- dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - nereus, 01.09.2001, 16:53
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - André, 01.09.2001, 19:39
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - Euklid, 01.09.2001, 21:22
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - nereus, 02.09.2001, 15:35
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - riwe, 02.09.2001, 15:44
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - JÜKÜ, 02.09.2001, 15:55
- Re: Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - einleuchtend, danke oT - riwe, 02.09.2001, 16:17
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - nereus, 02.09.2001, 17:03
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - JüKü, 02.09.2001, 17:14
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - Sascha, 04.09.2001, 18:32
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - dottore, 05.09.2001, 12:59
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - nereus, 02.09.2001, 15:35
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - Euklid, 01.09.2001, 21:22
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - André, 01.09.2001, 19:39
Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses
>Hallo dottore!
>Bevor das wieder in den tiefen Fluten der E-Wellen versinkt, möchte ich schnell noch mal meine Frage auf Rudows-Posting ans Brett heften.
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>Hallo Rudow!
>Du schreibst: Was viele nicht wissen: Zinseszins ist nach dem BGB (Deutschland) verboten. $ 248: BGB § 248 [Zinseszinsen]
>(1) Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. Diese Formulierung mag manchen erstaunen. Aber es ist so: Zinseszins ist verboten.
>Ich habe im BGB nachgeschaut und kann Deine Aussage bestätigen.
>Aber was heißt das jetzt praktisch?
>Ist der Zinseszinsertrag von langlaufenden Sparanlagen dann etwa ungesetzlich?
> Allerdings gilt das nicht für den Zins für geliehenes Geld.
>.. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus versprechen lassen.
>Wenn ich selbst über ein Geldguthaben verfüge und dieses bei der Bank verzinslich anlege habe ich keinen Anspruch auf den Zinseszins, gemäß BGB?
>Und wenn ich ein Darlehen aufnehme darf der Zinseszins berechnet werden?
>Aber es steht ja im BGB geschrieben das Zinsen für rückständige Zinsen erhoben werden können. Also nur wenn die Zinsrückzahlung unterbleibt, sprich bei Zahlungsverzug.
Also bei Bankkrediten kein Problem. Zahlungsverzug besteht, siehe AGB.
>Bei normalem Vertragsablauf, also fristgerechter Zahlung, darf wohl dann auch kein Zinseszins erhoben werden?
Warum sollte dann Zinseszins erhoben werden, wenn die Zinsen bezahlt wurden?
Auf solche profitablen Gedanken sind die Bänker bislang nicht gekommen!
>Oder wie oder was?
>Jetzt wird es langsam etwas verwirrend.
Anders bei Guthabenzinsen. z.B. Termingeld. Hier besteht die Vereinbarung, dass der z.B. monatlich zu zahlende Zins (z.B. 4,2% p.a. x 1/12) bei Fälligkeit dem Kapital (nach ZASt und Soli) zugeschlagen wird. Dasselbe gilt bei Sparkonten zum 2.1. eines jeden Jahres.
Und wie Du oben schreibst (kursiv) dürfen KI z.B. auch abgezinste Wertpapiere emittieren (z.B. Sparbriefe, Zerobonds oder sich aufzinsende Titel wie aufzinsende Sparbriefe oder Bundesschatzbriefe, Typ B (Emmittent jetzt Bund), die über mehrere Jahre laufen und die periodisch anfallenden Zinsen dem Kapital zugeschrieben werden, emittieren. (Genehmigungsverfahren).
Das BGB ist also gewissermassen überholt worden durch Handelsrecht, Wertpapierrecht, Usance und AGB.
>mfG
>nereus
Nicht verwirren lassen
MfG
A.
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<HR>
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