterhalt geben - prinz_eisenherz, 03.09.2006, 11:08
- Re: Sozialamt forderte! BGH: Kinder müssen nicht alles für Elternunterhalt geben - certina, 05.09.2006, 19:32
- Sozialamt forderte! BGH: Kinder müssen nicht alles für Elternunterhalt geben - prinz_eisenherz, 03.09.2006, 11:08
Sozialamt forderte! BGH: Kinder müssen nicht alles für Elternunterhalt geben
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Relativ hohes Schonvermögen
Wenn Vater oder Mutter Sozialhilfe erhalten, dürfe der Staat sich dafür nicht unbegrenzt aus dem Vermögen der Kinder bedienen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit eine grundlegende Unsicherheit geklärt.
Im Streitfall konnte eine Mutter ihren Aufenthalt im Seniorenheim nicht aus ihrem Einkommen bestreiten. Das Sozialamt in Dillingen übernahm die Kosten, verlangte das Geld aber vom Sohn, Jahrgang 1955, zurück.
Als die Gemeinde den Sohn zur Kasse gebeten, hätten seine laufenden Einkünfte von monatlich 1330 Euro netto plus 56 Euro pro Monat aus Kapitalerträgen zwar nicht ausgereicht. Dem ledigen kinderlosen Mann sei nach Abzug seiner berufsbedingten Ausgaben nur noch der unantastbare Selbstbehalt, seinerzeit monatlich 1250 Euro, heute 1400 Euro geblieben. Aber: Er verfügte über ein Vermögen von gut 113 000 Euro. Darauf setzte die Gemeinde vergebens, entschied nun der XII. BGH-Senat.
So müsse ein unterhaltsverpflichteter Verwandter grundsätzlich sein Vermögen einsetzen, doch nur unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Er brauche zudem sein Vermögen nicht zu verwerten, wenn ihm dadurch wirtschaftlich nicht vertretbare Nachteile entstüden. Auch könne der Sozialhilfeträger nicht verlangen, dass Kinder ihre selbst genutzte und angemessene Immobilie verkaufen. Der beklagte Sohn habe sein Geld in Lebensversicherungen, Wertpapieren und Schmuck angelegt, ein Teil lag auf dem Girokonto.
Vom Geld habe sich der Sohn ein neues Auto im Wert von 21 700 Euro kaufen wollen - sein Weg zur Arbeit betrug 39 Kilometer. Das stünde ihm zu. Das Sozialamt konnte auch nicht von ihm verlangen, auf den geplanten Kauf einer angemessenen Eigentumswohnung zu verzichten.
Zudem verwies der BGH auf ein älteres Urteil, wonach unterhaltspflichtige Kinder fünf Prozent ihres Bruttoeinkommens zur privaten Altersvorsorge verwenden dürfen, zusätzlich zu den gesetzlichen Rentenbeiträgen. (Aktenzeichen XII ZR 98/04)

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