- Angriffskriege sind NICHT verfassungwidrig - mond73, 09.11.2006, 11:37
- Re: Art. 26 - Fremdwort, 09.11.2006, 11:51
- Re: Art. 26 - mond73, 09.11.2006, 12:04
- Re: Art. 26 - Fremdwort, 09.11.2006, 12:13
- So etwas passiert - MausS, 09.11.2006, 12:21
- Re: Art. 26 - Tarantoga, 09.11.2006, 14:53
- Re: Art. 26 - apoll, 11.11.2006, 22:09
- Re: Art. 26 - mond73, 09.11.2006, 12:04
- ...Recht hat er:-) - Kicker, 09.11.2006, 12:10
- Re: sind sie doch, s.u. (o.Text) - Tarantoga, 09.11.2006, 14:54
- Re: Art. 26 - Fremdwort, 09.11.2006, 11:51
Re: Art. 26
-->>Hi,
>
> (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
>Kann der nicht lesen oder ist das wieder ne neue Verarsche?
>fragt sich:
>Fremdwort
Hallo,
eigentlich ist das ganz einfach: rechtswidrig bedeutet etwas ganz anderes als strafbar. Oder anders gesagt: Nicht jede rechtswidrige Tat muss auch unter Strafe gestellt sein.
Das Strafgesetzbuch normiert wie der Name schon sagt Strafen. In Bezug auf das Strafrecht ist die Argumentation des Generalbundesanwalts völlig richtig. Nimmt man das geltende Recht als gegeben, so ist die Sichtweise des Generalbundesanwalts, insbesondere das Analogieverbot im Strafrecht, auch voll zu unterstützen. Wer das nicht versteht, der lese bitte die zitierten Entscheidungen des BVerfG nach.
Man kann allerdings der Ansicht sein, dass in Bezug auf die Führung und Teilnahme an einem Angriffskrieg eine Strafbarkeitslücke besteht. Diese zu füllen ist aber allein Aufgabe des Parlaments, nicht des Staatsanwalts oder eines Richters.
Rechtswidrigkeit ist dagegen ein sehr viel weiterer Begriff. Damit wird etwas bezeichnet, was der gesetzlich geregelten Ordnung widerspricht ohne das dies unbedingt direkte Konsequenzen haben muss. Allenfalls führt die Rechtswidrigkeit dazu, dass auf juristischen Wege ein rechtmäßiges Verhalten erzwungen werden kann.
Der oben zitierte Art. 26 Absatz 1 GG dürfte als gesetzliche Regelung zu verstehen sein. Ein Verstoss, worunter auch die Beteiligung und Durchführung eines Angriffskrieges fällt - hier gibt es im übrigen kein Analogieverbot - ist rechtswidrig.
Daher hat sowohl der Generalbundesanwalt Recht, wenn er die Beteiligung und Durchführung eines Angriffskrieges als nicht strafbar ansieht, ebenso Recht hat aber auch die Initiative, wenn sie die Beteiligung und Durchführung als rechtswidrig ansieht.
Das große Problem ist hier eigentlich nur, dass der einfache Bürger in dieser Frage, die ihn nicht direkt und unmittelbar betrifft, keinen Rechtsweg hat um die Organe der Bundesrepublik Deutschland (Regierung und Parlament) zu einem rechtmäßigen Verhalten zu zwingen. Uns bleibt nur so eine Initative.
LG,
Tarantoga

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