- Angriffskriege sind NICHT verfassungwidrig - mond73, 09.11.2006, 11:37
- Re: Art. 26 - Fremdwort, 09.11.2006, 11:51
- Re: Art. 26 - mond73, 09.11.2006, 12:04
- Re: Art. 26 - Fremdwort, 09.11.2006, 12:13
- So etwas passiert - MausS, 09.11.2006, 12:21
- Re: Art. 26 - Tarantoga, 09.11.2006, 14:53
- Re: Art. 26 - apoll, 11.11.2006, 22:09
- Re: Art. 26 - mond73, 09.11.2006, 12:04
- ...Recht hat er:-) - Kicker, 09.11.2006, 12:10
- Re: sind sie doch, s.u. (o.Text) - Tarantoga, 09.11.2006, 14:54
- Re: Art. 26 - Fremdwort, 09.11.2006, 11:51
Re: Art. 26
-->>Hi,
>
> (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
>Kann der nicht lesen oder ist das wieder ne neue Verarsche?
>fragt sich:
>Fremdwort
Das obige Zitat des verehrten Generalbundesanwaltes bezog sich auf eine Anzeige gegen Schröder und Co. im Zuge der Bagdader BND-Affäre.
Auch bei der Teilnahme am Afghanistan-Angriff gab es eine Anzeige wegen Art. 26.
Allerdings war die Argumentatioin des verehrten Generalbundesanwaltes hier eine andere:
n den Vormittagsstunden des 11. September 2001 wurden in New York, Washington (DC) und Pennsylvania mittels vier entführter ziviler Verkehrsflugzeuge von arabischen Selbstmordattentätern unterschiedlicher Nationalität Terroranschläge durchgeführt, die vermutlich weit über 4.500 Menschenleben forderten und Sachschäden in noch nicht bezifferbarer Höhe verursachten. Noch am Tattag bekundeten zahlreiche Staats- und Regierungschefs ihr Mitgefühl und sicherten den Vereinigten Staaten ihre uneingeschränkte Unterstützung im Kampf gegen den internationalen Terrorismus zu. Auch der deutsche Bundeskanzler bezeichnete dabei die Anschläge als"Kriegserklärung an die zivilisierte und freie Welt".
Am 12. September 2001 erklärte der Nordatlantikrat einstimmig, dass der terroristische Angriff vom 11. September 2001 gegen die USA als Handlung im Sinne des Artikels
5 des Washingtoner Vertrages angesehen werde, wenn sich herausstelle, dass dieser Angriff vom Ausland aus verübt wurde. Diese Feststellung wurde durch die NATO am 2. Oktober 2001 getroffen, nachdem die Ermittlungen ergeben hatten, dass die Organisation Al-Qaida um den in Afghanistan aufhältigen Terroristen Osama bin Laden für die Anschläge verantwortlich ist. NATO-Generalsekretär Lord Robertson erklärte dazu (Pressekonferenz vom 2. Oktober 2001):
"Die Tatsachen sind klar und zwingend. Die Information (durch die USA) legte Anhaltspunkte dar, die schlĂĽssig auf eine Rolle der Al-Qaida bei den Angriffen vom 11. September 2001 hinweisen."
Bereits am 19. September 2001 billigte der Deutsche Bundestag einen Entschließungsantrag der SPD und anderer Fraktionen auf der Grundlage einer Regierungserklärung des Bundeskanzlers (BT-Drucksache 14/6920). Dort heißt es u.a.:
"Der Deutsche Bundestag unterstützt die Bereitschaft der Bundesregierung, den Bekundungen der uneingeschränkten Solidarität mit den Vereinigten Staaten konkrete Maßnahmen de Beistandes folgen zu lassen. Dazu zählen politische und wirtschaftliche Unterstützung sowie die Bereitstellung geeigneter militärischer Fähigkeiten zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Über diese Maßnahmen ist nach Kenntnis der amerikanischen Unterstützungswünsche in eigener Verantwortung und gemäß der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entscheiden."
Seit dem 7. Oktober 2001 werden - ohne deutsche Beteiligung - strategische Ziele und vermutete Ausbildungslager der Al-Qaida-Organisation in Afghanistan militärisch angegriffen. Am 16. November 2001 stimmte der Bundestag einem Antrag der Bundesregierung vom 7. November 2001 (BT-Drucksache 14/7296) zur Entsendung von bi zu 3.900 Soldaten der Bundeswehr als Unterstützung der internationalen Anti-Terror-Operation"Enduring Freedom" mehrheitlich zu.
Dieser Sachverhalt begründet keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Einleitung eines in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallenden Ermittlungsverfahrens. Dazu ist im Einzelnen folgendes festzustellen:
Der Straftatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges nach § 80 StGB erfüllt den Verfassungsauftrag des Artikels 26 Abs. 1 GG. Der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderliche Anfangsverdacht setzt demnach konkrete Anhaltspunkte für das Vorbereiten eines militärischen Mitwirkens der Bundesrepublik Deutschland bei einer völkerrechtswidrigen bewaffneten Aggression voraus, die geeignet ist und in der Absicht begangen wird, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.
Davon kann im Blick auf den amerikanisch-britischen Militäreinsatz in Afghanistan ersichtlich nicht die Rede sein, da die USA - und damit auch ihre Verbündeten - auf der Grundlage von Artikel 51 der UN-Charta handeln. Dieser lautet:
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eine bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat..."
Dass von einem bewaffneten Angriff auszugehen ist, kann angesichts der Tatsache, dass bei den Terroranschlägen Verkehrsflugzeuge als Massenvernichtungswaffen eingesetzt wurden, keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Auch die Charta der Vereinten Nationen definiert den Begriff nicht als staatliche Aggression und schon der Internationale Gerichtshof in Den Haag hat am 27. Juni 1986 in der sogenannten Nicaragua-Entscheidung festgestellt, dass die Entsendung bewaffneter Banden als bewaffneter Angriff einzustufen ist, sofern deren Aktionen von einigem Gewicht sind. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verurteilte am 12. September 2001 in ausdrücklicher Anerkennung des Rechts zur Selbstverteidigung die"grauenhaften Terroranschläge" und erklärte weiter, er"betrachte diese Handlungen... als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" (Resolution 1368/2001). Unter Ziffer 3. fordert der Sicherheitsrat"alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, Organisationen und Förderer dieser Terroranschläge vor Gericht zu stellen, und betont, dass diejenigen, die den Tätern, Organisatoren oder Förderern dieser Handlungen geholfen... haben, zur Verantwortung gezogen werden".
Einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Gewaltanwendung durch die Vereinten Nationen bedurfte es danach nicht mehr. Die Vorbereitung militärischer Maßnahmen - und letztlich deren Durchführung - mit dem erklärten Ziel, die Urheberorganisation der Terroranschläge vom 11. September 2001 zu treffen, respektive deren Mitglieder nach Möglichkeit dingfest zu machen und einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen, ist jedenfalls völkerrechtlich gerechtfertigt. Dass hierbei auch militärische Ziele des sogenannten Taliban-Regimes angegriffen werden, stellt keinen eigenständige zu beurteilenden Sachverhalt dar, da eben diese Regierung Afghanistans seit Jahren für die Beherbergung und den militärischen Schutz der Al-Qaida-Organisation verantwortlich zeichnet. Nur durch vorherige Ausschaltung dieser Schutzmacht kann die genannte Allianz ihre Ziele, die der UN-Resolution Nr. 1373 entsprechen, erreichen.
Quelle: http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Voelkerrecht/bundesanwalt.html
In diesem Sinne war der Afghanistankrieg eine Maßnahme, um das friedliche Zusammenleben der Völker zur fördern bzw. herzustellen.
Unglaublich, aber wahr.
Schönen Tach noch.

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