- Kennt jemand einen guten Anwalt in München... - schlaffi, 20.02.2007, 20:15
- Mein Eindruck - das kommt im Großraum München öfters vor - Gabriela, 20.02.2007, 23:04
- Nur mal mein naiver erster Rat - Taktiker, 20.02.2007, 23:12
- Mieterverein: Wohl vorher eintreten. Mahn die Kohle per EBf an und dann - LenzHannover, 21.02.2007, 00:10
- Muß nicht sein.... - Gabriela, 21.02.2007, 08:28
- Ich habe es schon mal durchgemacht, leider. - prinz_eisenherz, 21.02.2007, 08:29
- Re: Ich habe es schon mal durchgemacht, leider. - schlaffi, 21.02.2007, 09:20
- Klauseln für Schönheitsreparaturen - Sorrento, 21.02.2007, 09:27
- Re: Klauseln für Schönheitsreparaturen - schlaffi, 21.02.2007, 12:56
- Re: Klauseln für Schönheitsreparaturen - Sorrento, 21.02.2007, 13:05
- Re: Klauseln für Schönheitsreparaturen - schlaffi, 21.02.2007, 12:56
- Geteiltes Leid, ist doppeltes Leid, leider. - prinz_eisenherz, 21.02.2007, 10:23
- Re: Geteiltes Leid, ist doppeltes Leid, leider. - GutWettertrader, 21.02.2007, 10:29
- Bei Protokoll ist MV längst abgeschlossen - Taktiker, 21.02.2007, 10:29
- ... ist MV längst abgeschlossen. Meistens, aber es gibt immer ein Vorspiel:) - prinz_eisenherz, 21.02.2007, 11:39
- Der Schimmel geht ja schon mal gar nicht auf Deine Kappe - Taktiker, 21.02.2007, 10:26
- Klauseln für Schönheitsreparaturen - Sorrento, 21.02.2007, 09:27
- Re: Ich habe es schon mal durchgemacht, leider. - schlaffi, 21.02.2007, 09:20
Re: Klauseln für Schönheitsreparaturen
-->Hallo,
>Ich bin Juli 2001 eingezogen. Im Mietvertrag steht aufgestaffelt dass ich alle 3 Jahre Bad, alle 5 jahre Küche usw. renovieren muss.
>Ist das die Klausel was ungültig ist?
>gruß
wenn du gleichzeitig noch beim Auszug laut Vertrag renovieren musst, so sind beide Klauseln unwirksam, d.h. du musst weder noch
Urteil des BGH vom 23. Juni 2004 Az: VIII ZR 361/03
und ein Kommentar dazu:
"Eine Schlussrenovierung bedeutet, dass der Mieter während des Mietverhältnisses nicht renovieren muss. Nur wenn er auszieht hat er die Pflicht noch einmal zu renovieren.
Vermieter würden gern beide Pflichten auf den Mieter umlegen, doch die Rechtsprechung hält eine Kombination aus beiden Pflichten (laufende und Schlussrenovierung) für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Sind also laufende und abschließende Renovierung vereinbart worden, so sind beide Klauseln unwirksam, mit der Folge, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muss."
http://www.rechtsanwalt-friedrichshain.de/Urteile/Mietrecht/Miet005.html
Gruß,
Sorrento
P.S: Teppiche sind ab einem Alter von 8 bis 10 jahren (je nach Qualität) auch nicht mehr zu ersetzen!

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