- von meinem Steuerberater, wens interessiert........... - ottoasta, 10.12.2006, 21:36
- Re: noch ein Nachtrag......... - ottoasta, 10.12.2006, 21:39
- Re: und noch ein Nachtrag......... - ottoasta, 10.12.2006, 21:42
- Echt irre. In D hat der Wahnsinn wenigstens noch Methode. (o.Text) - Ecki1, 11.12.2006, 11:00
- Re: Echt irre. Das Eintreiben wird verzweifelter - - Elli -, 11.12.2006, 12:05
- Eine absolute Sauerei von diesem Schweinesystem: Ich als Gläubiger - LenzHannover, 11.12.2006, 16:05
- Re: Echt irre. Das Eintreiben wird verzweifelter - - Elli -, 11.12.2006, 12:05
- Echt irre. In D hat der Wahnsinn wenigstens noch Methode. (o.Text) - Ecki1, 11.12.2006, 11:00
- Re: und noch ein Nachtrag......... - ottoasta, 10.12.2006, 21:42
- Re: noch ein Nachtrag......... - ottoasta, 10.12.2006, 21:39
Re: noch ein Nachtrag.........
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Die Bundesregierung hat am 25. Oktober 2006 den Entwurf eines
Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Frühjahr 2007 abgeschlossen sein. Das Gesetz soll grundsätzlich rückwirkend auf den 01. Januar 2007 in Kraft treten. Um verfassungsrechtlichen Bedenken vorzubeugen, soll allerdings für den Zeit-raum vom 01. Januar 2007 bis zur Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich März 2007) auch die bisher geltende Regelung zugelassen werden, das heißt man hätte ein Wahlrecht, ob neues oder altes Recht zur Anwendung kommen soll.
1. Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen vor:
1.1 Die bisherigen Begünstigungen des Produktivvermögens in Form des Freibetrages von 225.000 Euro und des Bewertungsabschlags von 35% und des Entlastungsbetrags für weiter entfernt Verwandte und Nichtverwandte sollen wegfallen.
1.2 Diese Begünstigungen werden ersetzt durch eine neue Stundungs- und Erlöschensre-gelung für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften.
2. Abschmelzungsmodell
Geplant ist vor allem die Einführung eines „Abschmelzungsmodells“, wonach die Erb-schaft- oder Schenkungssteuer auf produktives Vermögen über einen Zeitraum von
10 Jahren gestundet und für jedes Jahr der Betriebsfortführung in Höhe von einem Zehn-tel erlassen wird. Wer innerhalb der 10 Jahre seit Erbfall oder Schenkung den Betrieb oder Teile des Betriebsvermögens veräußert oder Betriebsvermögen entnimmt, muss an-teilig Steuer entrichten. Das begünstigte Vermögen muss in einem vergleichbaren Um-fang fortgeführt werden. Dabei orientiert man sich insbesondere an der Anzahl der Ar-beitnehmer, dem Betriebsvermögen, dem Umsatz und dem Auftragsvolumen (diese Be-stimmung lässt die grundsätzlich guten Ansätz zu einem Dauerstreit mit der Finanzverwal-tung werden!).
3. Begünstigtes Vermögen / nicht begünstigtes Vermögen
3.1 Entlastet wird sogenanntes produktives Vermögen, Vermögen, das der Produktion von Waren und deren Verteilung und der Erbringung von Dienstleistungen dient.
3.2 Die Überlassung von Vermögenswerten wie Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstitu-ten, Wertpapiere des Anlage- oder/und Umlaufvermögens oder Anteile an Kapitalgesell-schaften die 25% und weniger betragen sind dagegen nicht begünstigt.
Vermietete oder verpachtete Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören ebenfalls zum nicht begünstigten Vermögen. Hierzu zählen auch an Dritte verpachtete Flächen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Betriebsaufspal-tung ist hiervon jedoch ausgenommen.
3.3 Der Gesetzentwurf sieht eine Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliches Vermö-gen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften vor, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt 100.000 Euro nicht überschreitet. Es handelt sich um eine Frei-grenze, d.h. werden die 100.000 Euro überschritten, ist das ganze Vermögen im Rahmen des Abschmelzungsmodells (vgl. Punkt 2) steuerpflichtig.
Das Gesetz beinhaltet also eine Ausweitung der Begünstigung des sogenannten Produk-tivvermögens bei gleichzeitiger Verschärfung der Besteuerung von nicht begünstigtem Vermögen in Betrieben ab dem 01. Januar 2007.
4. Bewertung des Vermögens
Der Gesetzentwurf enthält keine Aussagen zur Bewertung des Betriebsvermögens und des übrigen Produktivvermögens. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bundesregie-rung hier den Ausgang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgerichtes über den Aus-setzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes vom 22. Mai 2002 abwarten will. Sollte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Auswirkungen auf die im Gene-rationennachfolgeerleichterungsgesetz neu geregelten Vorschriften haben, sollen diese Auswirkungen, soweit es zeitlich möglich ist, in die Gesetzesberatungen einbezogen wer-den.
Bis dahin gilt der Grundsatz: Bei der Bewertung ändert sich ab 2007 vorerst nichts.
Es wird aber damit gerechnet, dass das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber ei-ne Bewertung fordern wird, die sich für alle Vermögensgegenstände am Verkehrswert
orientieren soll.
Wer Immobilien noch unter Inanspruchnahme der derzeit günstigen Grundbesitzwerte auf Angehörige übertragen will, sollte also noch kurzfristig handeln.
Für Fragen stehen meine Mitarbeiter und ich gerne zur Verfügung.

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