- durch Schenken ärgern? Frage an Steuer-Experten - Dieter, 28.11.2006, 07:46
- Re: durch Schenken ärgern? Frage an Steuer-Experten - Emerald, 28.11.2006, 07:59
- Re: durch Schenken ärgern? Frage an Steuer-Experten - fridolin, 28.11.2006, 10:49
- Annahme einer Schenkung - Dieter, 28.11.2006, 10:58
- Re: Annahme einer Schenkung - fridolin, 28.11.2006, 11:26
- Annahme einer Schenkung - Dieter, 28.11.2006, 10:58
- Re: durch Schenken ärgern? Frage an Steuer-Experten - bernor, 28.11.2006, 12:17
- Vorgehensweise - Dieter, 28.11.2006, 14:37
- So einfach geht das nicht, der Seppenstaat schützt mal wieder die Schuldner... - LenzHannover, 28.11.2006, 15:41
- Kosten für Beurkundung, etc. - Dieter, 28.11.2006, 21:17
- Re: Kosten für Beurkundung, etc. - LenzHannover, 28.11.2006, 23:59
- besten Dank - Dieter, 29.11.2006, 23:55
- Re: Kosten für Beurkundung, etc. - LenzHannover, 28.11.2006, 23:59
- Kosten für Beurkundung, etc. - Dieter, 28.11.2006, 21:17
- So einfach geht das nicht, der Seppenstaat schützt mal wieder die Schuldner... - LenzHannover, 28.11.2006, 15:41
- Re: durch Schenken ärgern? Frage an Steuer-Experten - Nachtigel, 04.12.2006, 17:19
- Das ist keine böse Falle, - LenzHannover, 04.12.2006, 17:50
Re: durch Schenken ärgern? Frage an Steuer-Experten
-->Hallo Dieter,
habe gerade etwas zu"Schenkungen" gefunden:
"Allgemein bekannt ist, daß Erbschaften und Schenkungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen. Je nach Steuerklasse (§15 Abs. 1 ErbStG) und Wert der Schenkung bzw. Erbschaft beträgt diese zwischen 7% und 50% (§19 Abs. 1 ErbStG), wobei Freibeträge zwischen 307.000 Euro (Erbschaften oder Schenkungen zwischen Ehegatten) und 5.200 Euro (Erbschaften oder Schenkungen zwischen Nichtverwandten oder Zweckzuwendungen) bestehen (§16 Abs. 1 ErbStG). Viel weniger bekannt ist dagegen, daß Schenkungen und Zweckzuwendungen auch umsatzsteuerpflichtig sein können. Dies allerdings ist eine böse Falle.
So ist die Sachschenkung eines Unternehmers eine Entnahme eines Vermögensgegenstandes aus seinem Betrieb für Zwecke außerhalb des Betriebes und damit der unternehmerischen Lieferung oder Leistung gleichgestellt (§3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Gleichstellung mit entgeltlichen Lieferungen und Leistungen ergibt sich auch aus Abschn. 24a Abs. 1 UStR. Leistungsort ist dabei übrigens stets der Ort, an dem der schenkende Unternehmer sein Geschäft betreibt (Absch. 24a Abs. 2 UStR).
Interessant ist dann natürlich die Frage der Bewertung der geschenkten Sache, denn diese dient als Bemessungsgrundlage für die Steuer. Hierzu ist Abschn. 155 UStR maßgeblich. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung auszugehen (§10 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis (Satz 2 gleicher Vorschrift)."
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LG n8igel
<ul> ~ Böse Fallen im Steuerrecht: Die Schenkungsumsatzsteuer</ul>

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