- Frage zu Abgeltungssteuer ab 2009. - futzi, 22.05.2007, 16:50
- Besteuerung privater Kursgewinne - Ecki1, 22.05.2007, 17:23
- Re: Besteuerung privater Kursgewinne - futzi, 22.05.2007, 18:26
- Re: Besteuerung privater Kursgewinne - fridolin, 22.05.2007, 18:47
- Kriterien zur Besteuerung privater Kursgewinne - Ecki1, 22.05.2007, 20:40
- wenn es nur ein Scherflein = kleinste gebräuchliche Münzeinheit ist, will ich - alberich, 22.05.2007, 22:30
- wenn es nur ein Scherflein = kleinste gebräuchliche Münzeinheit ist - alberich, 22.05.2007, 22:33
- Re: Kriterien zur Besteuerung privater Kursgewinne - fridolin, 23.05.2007, 09:06
- Konkurrenzsituation bei der Besteuerung privater Kursgewinne - Ecki1, 23.05.2007, 10:33
- wenn es nur ein Scherflein = kleinste gebräuchliche Münzeinheit ist, will ich - alberich, 22.05.2007, 22:30
- Kriterien zur Besteuerung privater Kursgewinne - Ecki1, 22.05.2007, 20:40
- Re: Besteuerung privater Kursgewinne - fridolin, 22.05.2007, 18:47
- Re: Besteuerung privater Kursgewinne - futzi, 22.05.2007, 18:26
- Re: Abgeltungssteuer? Schwachfugiger Dreck! - dottore, 23.05.2007, 15:14
- Re: Abgeltungssteuer? Schwachfugiger Dreck! - katzama, 24.05.2007, 09:34
- Re: Abgeltungssteuer? Schwachfugiger Dreck! - le chat, 24.05.2007, 10:15
- Abgeltungssteuer? In der vorgeschlagenen Höhe wohlgemerkt nicht verlockend... - Ecki1, 24.05.2007, 11:07
- Re: Abgeltungssteuer? Schwachfugiger Dreck! - katzama, 24.05.2007, 17:14
- Re: Abgeltungssteuer? Schwachfugiger Dreck! - le chat, 24.05.2007, 10:15
- Re: Abgeltungssteuer? Schwachfugiger Dreck! - katzama, 24.05.2007, 09:34
- Besteuerung privater Kursgewinne - Ecki1, 22.05.2007, 17:23
Kriterien zur Besteuerung privater Kursgewinne
-->Verbindlich beantworten wird Deine Frage derzeit noch keiner, da das entsprechende Gesetz erst beschlossen werden muĂź.
Der Gesetzentwurf ist jedenfalls hier (pdf) nachzulesen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604841.pdf
Zum Ausland: mit Pauschalurteilen würde ich ein bißchen vorsichtig sein. Soweit mir bekannt - lasse mich gerne korrigieren - gilt vieles eben nur für"private" Veräußerungsgeschäfte, die man quasi nebenbei in geringem Umfang neben seinem sonst üblichen Einkommen macht. Wer das in größerem Umfang tut, dürfte auch in der Schweiz rasch als gewerblicher Händler eingestuft werden und damit steuerpflichtig sein, während in Deutschland die Börsengeschäfte von Privatpersonen selbst in erheblichem Umfang immer als privat gelten.
Hallo
Immerhin konnte meine Fundstelle aufzeigen, dass unter den europäischen Regierungen, den"Obereigentümern", eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation besteht, die osteuropäischen noch nicht einmal mitgerechnet. Die Einstufung als gewerblicher Händler ist in der Schweiz kein alltäglicher Vorgang:
<font size=-1>3.2 Indizien
Indizien für das Vorhandensein eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels sind:
- der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie ganz allgemein
der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
- die Verwendung von Fremdmitteln zur Finanzierung der Wertschriftenkäufe
(insbesondere die Aufnahme von Lombardkrediten)
- die Häufung von Wertschriftentransaktionen
- eine kurze Besitzesdauer
- Zusammenschluss mit anderen Personen zum Erwerb von Wertschriften
- die Verwendung eines erzielten Gewinnes (Reinvestition in andere Anlageprodukte)
- die Art und Weise des Vorgehens (planmässige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete
Anlagen, AusnĂĽtzung von Marktentwicklungen zur Gewinnerzielung;
Entwickeln von Initiative und Übernahme von Risiken wie eine selbständigerwerbende
Person)
- Einsatz von Derivaten, sofern diese ĂĽber eine blosse Absicherung des Depots
hinausgehen
3.3 Gewichtung
Jedes dieser Indizien kann grundsätzlich für sich allein, muss aber nicht, auf Erwerbstätigkeit
im Sinne von § 25 StG hindeuten. Zudem kommt diesen Indizien je
- 8 - 01.01.2006
Luzerner Steuerbuch Weisungen StG § 25 Nr. 1
nach den Umständen ein unterschiedliches Gewicht zu. Vor allem die Inanspruchnahme
von Lombardkrediten und der Einsatz von Derivaten, der ĂĽber eine blosse
Absicherung des Depots hinausgeht, stellen regelmässig gewichtige Indizien für die
Annahme einer Erwerbstätigkeit dar. Sogenannte Day-Trader dürften in der Regel
die Voraussetzungen für die Annahme des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels
erfĂĽllen.
Termingeschäfte, namentlich systematisch betriebene Termindifferenzgeschäfte
(z.B. Optionen, Futures), sprengen in der Regel aufgrund ihrer Natur den Rahmen
einer reinen privaten Vermögensverwaltung (BGE vom 9.11.1990 i.S. K.). In konkreten
Einzelfällen sind ausnahmsweise Transaktionen denkbar, die aus anderen
als primär gewerbsmässigen oder geschäftlichen Gründen durchgeführt werden:
z.B. Beschaffung von Devisen auf Termin im Hinblick auf die Finanzierung einer
auf einen späteren Zeitpunkt erworbenen ausländischen Liegenschaft oder auch
die Absicherung von Depotpositionen.
Entscheidend für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist jedoch immer, dass eine
steuerpflichtige Person sich bemĂĽht, in der Art und Weise einer (nebenberuflichen)
selbständigen Erwerbstätigkeit die Entwicklung des Wertpapiermarktes zur Gewinnerzielung
auszunützen und nicht einfach bestrebt ist, ihr Vermögen"dynamisch"
zu verwalten. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ist eher zurückhaltend anzunehmen.</font>
Quelle
Selbst wenn also von den Gewinnen an die Obrigkeit ein Scherflein abzugeben wäre, bleibt doch das Netto vom Brutto ein ganz entscheidender Punkt!
Viel Erfolg!
Ecki1

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