- Immo's: Gigantische muslimische Summen warteten auch in Deutschland auf Anlage - certina, 04.09.2006, 19:06
- Re: erinnert an den Vatikan bzw. die kath. Kirche - scheinheilige Doppelmoral - Baldur der Ketzer, 04.09.2006, 19:36
- Re: Nun ja fĂĽr Nachtklubs, Sexbars und sonstige derartige Immos,,,, - Worldwatcher, 04.09.2006, 22:59
Immo's: Gigantische muslimische Summen warteten auch in Deutschland auf Anlage
--><font size="5">Muslime suchen religiös, sprich scharia-korrekte Immobilien</font>
Investoren aus muslimischen Ländern wollen Milliarden in europäische Immobilien stecken. Das sei aber schwierig: Die Objekte müssten aber strengen Glaubensregeln genügen, las man heute in der Tagespresse, und da würde"getrickst" auf Teufel komm'raus....
Die Summen seien gigantisch. Nach einer Studie der Royal Institution of Chartered Surveyors (RICS) würden Investmentfonds aus islamischen Ländern bis 2015 Jahr für Jahr rund 16 Mrd. Euro in Immobilien anlege wollen. Ganz oben auf der Einkaufsliste stünden Deutschland und Europa.
Während bis zur Jahrtausendwende Investoren aus dem Mittleren Osten außer attraktiven Renditen meist keine weiteren Anforderungen an die Objektwahl gestellt hätten, sei heute alles anders. Seit der Islam in muslimischen Ländern das Alltagsleben wieder stärker bestimmen würden, forderten immer mehr Anleger von Marokko bis Malaysia, dass Fonds, denen sie ihr Kapital anvertrauten, die Regeln der Scharia beachten, das religiös begründeten Recht des Islams.
Allein in Kuwait habe sich das von Scharia-konformen Investmentfonds verwaltete Vermögen im vergangenen Jahr von 3,78 auf 7,29 Mrd. Euro mehr als verdoppelt, melde die Central Bank of Kuwait.
Eine Regel der Scharia besage, dass gläubige Muslime weder Geld gegen Zinsen verleihen noch solche bezahlen dürften. Dies stelle für die Fonds bei der Immobilienfinanzierung kein Problem dar, erläuterte Claus Thomas, Geschäftsführer bei LaSalle Investments in Deutschland. Um das Zinsverbot zu umgehen, würden einfach Disagio-Darlehen eingesetzt. Dabei werde lediglich die Summe ausgezahlt, die zur Finanzierung tatsächlich benötigt werde. Ein Teil der Gesamtsumme werde vom Zinsgeber einbehalten als Zinsvorauszahlung oder Darlehensgebühr. Der am Ende der Laufzeit zurückzuzahlende Gesamt-Kreditbetrag falle entsprechend höher aus. Wichtig sei nur, dass im Darlehensvertrag niemals das Wort „Zins“ auftauche, habe ein mit der Materie vertrauter Investmentbanker erläutert.
Schwieriger wir werde es jedoch, weitere Scharia-Vorgaben einzuhalten, weiß Lars Breuer, Geschäftsführer des Berliner Maklerhauses Savills, das von Arab Investment Ltd. mit der Akquise Scharia-konformer Immobilien in Deutschland betraut wurde: „Der Koran verbiete es Investoren auch, Geld aus Geschäften mit dem Verkauf von Alkohol, Nikotinwaren, Schweinefleischprodukten sowie Pornografie und Spielsucht zu verdienen. Immobilien, deren Räume langfristig an Schlachtereien, Sex-Shops, Spielhallenbetreiber oder Spirituosen- oder Tabakläden vermietet seien, kämen deshalb für viele Scharia-Fonds nicht in Frage.
Allerdings würden die Investoren aus dem Mittleren Osten kulturelle Unterschiede durchaus berücksichtigen. „Zwar würdenja in einem deutschen Supermarkt auch alkoholische Getränke, Zigaretten und Schweinefleisch verkauft“, sagt Breuer. Weil das Kerngeschäft jedoch der Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln diene, sähen die meisten Scharia-Fonds kein Problem darin, in Einzelhandelsimmobilien zu investieren.
Alle Scharia-Fonds hätten einen religiösen Gelehrten in ihrem Investment-Komitee, der darüber entscheide, ob ein Immobiliengeschäft den Vorgaben des Korans entspreche. Dabei gebe es zum Teil erhebliche Unterschiede in der Rechtsauffassung der einzelnen Gelehrten, wissen Immobilien-Dienstleister. Fonds aus Saudi-Arabien würden die Vorgaben der Scharia meist deutlich strenger auslegen als Immobilieninvestoren aus Kuwait, Ägypten oder den Vereinigten Emiraten. „Einige Trusts tolerierten sogar Immobilien, die eine kleinere Fläche an einen Sex-Shop oder eine Schlachterei vergeben haben“, sagt ein Berater, „jedenfalls so lange aus dem Mietvertrag der eigentliche Geschäftszweck des Ladens nicht ersichtlich sei“.

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