- Höchstpersönliche Jugend-Erinnerungen ans Kreissackbefummelungsamt - Baldur der Ketzer, 03.02.2007, 02:07
- Re: Haben sie gedient? - Zardoz, 03.02.2007, 02:46
- Re: Haben sie gedient? Ja, klar, und tu es noch, ich bin ja verheiratet... - Baldur der Ketzer, 03.02.2007, 03:34
- Re: Haben sie gedient? Ja, klar, und tu es noch, ich bin ja verheiratet... - Cujo, 03.02.2007, 10:31
- Re: Aus der Not heraus eine Tugend abgelehnt - Tassie Devil, 03.02.2007, 10:57
- Re: 2,5 Std Aufwand und da wars, das angestrebte Ergebnis - Worldwatcher, 03.02.2007, 12:19
- Re: Was, Sie haben gedient? - Kicker, 04.02.2007, 00:22
- Re: Haben sie gedient? Ja, klar, und tu es noch, ich bin ja verheiratet... - Baldur der Ketzer, 03.02.2007, 03:34
- Re: Höchstpersönliche Jugend-Erinnerungen ans Kreissackbefummelungsamt - GutWettertrader, 03.02.2007, 14:28
- Re: Höchstpersönliche Jugend-Erinnerungen ans Kreissackbefummelungsamt - albert, 04.02.2007, 00:20
- Nach all den Leidensgeschichten hier... - bernor, 04.02.2007, 02:18
- Wie machen es eigentlich Berufssportler? - fridolin, 04.02.2007, 10:05
- Re: Wie machen es eigentlich Berufssportler? - Hyperion, 04.02.2007, 11:53
- Re: Wie machen es eigentlich Berufssportler? - Cujo, 04.02.2007, 12:23
- Re: Versteh ich nicht! - Hyperion, 04.02.2007, 17:06
- Re: Versteh ich nicht! Ganz einfach - Baldur der Ketzer, 04.02.2007, 17:41
- Re: Versteh ich nicht! - Hyperion, 04.02.2007, 17:06
- Re: Wie machen es eigentlich Berufssportler? - Kicker, 04.02.2007, 16:25
- Re: ach Baldur............. - ottoasta, 04.02.2007, 13:34
- Re: ach Baldur............. - Baldur der Ketzer, 04.02.2007, 17:56
- Re: Haben sie gedient? - Zardoz, 03.02.2007, 02:46
Re: Versteh ich nicht!
-->Ich versteh die beiden anderen Antworten nicht so richtig. Ich hab extra nochmal nachgeschaut und folgenden Paragraphen im WPflG gefunden:
§ 13 Unabkömmlichstellung
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschränkung ausgesprochen werden, dass der Wehrpflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst herangezogen werden darf. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind.
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
Also nix mit untauglich Mustern und Sportkompanie. Wenn man wichtig ist, muss man nicht hin, fertig!

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