- @Talley u.a. wegen eigenen Aktien. - BossCube, 04.07.2001, 13:36
- Re: @Talley u.a. wegen eigenen Aktien. - JüKü, 04.07.2001, 16:46
@Talley u.a. wegen eigenen Aktien.
Moin Talley,
Du siehst, ich habe es nicht vergessen. Nachlesbar ist alles in"Der Betrieb", Heft 34 v. 21.08.98, S. 1673-1677
Behandlung eigener Aktien in den USA:
Der Erwerb ist grundsätzlich erlaubt. Nach US-GAAP stellen e.A. keine Aktive dar, da gleichzeitig Vermögen und als auch EK reduziert werden. Es ist auch nicht begründbar, wie ein Unternehmen einen Teil von sich selber besitzen kann. Das Unternehmen erhält keine Div. und keinen Anteil am Liquidationserlös. Eigene Aktien werden quasi wie nicht ausgegebene Aktien behandelt.
Bilanzierung:
E.A. werden vom Eigenkap. abgesetzt. Je nachdem, welche Absicht mit dem Erwerb verfolgt wird, werden unterschiedliche Ausweisvarianten gewählt. Bei beabsichtigter Einziehung --> par value method, bei späterer Wiederausgabe --> cost method.
Par value method:
Entsprechend des Anteils am GK wird dieses gekürzt (i.H. des Nennwertes). Lag der Rückkaufpreis über dem Nennwert (und nicht über dem urspr. Ausgabepreis), werden die Kapitalrücklagen auch entsprechend vermindert. Liegt der Kaufpreis über dem Ausgabepreis, wird der übersteigende Betrag mit den Gewinnrücklagen verrechnet. Bei Rückkauf unter Nennwert wird der Unterschied der Kapitalrücklage zugerechnet.
Cost method:
Alleiniger Bewertungsmaßstab sind die Anschaffungskosten. Bei mehrmaligem Erwerb und Wiederveräußerung werden die durchschn. AK bzw. Verbrauchsfolgen (FIFO, LIFO etc.) unterstellt. Liegt der Verkaufspreis über Kaufpreis, wird der Unterschied in die Kapitalrücklage für e.A. gebucht, umgekehrt wird von der k.R. abgezogen. Fällt mehr Verlust an, muß mit den Gewinnrücklagen verrechnet werden.
Behandlung von e.A. in Deutschland
Zunächst grundsätzlich die Vorschriften in AktG, HGB und KonTraG beachten.
Bilanzierung:
E.A. werden grundsätzlich als Umlaufvermögen bilanziert, sie sind aber nicht nur ein Vermögensgegenstand, sondern gleichzeitig ein Korrekturposten zum EK, da wirtschaftlich ein EK-Rückzahlung vorliegt. Werden e.A. eingezogen, verkauft oder ausgegeben, muß die Rücklage aufgelöst bzw. herabgesetzt werden.
E.A. haben also eine gewisse Doppelnatur, weshalb sie nicht zwingend als Aktiva ausgewiesen werden müssen, sondern ein Ausweis als e.A. mit Ausschüttungssperre. Bei Verlusten müssen die e.A. entspr. dem Niederstwertprinzip niedriger angesetzt werden.
Nach KonTraG müssen e.A., die zum echten Rückkauf vorgesehen sind"vernichtet" werden, d.h. das EK mindert sich entsprechend.
Das sollte vorerst reichen. Wer den ganzen Artikel will, kann sich bei mir melden. Ich faxe ihn dann zu.
Ahoi!
Jan
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