- Angriffskriege sind NICHT verfassungwidrig - mond73, 09.11.2006, 11:37
- Re: Art. 26 - Fremdwort, 09.11.2006, 11:51
- Re: Art. 26 - mond73, 09.11.2006, 12:04
- Re: Art. 26 - Fremdwort, 09.11.2006, 12:13
- So etwas passiert - MausS, 09.11.2006, 12:21
- Re: Art. 26 - Tarantoga, 09.11.2006, 14:53
- Re: Art. 26 - apoll, 11.11.2006, 22:09
- Re: Art. 26 - mond73, 09.11.2006, 12:04
- ...Recht hat er:-) - Kicker, 09.11.2006, 12:10
- Re: sind sie doch, s.u. (o.Text) - Tarantoga, 09.11.2006, 14:54
- Re: Art. 26 - Fremdwort, 09.11.2006, 11:51
Angriffskriege sind NICHT verfassungwidrig
-->Hallo Forum,
erstmal hallo, ich bin wieder da ;-). Für die, die mich noch nicht kennen: Ich war vor ca. 6-7 Jahren aktiv in diesem Forum, habe seit dem aber nicht mehr gepostet und nur noch gelesen. Warum, wieso und weshalb, interessiert jetzt nicht mehr wirklich. Aber ich freu mich, wieder da zu sein und auf die interessanten Diskussionen.
Vor einigen Tagen hat Elli hier was zum Angriffskrieg geschrieben - es ging um den Ramsteiner Appell
http://www.ramsteiner-appell.de.
Im Gegensatz zu der dort vertretenen Auffassung ist die Führung und Beteiligung an einem Angriffskrieg in der BRD allerdings nicht strafbar...
Zitat des verehrten Generalbundesanwaltes:
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 80 Rn 13).
Ein Analogieschluss dahingehend, dass dann, wenn schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges strafbar ist, dies erst recht für dessen Durchführung gelten müsse, ist im Strafrecht unzulässig (BVerfGE 26, 41, 42; 47,109,121 ff.). Auch kann Art. 26 Abs. 1 GG, der über den Anwendungsbereich des § 80 StGB hinausreicht, nicht zur Auslegung herangezogen werden. Denn Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Anwendung einer Strafvorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus.
Folglich scheidet als möglicher Täter aus, wer sich erst bei oder nach Kriegsausbruch in das kriegerische Unternehmen einschaltet (LK-Laufhütte StGB 11. Aufl. § 80 Rn 7).
http://www.koop-frieden.de/pm170106.htm#marke02
Unglaublich, aber wahr.
Schönen Tach noch.

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