- Zur Erheiterung, wenn´s nicht so traurig waere: Steuersatz 116% - Obelix, 10.08.2001, 17:34
- Re: Zur Erheiterung, wenn´s nicht so traurig waere: Steuersatz 116% - Euklid, 10.08.2001, 17:49
Zur Erheiterung, wenn´s nicht so traurig waere: Steuersatz 116%
Viel Spass und beste Gruesse, insbes. an EUKLID.
Gruss, obelix
+++ Fiskalzuschlag
In der Reihe"Sommerloch" moechten wir Ihnen ein Fall aus der
Praxis an´s Herz legen, der Sie ggf. zum Schmunzeln anregen wird,
der die Betroffenen fast zu Traenen geruehrt hat. Es ist ein
Fall, der in diesem Artikel lediglich leicht verfremdet wurde.
Es handelt sich um eine Familie, die vom Schicksal relativ stark
heimgesucht wurde. Der Ehemann hat im Jahre 1998 seinen
Arbeitsplatz verloren und bezog im laufenden Jahr 1999 lediglich
Einkommensersatzleistungen in Hoehe von 15.000 DM. Die
Ehefrau -bis dahin kaufm. Angestellte- wurde im Jahre 1995 durch
einen Verkehrsunfall zu 100% erwerbsunfaehig. Nach einigen
Gerichtsverhandlungen wurden ihr neben Schmerzensgeld, auch
Zahlungen fuer entgangene Gehaltseinkuenfte zugestanden. Es
handelt sich hier um einen sog. Erwerbsschaden. Bei diesen
Zahlungen unterscheidet man im Steuerrecht in 3 Arten
von Renten bzw. wiederkehrenden Leistungen:
Wird in einen solchen Fall eine Rente dem Verletzten gezahlt,
weil durch die Verletzung ein Mehrbedarf entsteht, handelt es
sich um eine Mehrbedarfsrente. Ein Mehrbedarf koennte z.B.
entstehen fuer orthopaedische Hilfsmittel, Rollstuhl, besondere
Diaeten, Umbauten von Fahrzeugen usw. Diese
Mehrbedarfsrente ist nicht steuerbar. Ebenso wie die
Mehrbedarfsrente ist eine reine Schmerzensgeldrente nicht zu
versteuern. Anders ist eine Rente zu beurteilen, die dem
Geschaedigten als Ersatz fuer ihm entgangene Einnahmen
gezahlt wird. Sie wird als Entschaedigung angesehen und in
der Einkunftsart versteuert, fuer die sie als Ersatz gezahlt
wurde.
Die Steuerpflichtige aus unserem Fall erhielt im Jahre 1999
folgende Zahlungen:
Nachzahlungen fuer fruehere Jahre 115.000 DM
Zahlungen fuer das lfnd. Jahr 15.000 DM
Die Versteuerung erfolgt gem. dem lfnd. Tarif bezogen auf die
Zahlungen fuer das Jahr 1999, nach der sog. Fuenftelregelung gem.
§ 34 (1) EStG bezogen auf die Nachzahlungen fuer fruehere Jahre.
Zusaetzlich zu beachten ist, dass die Lohnersatzleistungen zwar
steuerfrei sind, jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt
unterliegen. Dies bedeutet, dass zwar nicht das zu versteuernde
Einkommen, aber der entsprechende Steuersatz durch die
Lohnersatzleistung erhoeht wird. Indirekt wird damit diese
Ersatzleistung besteuert.
Um den zukuenftigen Lebensunterhalt zu sichern, konnten die
Steuerpflichtigen ab dem Jahr 1999 die leerstehende
Einliegerwohnung vermieten. Sie erzielten daraus Einkuenfte in
Hoehe von 9.000 DM.
Unter der Beruecksichtigung der Werbungskosten, der
Vorsorgepauschale, der Sonderausgaben und des
Behindertenpauschbetrages ergaben sich u.a. wegen des
Zusammentreffens der Fuenftelregelung und des
Progressionsvorbehaltes recht interessante steuerliche
Konsequenzen.
Aus den beschriebenen Daten ergibt sich eine Steuerbelastung
(incl. Kirchensteuer und Solidaritaetszuschlag) im Falle der
Zusammenveranlagung von 21.390 DM
Ohne die"steuerfreie Lohnersatzleistung" i.H.v. 15.000 DM ergibt
sich eine Steuerbelastung von 10.813 DM. Die"Steuerfreiheit
kostet somit 10.577 DM. Die Steuerbelastung in % betraegt fuer
diese"steuerfreie Lohnersatzleistung" 70,51%.
Die Vermietung der Einliegerwohnung rechnet sich im Jahre 1999
besonders"gut". Wie erwaehnt betrug die Steuerbelastung, incl.
9.000 DM Einkuenften aus Vermietung und Verpachtung,
21.390 DM. Ohne Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung
haetten unsere Steuerpflichtigen eine Steuerzahlung von
10.882 DM berappen muessen. Die 9.000 DM Einkuenfte kosten
somit 10.508 DM Steuer. Dies entspricht einem Steuersatz von
116,76 %.
Da stellt sich nur noch eine Frage"hat Herr Eichel auch den
Mietvertrag unterschrieben"?
Aus http://www.steuer-newsletter.de
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