- @dottore - neo, 22.08.2007, 19:30
- Re: Landesbanken - stimmt so. Wechsle Deine 'gewissen Banker' aus! - dottore, 23.08.2007, 09:32
- @dottore Vielen Dank! - neo, 23.08.2007, 15:54
- Re: Landesbanken - stimmt so. Wechsle Deine 'gewissen Banker' aus! - dottore, 23.08.2007, 09:32
@dottore Vielen Dank!
-->>Hi
>der Text selbst:
>Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
>Mitglied der Europäischen Kommission, Mario Monti, verantwortlich für Wettbewerb, und
>Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Caio Koch-Weser, Finanzminister des
>Landes Baden-Württemberg, Gerhard Stratthaus, Finanzminister des Freistaats Bayern, Kurt
>Faltlhauser, Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Peer Steinbrück, und Präsident
>des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, Dietrich Hoppenstedt, für die Bundesrepublik
>Deutschland,
>haben sich in Brüssel am 17. Juli 2001 auf das Folgende verständigt:
>1."Plattform-Modell"
>1.1. Die deutschen Behörden bestätigen, dass alle Landesbanken und Sparkassen,
>einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Tochterunternehmen, sich dem sogenannten
>"Plattform-Modell" anschließen werden.
>1.2. Das"Plattform-Modell" besteht in der Abschaffung der Gewährträgerhaftung und der
>Ersetzung der Anstaltslast, so wie sie derzeit besteht, gemäß den in Punkt 2.
>niedergelegten Grundsätzen.
>2. Grundsätze im Hinblick auf eine Änderung des Systems der Anstaltslast und
>Gewährträgerhaftung
>2.1. Gewährträgerhaftung wird abgeschafft.
>2.2. Anstaltslast, so wie sie derzeit besteht, wird ersetzt gemäß den folgenden Grundsätzen:
>a) Die finanzielle Beziehung zwischen dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen
>Kreditinstitut darf sich nicht von einer normalen wirtschaftlichen
>Eigentümerbeziehung gemäß marktwirtschaftlichen Grundsätzen unterscheiden, so
>wie der zwischen einem privaten Anteilseigner und einem Unternehmen in einer
>Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung.
>b) Jegliche Verpflichtung des öffentlichen Eigners zu wirtschaftlicher Unterstützung
>des öffentlichen Kreditinstituts und jeglicher Automatismus wirtschaftlicher
>Unterstützung durch den Eigner zugunsten des öffentlichen Kreditinstituts ist
>ausgeschlossen. Es besteht keine unbeschränkte Haftung des Eigners für
>Verbindlichkeiten des öffentlichen Kreditinstituts. Es gibt keine Absichtserklärung
>oder Garantie, den Bestand des öffentlichen Kreditinstituts sicher zu stellen.
>c) Die öffentlichen Kreditinstitute werden den gleichen Regeln für den Insolvenzfall
>wie private Kreditinstitute unterworfen, ihre Gläubiger werden somit in ihrer
>Position denen privater Kreditinstitute gleichgestellt.
>d) Diese Grundsätze gelten unbeschadet der Möglichkeit des Eigners, wirtschaftliche
>Unterstützung in Einklang mit den Beihilferegelungen des EG-Vertrags zu
>gewähren.
>Die Daten zu den Übergangsfristen stimmen ebenfalls, siehe hier:
>
>Schlussfolgerungen über Anstaltslast and Gewährträgerhaftung betreffend die Verständigung
>über Landesbanken und Sparkassen vom 17.7.2001
>Mitglied der Europäischen Kommission, Mario Monti, zuständig für Wettbewerb, und
>Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Caio Koch-Weser, Finanzminister des Landes Baden-
>Württemberg, Gerhard Stratthaus, Finanzminister des Freistaats Bayern, Kurt Faltlhauser, Finanzminister des
>Landes Nordrhein-Westfalen, Peer Steinbrück, und Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.
>Dietrich Hoppenstedt, für die Bundesrepublik Deutschland.
>haben am 28.2.2002 in Brüssel die folgenden Schlussfolgerungen erzielt, wobei alle genannten
>Selbstverpflichtungen bis 15.3.2002 beizubringen sind und für die übrigen Maßnahmen der Zeitplan der
>Verständigung vom 17.7.2001 gilt. Der ursprünglich auf den. 31.12.2001 festgelegte Zeitpunkt zur Zuleitung
>der jeweiligen Gesetzsgebungsvorschläge an die zuständigen Gesetzgebungsorgane wird bis zum 31.3.2002
>verlängert; in begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis längstens 31.5.2002 verlängert werden. In jedem
>Fall ist der Kommission ein Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten bis zum 15.3.2002 zu übermitteln;
>A) Ersetzung der Anstaltslast und Abschaffung der Gewährträgerhaftung
>Für die Ersetzung der Anstaltslast und die Abschaffung der Gewährträgerhaftung müssen
>mindestens die folgenden Elemente enthalten sein:
>In den Gesetzestexten selbst:
>1) Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen:
>2) Der Träger unterstützt die Sparkasse/Landesbank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe
>der folgenden Grundsätze/Bestimmungen.
>3) Eine Verpflichtung des Trägers zur oder ein Anspruch der Sparkasse/Landesbank gegen den Träger
>auf Zurverfügungstellung von Mitteln besteht nicht.
>4) Die Sparkasse/Landesbank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen,
>5) Die Haftung des Trägers der Landesbank ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt./ Der Träger der
>Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
>6) Alle Landesbanken und Sparkassen müssen insolvenzfähig sein [zu erreichen durch die Abschaffung der
>Bestimmungen der Länder, die auf § 12(1) No 2 Insolvenzordnung beruhen],
>7) Sämtliche bestehenden Bestimmungen über Anstaltslast and Gewährträgerhaftung, die mit dem Obigen im
>Widerspruch stehen, sind zu streichen.
>In den Gesetzesbegründungen:
>Zusätzlich zu den Erklärungen für die Bestimmungen im Gesetzestext muss das Folgende erscheinen:
>>Ich würde gerne unsere Firmenrücklage absichern, treffe da allerdings auf Widerstand seitens meiner Partnern, da gewisse Banker sagen, dass deine Aussage falsch ist.
>Wechsle die Banker.
>>Kannst Du mir bitte die 2 Quellen für die beiden Ausagen (oben gekennzeichnet mit[1] und [2]) nennen, wo ich das ganz einfach schwarz auf weiss nachweisen kann.
>Die Texte aus der Web-Seite der LBBW kopiert, dort im Original nachzulesen.
>>Ganz herzlichen Dank im voraus
>Gern + Gruß!

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