- Anfrage - an alle - JüKü, 04.08.2000, 13:42
- Rückgabe von Lastschriften - Luke, 04.08.2000, 13:56
- Re: Urteil wird gesucht (und hoffentlich gefunden) (owT) - dottore, 04.08.2000, 14:07
- Re: Urteil wird gesucht (und hoffentlich gefunden) (owT) - Luke, 04.08.2000, 14:38
- Re: Urteil wird gesucht - und nur das gefunden: XI ZR 294/98 - dottore, 04.08.2000, 15:06
- Re: Urteil wird gesucht (und hoffentlich gefunden) (owT) - Luke, 04.08.2000, 14:38
- Re: Urteil wird gesucht (und hoffentlich gefunden) (owT) - dottore, 04.08.2000, 14:07
- Suche hier mal... - Bodo, 04.08.2000, 16:08
- Rückgabe von Lastschriften - Luke, 04.08.2000, 13:56
Rückgabe von Lastschriften
>Ich erhielt folgende Anfrage und möchte sie mit der Bitte um mögliche Aufklärung an alle weitergeben:
>[i]
>Meine Frage: Es gibt ein BGH Urteil, dass Lastschriften auch ueber den ominoesen 6-Wochen-Zeitraum vom Kontoinhaber rueckgebucht werden koennen. Urteil datiert von Ende Juni 2000. Nun habe ich mich bemueht, Lastschriften aus Maerz bis Mai 2000 rueckrufen zu lassen. Das hat auch nach langem Hin und Her bei der HypoVereinsbank in Bonn geklappt. Nur meine 2. Bank, die Sparda Bank Koeln schiesst noch quer. Die Angelegenheit liegt jetzt angeblich zur Entscheidung beim Vorstand. Gibt es bereits Erfahrungen in diesem Zusammenhang? Oder gibt es einen Tip?
>Zum Hintergrund: Ich bin leidgepruefter Zeus Strom Kunde (unserioeser, mittlerweile in Konkurs gegangener privater Strom Provider) und habe keine Lust den Strom doppelt zu zahlen, an den regionalen Versorger RWE und an Zeus.
>Ueber eine Antwort wuerde ich mich sehr freuen, vielen Dank.
>[/i]
>Weiß jemand Rat?
Hi JüKü,
Folgendes steht in der Bibel des Bankkaufmanns ("Wirtschaftslehre des Kreditwesens") zum Thema Widerspruch gegen Lastschriften:
"Der Zahlungspflichtige hat gegen Lastschriften, die aufgrund einer Einzugsermächtigung eingezogen worden sind, ein Widerspruchsrecht. Der Zahlungspflichtige gibt in diesem Fall die Lastschrift an die Zahlstelle zurück, die ihm den Betrag wieder gutschreibt und den Gegenwert von der 1. Inkassostelle einzieht.
Die sechswöchige Widerspruchsfrist gilt lediglich im Verhältnis der Kreditinstitue untereinander im Einzugsermächtigungsverfahren. Das Rechtsverhältnis des Zahlungspflichtigen zur Zahlstelle bleibt hiervon unberührt. Dieses Rechtsverhältnis richtet sich allein nach Grundsätzen, die sich aus dem Girovertragsverhältnis ergeben. Danach ist der Kontoinhaber verpflichtet, von seinem Widerspruchsrecht UNVERZÜGLICH Gebrauch zu machen, sobald ihm die Belastung einer nicht durch eine entsprechende Einzugsermächtigung gedeckten Lastschrift bekannt wird."
Gruss
Luke
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