- Bargeld an der Grenze - aus dem Mandantenrundschreiben vom Juli 2001 - André, 07.07.2001, 19:53
Bargeld an der Grenze - aus dem Mandantenrundschreiben vom Juli 2001
Bargeld an der Grenze -
aus dem Mandantenrundschreiben der Steuerberaterzunft vom Juli 2001,
die noch mehr Feinheiten auf Lager hat. Aber der nachfolgende Text dürfte zumindest Baldur und d."begeistern". ;-(((
„Angeblich zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurden die Möglichkeiten der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs erweitert. Es ist damit zu rechnen, dass diese eigentlich zur Verhinderung und Verfolgung einer strafbaren Geldwäsche eingeführten Kontrollbefugnisse von den Zöllnern zur Ermittlung von ins Ausland abwandernden Kapitals instrumentalisiert werden.
a) Pflichten der Grenzreisenden
Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel (z.B: Wertpapiere, Schecks, Wechsel, Edelmetalle, Edelsteine) im Wert von 30.000 DM oder mehr anzuzeigen, wenn sie die Werte über die deutsche Grenze oder die Grenzen der EU befördern.
Außerdem sind auf Verlangen der Zollbediensteten die Herkunft, der wirtschaftlich Berechtigte und der Verwendungszweck darzulegen.
Hinweis:
Bei Beträgen unter 30.000 DM besteht keine Anzeigepflicht. Genausowenig müssen dann sonstige Angaben gemacht werden. Die Zollbediensteten können gleichwohl Ermittlungen aufnehmen und auch Zahlungsmittel unter 30.000 DM sicherstellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden.
b) Befugnisse der Zollbediensteten
Die Zollbediensteten können zur Ermittlung des Sachverhalts Gepäck, Fahrzeug, Ladung und die Person durchsuchen.
Besteht der Verdacht einer Geldwäsche, werden die Zahlungsmittel zur Aufdeckung der Herkunft oder Verwendungszweck in zollamtliche Verwahrung genommen, selbst wenn sie 30.000 DM unterschreiten.
Wichtig:
Die Zollbediensteten sind befugt, Daten an die Finanzämter weiterzugeben, soweit die Erkenntnisse zur Durchführung eines Besteuerungs-, Steuerordnungswidrigkeiten- oder Steuerstrafverfahrens von Bedeutung sein könnten.
(Anmerkung: d.h. im Normalfall stets Meldung an das Wohnsitz-FA)
c) Bußgeld
Wer Bargeld oder Zahlungsmittel im Wert von 30.000 DM oder mehr auf Verlangen nicht oder nicht vollständig anzeigt, kann mit einer Geldbuße belegt werden. Die Geldbuße kann in besonders schweren Fällen die Höhe der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel erreichen.
Hinweis:
Ein besonders schwerer Fall soll nach dem Gesetzeswortlaut bereits vorliegen, wenn das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf schwer zu entdeckende Weise verborgen wird.“
Also, sind das nicht wieder mal „feine“ Nachrichten, auf die viele unter Euch schon gewartet haben? Bitte letzten Hinweis nochmals auf der Zunge zergehen lassen!
Den Plan, einen Russenriegel zum Forum mitzubringen, empfehle ich bei dieser Lage nicht umzusetzen. Der Grenzübertritt wird zu einem Vabanque-Spiel ohne Gewinnchance!
MfG
A.
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