- offtopic: @Architekten, Ing. - Dieter, 11.09.2007, 18:07
- Re: offtopic: @Architekten, Ing. - Uwe, 11.09.2007, 18:19
- Re: offtopic: @Architekten, Ing. - prinz_eisenherz, 11.09.2007, 19:11
- jetzt konkreter - Dieter, 11.09.2007, 20:48
- Re: @Dieter:"Das Betreten der Rasenanlage ist verboten" - Uwe, 11.09.2007, 21:18
- Re: jetzt konkreter - prinz_eisenherz, 11.09.2007, 22:00
- @Prinz - Dieter, 12.09.2007, 11:47
- ot: Re: @Dieter - apropos (Park)-Dachgarten-ueber-die-Bruestung-Spruenge... - certina, 12.09.2007, 15:12
- Hallo Dieter, keiner kann so herzzerreißend klagen wie du:)) - prinz_eisenherz, 12.09.2007, 18:17
- Re: Hallo Dieter, keiner kann so herzzerreißend klagen wie du:)) - Dieter, 12.09.2007, 20:20
- @Prinz - Dieter, 12.09.2007, 11:47
- besten Dank Euch beiden - Dieter, 11.09.2007, 23:36
Re: offtopic: @Architekten, Ing.
-->Hallo Dieter,
## Es geht um einen zu planenden Dachgarten, der als Cafe oder ähnliches im Hochhausbereich für Tagungsteilnehmer genutzt werden soll.##
Mein Rat dazu, gerade im Hochhausbereich sind die Bauaufsichten sehr empfindlich, so wie du es schreibst handelt es sich um eine Terrasse, die bisher auch als solche baurechtlich zugelassen ist, einschließlich der Brüstung mit der von dir angegebenen Höhe, die sich oft aus den ländereignen Bauordnungen für den Wohnungsbau bis zur Hochhausgrenze ergibt.
Deine Planung macht den Eindruck, als würdest du für diese Terrasse eine Nutzungsänderung planen, ein Bereich, der für den dauernden, geschäftlich genutzten Aufenthalt von Personen hergerichtet wird, und nicht nur vom dem Mieter bez. Wohnungsinhaber der Wohnungseinheit mit seinen gelegentlichen Gästen genutzt wird. Bei einem totalen Umbau der Wohnung, mit dem Herausnehmen von Wänden e.t.c, sieht die Sache noch viel bedenklicher aus.
Kurzum, ich würde an deiner Stelle das für dich zuständige Hochbauamt anrufen, um einen Gesprächstermin bitten für eine verbindliche Aussage oder der dort zuständige Fachmann kann dir gleich am Telefon die Unbedenklichkeit zusagen, bez. dir Nebenbedingungen nennen, die du erfüllen mußt, um die Nutzungsänderung baurechtlich richtig vornehmen zu können. Meine Erfahrung ist, das die zwar manchmal am Telefon unter Allmachtswahn leiden, aber mit ein wenig Nachhaken und unter vier Augen sehr hilfsbereit sein können.
Der Vorschreiber hat insofern recht, machen kannst du prinzipiell alles, solange keiner daran Anstoß nimmt (die bösen, die genervten Nachbar darüber, darunter oder seitlich) oder solange wie nichts passiert, wie auch den Schutz der Absturzfunktion des Geländers teilweise außer Kraft zu setzen.
Hinweis:
Wenn bei der Abnahme der Wohnung der Bauaufsichtsbeamte aufgepaßt hat, dann hat er darauf geachtet, daß das Geländer so gestaltet ist, das durch Querverstrebungen keine Klettererleichterungen mit eingebaut wurden. Die Architekten, die sich eigentlich als Künstler verstehen, die jaulen dann immer stundenlang herum was für ein Banause ein deutscher Beamter doch ist. Ansonsten, wenn es um Kinder geht, die unbeaufsichtigt oder mit Zustimmung an diesem Geländer klettern und zu Schaden kommen, gilt die versäumte Aufsichtspflicht der Eltern, sofern an der Brüstungshöhe, vom Fußboden gemessen, nichts verändert wurde.
bis denne
eisenherz

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