- dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - nereus, 01.09.2001, 16:53
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - André, 01.09.2001, 19:39
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - Euklid, 01.09.2001, 21:22
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - nereus, 02.09.2001, 15:35
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - riwe, 02.09.2001, 15:44
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - JÜKÜ, 02.09.2001, 15:55
- Re: Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - einleuchtend, danke oT - riwe, 02.09.2001, 16:17
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - nereus, 02.09.2001, 17:03
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - JüKü, 02.09.2001, 17:14
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - Sascha, 04.09.2001, 18:32
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - dottore, 05.09.2001, 12:59
- Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!! - nereus, 02.09.2001, 15:35
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - Euklid, 01.09.2001, 21:22
- Re: dottore! Bitte noch mal querlesen wegen des Zinseszinses - André, 01.09.2001, 19:39
Re: dottore!.. wegen des Zinseszinses - Interessante Fundstelle im BGB (alt)!!
>Nun habe ich im Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich (Verlag: von W. Herlet, 1899), welches ich vor kurzem in einem Antiquariat für 20 DM erworben habe, mal interessehalber nachgeschaut und nicht schlecht gestaunt.
>Dort steht unter $247:
> Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
>Hier wurde dem Schuldner ein Türchen eingebaut für den Fall das er mit dem Darlehen Probleme bekommt.
>Diesen Rettungsring hat man einfach entfernt. Wem ist das denn eingefallen?
>Alle anderen Paragraphen, soweit ich das überschauen konnte, sind wortwörtlich erhalten geblieben.
>mfG
>nereus
Ich interpretiere das anders. Das Hintertürchen hatte der Schuldner nicht für den Fall, dass er Probleme mit dem Darlehen bekommt; warum sollte der Schuldner es dann kündigen? - eher würde doch der Gläubiger kündigen wollen, wenn er merkt, dass der Schuldner Probleme bekommt.
Nein, der Grund für die Streichung des § lag wohl darin, dass 1899 (und auch bis in die 60-er Jahre) ein Zinssatz von 6 % absolut ungewöhnlich war, geradezu Wucher. Die horrend Inflation und ebenso hohe Zinssätze kamen doch erst in den 70-ern auf.
Und wenn ein Darlehensnehmer"einfach so" ein Darlehen (Hypothek) mit einem Zinssatz von über 6 % kündigen könnte, weil die Marktzinsen gefallen sind und er sofort woanders ein neues, günstigeres Darlehen aufnehmen könnte, würde die Bank (die sich ja in der Regel fristenkongruent refinanziert) einen Verlust erleiden.
Das ist m. E. also der Grund für die Streichung des § 247: Das seit den 70-er Jahen (durch weltweites fiat money verursachte) Inflations- und Zinsniveau.
Dazu noch dieser Chart:
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Ausufernde Infla fing erst mit dem weltweiten ungedeckten Geld an.
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