- 1-DM-Gold"münze" ist und bleibt eine Medaille! - dottore, 19.07.2001, 10:43
1-DM-Gold"münze" ist und bleibt eine Medaille!
Hi Jan,
Du hast ganz Recht. Es ist gesetzliches Zahlungsmittel, wie im Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung"Geld und Währung" (27.12.2000) steht.
Dieses Gesetz musste her, da § 14 des BuBkGesetzes die Ausgabe solcher Münzen nicht vorgesehen hatte:
"(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 105a Abs. 1 des EG-Vertrages das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Ihre Noten lauten auf Deutsche Mark. Sie sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Noten, die auf kleinere Beträge als zehn Deutsche Mark lauten, dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesregierung ausgegeben werden. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen."
Es gibt jedoch nur Standardmünzen (sofern ein Metallstandard vorliegt, was heute nicht mehr der Fall ist) oder Scheidemünzen (die es auch in einem Metallstandard gibt).
Dazu dieser Passus aus einem Münzlexikon:
"Mit Ausnahme der Goldmünzen waren alle Münzen der Währung des Deutschen Reichs Scheidemünzen, auch wenn sie nicht so genannt wurden. Die Annahmepflicht dieser Münzen wurde begrenzt, um die Bevölkerung vor finanziellen Nachteilen zu schützen.
Heute ist das bedeutungslos geworden, da die Währung auf anderen Grundlagen beruht. Jede ausgeprägte Kursmünze ist praktisch eine Scheidemünze, der kupferne Pfennig hat sogar einen höheren inneren Wert (Metallwert) als das Papiergeld (zu weit höheren Nennwerten), das nur ein Kreditgeld ist.
In der BRD wird die Ausprägung von Scheidemünzen durch die gesetzlichen Bestimmungen vom 8. Juli 1950 geregelt (mittlerweile geändert). Danach werden 1-Pfennig bis 5 DM-Münzen im Betrag von 20 DM pro Kopf der Bevölkerung geprägt."
Die 1-DM-Goldmünze ist bei ihrem Verkauf (!) (nicht ihrer"Ausgabe") weder eine Goldmünze (fehlender Standard) noch eine Kurs- oder Scheidemünze.
Sie ist und bleibt eine Medaille, auch wenn sie als"Münze" bezeichnet wird.
Die Bundesbank betreibt mit dem Verkauf ein Medaillengeschäft, wobei sie einen kleinen Teil ihrer Goldreserven (die dem Staat zustehen, der seinerseits Eigentümer der Buba ist) dazu einsetzt. Der Gewinn aus diesem Geschäft (Verkaufserlös minus Prägekosten minus des bei der Buba bilanzierten Betrages der Gewichtsmenge des zur Verwandlung der Goldbarren in die 1-DM-"Münze" benötigten Goldes) kann an den Bund ausgekehrt werden. Es handelt sich um die Auflösung einer stillen Reserve.
Übrigens darf jedermann schon heute solche 1-DM-"Münzen" in Gold prägen, vorausgesetzt, er verzichtet auf die Bezeichnung"Bundesbank" oder"Bundesrepublik" und das Hoheitszeichen, d.h. prägt auf der Rückseite andere Symbole oder Texte. Auch muss er die Vorderseite möglicherweise geringfügig ändern, damit er nicht mit dem Geldfälschungsvorschriften in Konflikt gerät ("Marken","Geldzeichen"), was aber auszuprozessieren wäre.
Beweispflichtig wären BRD und Buba. Da einer"Gold-DM" aber schon sofort an Aussehen und am Gewicht anzumerken wäre, dass es sich nicht um einen"Geldersatz" handelt.
Nach Ablauf der Umtauschfrist der heutigen 1-DM-Scheidemünzen, wenn diese also nicht mehr in € umgetauscht werden können, darf jedermann sogar 1-DM-Stücke (Vs. und Rs.) in Gold prägen - es sei denn, es wird ihm aufgrund des Warenzeichengesetzes untersagt (Copyright).
Ob ein Copyright weiter gilt, nachdem die wirtschaftliche Nutzung dieses Rechtes nicht mehr Statt findet, ist in der Literatur umstritten, da es dann keinen schutzwürdigen Tatbestand mehr gibt. Es ist auch umstritten, wann dieses Copyright abläuft, zumal wenn es jederzeit wieder genutzt werden kann, in unserem Fall: Die BRD könnte wieder zur DM-Währung zurückkehren, falls es mit dem € schief geht.
Andererseits wäre eine entsprechende Klage interessant, weil die Kläger (BRD und Buba) nachweisen müssten, dass sie noch auf der potenziellen wirtschaftlichen Nutzung (= Einstreichen des Münzgewinns) mit Hilfe der Wiederaufnahme der Prägung von 1-DM-Scheidemünzen bestehen.
Das aber wäre eine Misstrauenserklärung gegenüber dem €.
Das Problem war schon einmal aufgetaucht, als private Präger die Goldmünzen des Kaiserreichs in gleichem Gewicht und Feigehalt nachprägten.
Es bleibt also dabei: Wir haben es beim Verkauf der goldenen 1-DM-Münze nicht mit der Ausgabe einer Münze zu tun - egal, ob diese Münze als"gesetzliches Zahlungsmittel" bezeichnet wird oder nicht.
Hier werden Medaillen verkauft.
Ganz abgesehen davon ist ein gesetzliches Zahlungsmittel, bei dem der Marktpreise (= Preis, den die Affinerie dafür bezahlt) um etwa das 250-fache den Nominalwert übersteigt, kompletter Unfug.
Demnach könnten nämlich 1000-Mark-Scheine auch in Form von Goldbarren gesetzliches Zahlungsmittel sein, deren Marktpreis bei 250.000 DM liegt. Ein 12,5-Kilobarren Gold wäre dann als Gold die 250.000 Mark wert und als gesetzliches Zahlungsmittel 1000 DM.
Wir sind im Tollhaus.
Gruß
d.
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