wie es sich mit ((fongebundenen-)Kapital-)LV mit Abschluss 1994 und davor verhaelt? Ausserdem: gilt der Abschluss - oder der Beginn der Versicherung?
Fuer nen tip waere ich dankbar
Gruesse
fischli
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>10.01.2002
><font size=5>Lebensversicherte können Abschlusskosten zurück verlangen</font>
>Allianz ist eingeknickt
>Die Allianz Lebensversicherung hat als erster Lebensversicherer einem Kunden, der im Jahre 1999 eine private Rentenversicherung abgeschlossen und in diesem Jahr wieder gekündigt hatte, alle gezahlten (18 Monats-) Prämien in Höhe von 1.830 DM plus 7 Prozent Zinsen zurückgezahlt. Der Verbraucher hatte geklagt, weil die Allianz seine ersten Beiträge als Abschlusskosten vereinnahmt und ihm mitgeteilt hatte, dass der Vertrag nach der Kündigung"ohne Wert erloschen" sei. Die Klage stützte sich auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Mai dieses Jahres (IV ZR 121/00 = VersR 2001, 1052 und IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839), nach denen Vertragsklauseln über die Verrechnung der ersten Beiträge als Abschlusskosten wegen Intransparenz unwirksam sind ("weil sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen").
>Nachdem der Allianz die Klage am 28.11.2001 zugestellt worden war, schrieb sie am 3.12.2001 an ihren ehemaligen Kunden, nach ihrer Meinung würde sich"auch unter Berücksichtigung der genannten Urteile zum Kündigungstermin kein Rückkaufswert ergeben". Die Allianz sei aber"bereit, die gezahlten Beiträge einschliesslich einer Verzinsung von 7 % aus wirtschaftlichen Gründen zu erstatten." Sie werde auch"selbstverständlich die entstandenen Gerichtskosten ersetzen". Der Versicherte erhielt mit Schreiben der Allianz vom 06.12.2001 einen Verrechnungsscheck über den Betrag von 1.058,85 Euro.
>Dieser Vorgang hat eine unvorstellbare Dimension. Die Branche hat nach 1994 etwa 15 Millionen Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen und zu diesen Verträgen (nach den BGH-Urteilen) nach Schätzungen unberechtigterweise an die 50 Milliarden Mark an Abschlusskosten kassiert. Seither sind etwa 5 Millionen dieser Verträge inzwischen schon wieder gekündigt worden.
>Die Abschlusskosten betragen in der Regel 2 Jahresbeiträge. Rechnet man einen Durchschnitts-Jahresbeitrag von 1.500 DM pro Vertrag, ergeben sich Durchschnitts-Abschlusskosten pro Vertrag von 3.000 DM - bei 15 Millionen Verträgen 45 Milliarden DM!
>Die Betroffenen sollten ihre ehemaligen Versicherer anschreiben und eine Nachberechnung und Nachzahlung des Rückkaufswerts plus sieben Prozent Zinsen fordern. Das kann für den Einzelnen mehrere tausend Mark bringen. Zu laufenden Verträgen können die Versicherten eine Gutschrift der Abschlusskosten fordern, weil es nach den BGH-Urteilen keine vertragliche Vereinbarung über die Höhe und Verrechnung von Abschlusskosten gegeben hat. Gegebenenfalls müssten die Unternehmen verklagt werden.
>Vermutlich werden alle Lebensversicherer erst bei einer Klage die Abschlusskosten zurück zahlen oder eine entsprechende Gutschrift erteilen, um ein Gerichtsurteil zu verhindern. Die Versicherten müssen also zunächst mit ablehnenden Schreiben ihrer Versicherer rechnen, sollten dann aber hartnäckig bleiben.
>Die Versicherten sollten sich auch auf keinen Fall darauf einlassen, neue Vertragsbedingungen zu akzeptieren, mit denen die Versicherer ihre unwirksamen Klauseln - zu gekündigten Verträgen möglicherweise sogar rückwirkend - zu ersetzen versuchen.
>Auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat am 10. Oktober 2001 mit einem offiziellen Rundschreiben an alle Lebensversicherungsunternehmen (R 1/2001) mitgeteilt, dass sich bei gekündigten Verträgen Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer ergeben können."Der Anspruch", so das BAV"könnte auf Rückforderung von Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen gerichtet sein".
>Ein Merkblatt folgt hier.
><font size=4>MERKBLATT ZU GEKÜNDIGTEN KAPITALLEBENS- UND RENTENVERSICHERUNGEN</font>
>Verbraucher, die nach 1994 (!) Kapitallebens- oder private Rentenversicherungen (auch fondsgebundene) abgeschlossen und zwischenzeitlich wieder gekündigt haben, können die vom Versicherer einbehaltenen Abschlusskosten zurück verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 09.05.2001 (IV ZR 121/00 = VersR 2001, 1052 und IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839) festgestellt, dass die Klausel über die Verrechnung der Abschlusskosten in den Vertragsbedingungen, die alle deutschen Lebensversicherer nahezu gleichlautend verwenden, unwirksam ist. Auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat am 10. Oktober 2001 mit einem offiziellen Rundschreiben (R 1/2001) allen Lebensversicherungsunternehmen mitgeteilt, dass sich durch die BGH-Urteile bei gekündigten Kapitallebensversicherungsverträgen Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer ergeben könnten.
>Betroffene sollten den jeweiligen Lebensversicherer per Einschreiben mit Rückschein anschreiben und zur Neuberechnung des Rückkaufswerts auffordern. Dem Unternehmen sollte hierfür eine 2-wöchige Frist gesetzt werden (konkretes Datum nennen!), damit später Zinsen geltend gemacht werden können. Dieses Schreiben muss zusammen mit dem Rückschein aufbewahrt werden. Es ist davon auszugehen, dass viele Unternehmen zunächst ablehnend reagieren, die meisten aber bei einem massiven Nachfassen und Androhen einer Klage schon außergerichtlich zahlen werden. Spätestens nach Erhebung einer Klage ist mit der Zahlung zu rechnen. Man kann aber auch weitere Musterklagen abwarten und noch später Geld zurück fordern - der Anspruch verjährt vorerst noch nicht. Es besteht also kein Grund zur Eile. Wer eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, kann schon jetzt eine entsprechende Deckungszusage einholen und eine Klage erheben.
>Diesen Text können Sie für Ihr Anschreiben (Einschreiben/Rückschein) an das Versicherungsunternehmen verwenden:
>"...Bei dem von mir gekündigten Vertrag Nr.... (bitte einsetzen) wurden Abschlusskosten auf Grund unwirksamer Klauseln in den Vertragsbedingungen, also rechtsgrundlos, erhoben. Ich fordere Sie zu einer Neuberechnung des sich ergebenden Rückkaufswerts und zu einer entsprechenden Nachzahlung bis zum... (aktuelles Datum plus 14 Tage einsetzen) auf. Sollte ich bis dahin nichts von Ihnen hören, werde ich mich an die Verbraucher-Zentrale und an den Bund der Versicherten wenden bzw. Klage auf Rückzahlung der Abschlusskosten erheben."
>Sie müssen in diesem Brief nicht auf die Urteile oder Aktenzeichen hinweisen, denn die sind allen Versicherern natürlich sehr genau bekannt! >
>Sollten Sie zwischenzeitlich ein Schreiben Ihres damaligen Versicherers erhalten, dass das Unternehmen rückwirkend die Versicherungsbedingungen ändern möchte, sollten Sie diesem Ansinnen - vorsorglich - ebenfalls per Einschreiben/Rückschein widersprechen (siehe unten). Versicherte mit noch laufenden Kapitallebens- oder Rentenversicherungen, die von ihrem Lebensversicherer die Nachricht erhalten, die unwirksamen Klauseln seien mittels eines Treuhänderverfahrens durch neue Klauseln ersetzt worden, sollten dem Unternehmen - per Einschreiben / Rückschein - mitteilen:
>".. Der Änderung meines / bestehenden / gekündigten / Versicherungsvertrages widerspreche ich, da die damit verbundenen Folgen von mir bei Vertragsabschluss so nicht gewollt waren..."
>KEINE SORGE: Auch ohne Widerspruch ist nach unserer Meinung eine (angebliche)"Klauselersetzung" sowohl zu laufenden als auch zu gekündigten Verträgen wirkungslos, weil die Versicherungsunternehmen - nach § 172 VVG - allenfalls Klauseln ersetzen dürfen, die das ungewisse Risiko aus dem Versicherungsbereich betreffen, nicht aber Klauseln zu den Abschlusskosten, zum Rückkaufswert oder zur Überschussbeteiligung. Hierzu läuft ebenfalls ein Prozess vor dem BGH, der wohl im Frühjahr 2002 entschieden wird.
>Meldung und Merkblatt wurden übernommen vom http://www.bundderversicherten.de.
>Dort finden Sie auch eine"Musterklage", die für jeden zugänglich ist.
>
>http://www.vzhh.de/vz/anwendungen/newsAbt.asp?AbtID=Versicherungen
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