-->Klassisches Beispiel ist der Spruch:"Was hast Du denn dagegen wenn Du nix zu verbergen hast", wenn man die Einschränkung der Privatsphäre, die Überwachung auch im Internet, Abhörverbot etc. pp. zur Sprache bringt. Oder die Einstellung"Staatseidank ist der private Waffenbesitz verboten - stell dir vor der böse Nachbar der [hier schwachsinnigen Nachbarschaftsstreit einfügen] hätte auch noch eine Waffe. Oder die gesetzestreuen Lemminge z.B. Schützenverein bei Vorstellung des neuen Waffenrechts: ja ganz toll, sehr gut, uns triffts ja nicht weil wir die gesetzestreuen Bürger sind und den Vereinen die nur zum Waffenbesitz gegründet worden sind wird damit die Grundlage entzogen. Auf die Frage wie denn der Unterhund in Schilys Ministerium die Beiden unterscheiden soll kam dan nur Gestammel. Und jetzt haben die den Salat.
Hallo, Roland,
in der DDR hatten VoPos und Stasis ihre Vollzugsinstrumente, und (handverlesene, auf Konformität geprüfte) Jäger konnten sich ihren Drilling bei der Behörde holen und mußten nach Revierbesuch ihre Patronen wieder abgezählt vorweisen bzw. die leere Hülse).
Tolle Vorbildfunktion, fast unverhohlen - dazu paßt der Bericht aus dem DWJ:
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15.04.2003
Verordnungsentwurf bei den Ministerien
Seit kurzem liegt den zuständigen Landesbehörden sowie Ministerien ein weiterer"Entwurf einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz" vor. Dieser soll nun zunächst intern und sodann mit den beteiligten Verbänden abgestimmt werden. Neben Präzisierungen der Aufbewahrungsvorschriften, wie sie zum Teil in den vorläufigen Vollzugshinweisen schon vorweg genommen wurden, sowie der Bestimmung des Gutachtens über die persönliche Eignung unter 25-jähriger, sind es vor allem die Paragrafen über vom Schießsport ausgeschlossene Waffen sowie unzulässige Übungen im Schießsport, die auf ihre Weise bemerkenswert sind.
Denn wenn die Vorschriften so verabschiedet würden, wäre das das Ende des Großkalibersports sowie aller dynamischer Schießdisziplinen wie IPSC oder Duell. Das DWJ wird sie über die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden halten.
Im Anschluss finden Sie den Entwurf für die entsprechenden Paragrafen 6 und 7 der Verordnung. WICHTIG: Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um die Endfassung. Die nachgenannten Punkte wurden gegenüber dem DWJ bereits von Vertretern des Wirtschaftsministeriums und des BKA als in weiten Teilen"völlig überzogen" dargestellt.
Hier sind nun die Verbände und das Forum Waffenrecht gefordert, in den Dialog mit der Politik zu treten. Wer diese Verhandlungen durch Briefe und Emails an Politiker unterstützen möchte, sollte dies in sachlicher und höflicher Form tun. Polemik und Hetze, so sehr sie einem beim Lesen des über das Ziel weit hinaus schießenden Entwurfstextes auf der Zunge liegen mag, sind kontraproduktiv.
"§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
1. Angriffs- oder Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind,
2. Jagdwaffen, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen,
3. Schusswaffen mit einem Lauf von weniger als 3 Zoll Länge.
Das sportliche Schießen sowie dessen Veranstaltung mit den in Satz 1 bezeichneten Schusswaffen sind unbeachtet des Absatz 3 verboten.
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Gesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen für bestimmte Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
Ermächtigung: § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG.
Erläuterung: Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu regeln, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.
Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das jagdliche Schießen. Zu Absatz 1: In der Vergangenheit hat eine häufig nicht ausreichend vorhandene waffentechnische und schießsportliche Sachkenntnis von Waffenbehörden einerseits, die unreflektierte Hinnahme des Grundsatzes der Autonomie des Sports anderseits dazu geführt, dass heute im Schießsport Schießdisziplinen offenbar nahezu für alle Schusswaffen angeboten werden, sofern es sich nicht um verbotene Schusswaffen wie vor allem Kriegswaffen oder typische Verbrecher-/Wildererwaffen handelt.
Unter Abwägung des vitalen Interesses der Allgemeinheit an einer strikten Limitierung des Schusswaffenbesitzes ("So wenig Waffen wie möglich ins Volk") einerseits (wer hat dieses Interesse so postuliert? im GG steht davon nichts) und dem Interesse des Einzelnen an der Ausübung des Hobbys"Schießsport" andererseits wird daher der Schießsport im Grundsatz auf Sportwaffen beschränkt und werden Schusswaffen, die für die Verteidigung oder die Jagd hergestellt und bestimmt sind, vom Schießsport ausgeschlossen.
(Autos, die zum Fahren gebaut wurden, sind von der Benutzung auf öffentlichen Straßen ausgeschlossen?)
Für diese Beschränkung ist auch der Umstand maßgebend, dass Verteidigungs- und Jagdwaffen in der Regel wegen ihrer geringeren Präzision gegenüber Sportwaffen weniger geeignet zum Schießsport sind, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Bedürfnis des einzelnen Sportschützen an der Ausübung des Schießsports mit allen (nicht verbotenen) Schusswaffen gegenüber den Belangen der Allgemeinheit in vertretbarem Umfang zurückzutreten hat.
Insbesondere bei Kurzwaffen für den Dienstgebrauch kommt gemäß ihrer Zweckbestimmung hinzu, dass bei ihnen konstruktionsbedingt Handlichkeit und verdeckte Trageweise sowie robuste Funktionssicherheit und damit insgesamt effektive und rasche Einsetzbarkeit eine besonders hohe Missbrauchsgefahr bedingen.
das erinnert mich betreffend Sinnhaftigkeit an die verschwundenen Krankenkassen-Milliarden oder an die Beratungsmillionen für Hürland-Büning und, und, und.....dieses o.a. Argument ist derart idiotisch, daß einem wieder mal die Worte fehlen.......
Zu Absatz 2: Diese Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion.
Zu Absatz 3: Mit dem prinzipiellen Ausschluss von Verteidigungs- und Jagdwaffen vom Schießsport soll ein unkontrollierter Erwerb praktisch aller (nicht verbotenen) Schusswaffen zum Zwecke des Schießsports verhindert werden.
Unkontrolliert? Für alles und jedes braucht man eine WBK vom Landratsamt, im Allgemeinen sogar mit Voreintrag, was man kaufen darf - von wegen unkontrolliert, das ist pure Volksverhetzung, nein, -verhöhnung
Dies schließt aber nicht aus, dass verbandsbezogen durch das Bundesverwaltungsamt unter Beteiligung des Fachbeirats einzelne Arten derartiger Waffen unter sorgfältiger Abwägung ihrer Schießsporttauglichkeit und ihrer Verwendung im nationalen oder internationalen Schießsport einerseits, der Belange der öffentlichen Sicherheit andererseits zum Schießsport zugelassen werden können
jawollja, DDR, alles, was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten .
§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport
(1) Im Schießsport ist die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
2. Hindernisse überwunden werden müssen,
3. das Schießen in der Bewegung erfolgt oder mit einem läuferisch zu bewältigendem Parcours verbunden ist,
damit ist Biathlon verboten - ach, unten wirds wieder erlaubt - Schilda pur
4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben,
damit ist das Schießen auf laufenden Keiler und Kipphasen verboten, toll, echt
5. das Schießen mit der"Nichtschusshand" oder das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden oder
das ist beim Wurftaubenschießen der Fall, was also hierüber wieder verboten wird
7. der Ablauf des Schießens dem Schützen nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
Die Veranstaltung und die Teilnahme als Sportschütze an Schießübungen nach Satz 1 sind verboten.
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen (§ 6) bleibt unberührt.
Ermächtigung: § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG.
Erläuterung: Mit der Regelung sollen neben den bereits bestehenden Verboten des § 15 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes Disziplinen vom Schießsport ausgeschlossen werden, die in besonderem Maße über den Zweck der zielsicheren Abgabe eines Schusses und des Treffens eines vorbestimmten Ziels hinaus die Übung mit sachfremden Elementen anreichern, die ihren Hintergrund nur in der Übung des Umgangs mit Schusswaffen zu Verteidigungszwecken oder gar zum kampfmäßigen Schießen haben können.
Die Übung solcher Fertigkeiten ist von den berechtigten Interessen des Schießsports nicht mehr gedeckt.
das sagte auch Erich Mielke schon
Nicht ausgeschlossen wird durch die Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 3 der Biathlon; dort steht im Vordergrund die läuferische Leistung, d.h. ohne läuferisches Erreichen des Ziels erfolgt keine Bewertung, das Verfehlen des Ziels mit der Schusswaffe schließt dagegen eine erfolgreiche Teilnahme nicht aus."
ja, beim Verfehlen aller Ziele wird sogar der Sieg nicht ausgeschlossen, wenn sich nämlich alle anderen Teilnehmer das Bein brechen oder ihr Mittagessen rauskotzen müssen derweilen
Es ist nicht zu fassen.
Wie sagte mal ein politisch Verfolgter des Naziregimes?
Als man die Kommunisten abholte, schwieg ich, denn ich war ja kein Kommunist.
Als man die Sozialisten abholte, schwieg ich, denn ich war ja kein Sozialist.
Als man die Juden abholte, schwieg ich, denn ich war ja kein Jude.
Als man die Schwulen abholte, schwieg ich, denn ich war ja nicht schwul.
Als man mich abholte, schwieg auch jeder. Und es war keiner mehr da, der etwas hätte sagen müssen.
In diesem Sinne Gute Nacht!
beste Grüße vom Baldur
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