- Generalangriff auf alle Steuerzahler - Steuergestaltungen verboten! - LenzHannover, 24.07.2007, 00:16
- HĂśhere Steuern - billigere Immobilien - Ecki1, 24.07.2007, 09:02
- Mehr dazu... - bernor, 24.07.2007, 09:46
- Welche Kräfte sind da am Werk? - alberich, 24.07.2007, 10:37
- Ebend. Wie, heute nicht gearbeitet = Steuerhinterzieher? - LenzHannover, 24.07.2007, 14:19
- Re: Die geplante feudale Willkuehrwirtschaft - Tassie Devil, 25.07.2007, 06:43
- Welche Kräfte sind da am Werk? - alberich, 24.07.2007, 10:37
Mehr dazu...
-->... hier (ab Seite 15):
http://www.bstbk.de/muster_stbk/oeffentlich/pdf/2007/Stell22-06.07.07.pdf
Zum offenbar beabsichtigten âSystemwechselâ insbesondere:
<font color=#F00000>Verständigung
... Deshalb drängt sich nun die Frage auf, worĂźber im Fall der ĂberprĂźfung einer Steuergestaltung gemäà ç 42 AO n. F. [= neue Fassung] tatsächlich eine Verständigung getroffen werden soll. Geht es wirklich nur Ăźber das Vorliegen beachtlicher auĂersteuerlicher GrĂźnde oder geht es nicht tatsächlich um viel mehr? Schon in der BegrĂźndung steht, dass in âderartigen Fällen ⌠sich der Steuerpflichtige und die FinanzbehĂśrden darĂźber verständigenâ kĂśnnen, âinwieweit die gewählte Gestaltung steuerlich zu berĂźcksichtigen istâ. Insoweit muss doch auch eine rechtliche Bewertung vorgenommen werden, um zu entscheiden, welche Gestaltungen zu berĂźcksichtigen sind. Ob bei dieser Bewertung die BerĂźcksichtigung rechtspolitischer GrĂźnde immer auĂen vor bleibt, bleibt abzuwarten.
Beteiligung des BMF
Auch die Rolle, die das Bundesministerium der Finanzen insoweit einnehmen soll, ist durchaus kritisch zu hinterfragen. Sie erscheint als ein Schritt in Richtung Bundessteuerverwaltung. Ob die Bundesländer einen solchen Eingriff in ihre Kompetenz hinnehmen werden, ist zu bezweifeln.
Zudem soll das BMF durch die entsprechende Regelung in die Lage versetzt werden, zeitnah den Gesetzgeber ßber neu entwickelte Steuergestaltungen zu informieren und bei Bedarf entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen. Ob dieses Vorgehen mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung zu vereinbaren ist, ist stark zu bezweifeln. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang die Stellung eines Ersatzgesetzgebers einnimmt, wenn sie letztlich entscheidet, in welchen Fällen sie den Gesetzgeber ßber Steuergestaltungsmodelle informiert und damit entsprechende Gesetzesänderungen anregt.</font>
GruĂ bernor
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