- @Euklid, nun habe ich keine Geldsorgen mehr... - BB, 23.10.2001, 22:42
- Re: @Euklid, nun habe ich keine Geldsorgen mehr... - Euklid, 23.10.2001, 23:30
- mein Gutachter war wohl doch eher ein"Schwachverständiger"? - BB, 24.10.2001, 12:16
- Re: mein Gutachter war wohl doch eher ein - Uwe, 24.10.2001, 13:36
- es besagen doch beide Vorschriften, - BB, 24.10.2001, 21:31
- börsenfremdes Problem von BB.../ @BB, falls nicht zwischenzeitl. geklärt - Uwe, 25.10.2001, 20:02
- es besagen doch beide Vorschriften, - BB, 24.10.2001, 21:31
- Re: mein Gutachter war wohl doch eher ein - Uwe, 24.10.2001, 13:36
- mein Gutachter war wohl doch eher ein"Schwachverständiger"? - BB, 24.10.2001, 12:16
- Re: @Euklid, nun habe ich keine Geldsorgen mehr... - Euklid, 23.10.2001, 23:30
börsenfremdes Problem von BB.../ @BB, falls nicht zwischenzeitl. geklärt
BB: [i]...Was soll ich nun machen?..[/i]
Hallo BB!
Eigentlich sollte dieses Thema, welches als Einzelthema Dich verständlicherweise sehr interessiert, nicht weiter im Forum ausgeweitet werden, da es anscheinend allein rechtliche Probleme beinhaltet.
Da ich auch nicht überblicke, welche Ausgangs- bzw. Rechtslage zu der Einsetzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen(?) führte, somit auch seinen Auftrags- und Berichtsumfang nicht bewerten kann, läßt sich nur nach Studium der fallbezogenen Aktenlage vermutlich eine Klärung finden.
Bezüglich meines Hinweises zur Grundlage der Ermittlung wollte ich mich nicht auf die beiden Verweise beziehen, sondern auf die verschiedenen Grundlagen:
<ol> ~ Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
~ DIN 277 Teil 1 bis 3 (, die nach der Rückziehung der DIN 283 alternativ zu unter 1. genannten 2. Berechungsverordnung angewendet werden kann.</ol>
Nach DIN 277 ist nur eine getrennte Ermittlung der Netto-Grundflächen von Raumbereichen mit Raumhöhen von 1,5 m und mehr, sowie unter 1,5 m vorgesehen (DIN 277, Abs. 3.2.3). Die DIN 277 gilt eigentlich mehr für die Ermittlung der Baukosten über den umbauten Raum, kann jedoch alternativ für die Grundflächenberechnung herangezogen (siehe entsprechenden Hinweis im 2. Verweis meines vorherigen Beitrags zum Thema)
Weitere Unterschiede hat EUKLID bereits genannt.
Auch möchte ich Dein Augenmerk auf den Verweis des zweiten Verweises lenken (eingerahmter Kasten am Textende), der Dich zu den Architektenkammern Deines Bundeslandes führt.
Gruß
Uwe
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