-->Wegerisiko
Das Risiko, den Ort der Erfüllung des Arbeitsvertrages nicht oder nicht pünktlich zu erreichen, das sog. allgemeine Wegerisiko, trägt der bzw. die zur Dienstleistung Verpflichtete. Im Hinblick auf dieses Risiko bleibt es für die Vergütung nichtgeleisteter Arbeit bei dem Grundsatz des § 323 BGB. Ursachen für das nicht pünktliche Erscheinen am Arbeitsort können Unbilden der Witterung oder darauf gestützte behördliche Fahrverbote sein (vgl. BAG 8.12.1982 AP Nr. 58 zu § 616 BGB; BAG8.9.1982 AP Nr. 59 zu § 616 BGB) oder auch technisch-zivilisatorische Risiken wieStaus im Autoverkehr, Verspätungen im Flugverkehr und Störungen im DB-Fernreiseverkehr oder im öffentlichen Nahverkehr.Abzugrenzen ist das allgemeine Wegerisiko vom Vorliegen eines subjektiven, persönlichen Leistungshindernisses, das, sofern nicht verschuldet und nur für eine ver-hältnismäßig nicht erhebliche Zeit bestehend, nach § 616 S. 1 BGB bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen dem zur Dienstleistung Verpflichteten denVergütungsanspruch erhält (z. B. dringende familiäre, staatsbürgerliche oder ehren-amtliche Verpflichtungen, unaufschiebbare Behördengänge oder Arztbesuche).
Arbeitskampfrisiko
Eine Ausnahme von der Zurechnung des Betriebsrisikos bildet die Zurechnung des Arbeitskampfrisikos. Gestützt auf den Grundsatz der Verhandlungs- und Kampfparität (früher auf die kollektive Haftung der Arbeitnehmer für Störungen aus ihrer Sphäre) verlagert die Rechtsprechung das Risiko des Vergütungsausfalls infolge arbeitskampfbedingter Betriebsunterbrechung auf die Arbeitnehmer.
Grundlegend hierzu BAG 22.12.1980 AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf:
Heute maßgebend ist der in der Tarifautonomie wurzelnde Grundsatz der Kampfparität, der sich nicht nur auf die Ausgestaltung der Kampfmittel selbst, sondern auch auf das Recht der Leistungsstörungen auswirkt.Nicht einfach ist die Risikozurechnung bei Fernwirkungen eines Streiks.
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