Hi Kasi,
anbei zwei Links.
hdrauch wohnsitzt in Austria und auktioniert mit Münzen.
Die EUR-LEX lässt es geschehen in Luxemburg.
Am Ende des Gesetzestextes werde ich dich fragen, ob noch alles klar ist ;-)
Grobe Linie, wie schon unten gepostet:
Als Privatier zahlst du MwSt auf Silberbarren und bekommst sie beim Verkauf nicht wieder. Das war in Tütschland beim Barrengold und nicht mehr umlauffähigen Münzen bis 1997 auch so, ist aber für/wegen Euroland egalisiert, hier: abgeschafft worden, weil in vielen Mitgliedsländern keine MwSt aufs Gold bestand. Daher der Link auf den EUR-LEX-Text zum Genießen.
Gruß
Herbi
http://www.hdrauch.com/deutsch/info_aukt.html#mwst
Wie hoch ist die zu zahlende Mehrwertsteuer?
Prinzipiell sind numismatische Münzen in Gold und Silber mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 10 %, (für Kunden wohnhaft in Deutschland von 7 %) belastet. Goldmünzen deren Zuschlagpreis plus Aufgeld geringer ist als das zweieinhalbfache des Metallpreises unterliegen dem normalen Mehrwertsteuersatz von 20 % (bzw. in Deutschland von 16 %) da diese nicht als numismatische Münzen gewertet werden. Goldmünzen ab 1800 mit einem Feingehalt von mindenstens 900 fein, die gesetzliches Zahlungsmittel gewesen waren oder noch sind, sind mehrwertsteuerfrei, wenn der Zuschlagpreis plus Aufgeld den Goldwert der Münze nicht mehr als um 80 % übersteigt. Übersteigt der Preis diese 80 %, so muß eine Mehrwertsteur von 20 % eingehoben werden.
http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1998/de_398L0080.html
Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 398L0080
398L0080
Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Anlagegold
Amtsblatt Nr. L 281 vom 17/10/1998 S. 0031 - 0034
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Nach der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (4) sind Umsätze von Gold im Prinzip steuerpflichtig; aufgrund der Ausnahmeregelung, die in Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang F Nummer 26 der genannten Richtlinie für eine Übergangszeit vorgesehen ist, können die Mitgliedstaaten jedoch Umsätze von Gold, das nicht für industrielle Zwecke bestimmt ist, weiterhin von der Steuer befreien.
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Angesichts der möglichen Verwendung von Gold sowohl zu gewerblichen als auch zu Anlagezwecken ist es erforderlich, für Händler die Möglichkeit vorzusehen, für eine normale Besteuerung zu optieren, wenn ihre Tätigkeit entweder in der Herstellung von Anlagegold oder in der Umwandlung von Gold in Anlagegold oder aber im Großhandel mit solchem Gold besteht und sie im Rahmen ihres üblichen Handels Gold zu gewerblichen Zwecken liefern.
Aufgrund der doppelten Verwendungsmöglichkeit von Gold können neue Steuerhinterziehungs- und Steuerumgehungsmöglichkeiten entstehen, die effiziente Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich machen
...
Artikel 1
In die Richtlinie 77/388/EWG wird folgender Artikel 26b eingefügt:
"Artikel 26b
Sonderregelung für Anlagegold
A. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften bedeutet 'Anlagegold':
i) Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten können kleine Goldbarren oder -plättchen mit einem Gewicht von höchstens 1 g von der Regelung ausnehmen;
ii) Goldmünzen,
- die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,
- die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,
- die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und
- die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 v. H. übersteigt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten solche Münzen als nicht aus numismatischem Interesse verkauft.
B. Sonderregelungen für Umsätze mit Anlagegold
Die Mitgliedstaaten befreien von der Mehrwertsteuer die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.
Die Mitgliedstaaten befreien ferner Dienstleistungen von im Namen und für Rechnung Dritter handelnden Vermittlern, wenn diese die Lieferung von Anlagegold an ihre Auftraggeber vermitteln.
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E. Besondere Auflagen für Anlagegoldhändler
Die Mitgliedstaaten stellen zumindest sicher, daß Anlagegoldhändler Geschäfte größeren Umfangs mit Anlagegold aufzeichnen und die Unterlagen aufbewahren, um die Feststellung der Identität der an diesen Geschäften beteiligten Kunden zu ermöglichen.
Die Händler haben diese Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
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Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 1998.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. EDLINGER
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