-->Hallo schombi!
Ich bin mir da auch nicht ganz sicher. Ich habe was gefunden (ist zwar schon etwas älter aber die Gesetzgebung hat sich wahrscheinlich nicht oder kaum verändert) zum Thema"Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) durch Streik?"
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Quelle: http://www.rechtsanwalt-wiesbaden.de/beitrag/scholz-noetigung.html
Prof. Dr. Scholz
<font size=5>Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) durch Streik?</font>
(Beitrag Juristische Ausbildung 1987; S. 190)
Das durch neuere sozialgerichtliche Entscheidungen1 in Verbindung mit einer neuen (sog. Minimax-) Streiktaktik einzelner Gewerkschaften erforderliche Gesetzgebungsverfahren der - zur Sicherung der gesetzlichen Neutralitätspflicht2 der Bundesanstalt für Arbeit notwendigen - Konkretisierung des § 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)3 veranlasste den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), wiederholt zu Demonstrationen, Protestkundgebungen etc., auch während der Arbeitszeit, aufzurufen4. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat diese gewerkschaftlichen Proklamationen zu Arbeitsniederlegungen der Arbeitnehmer als Versuch einer"politischen Nötigung"5 eines Gesetzgebungsorgans, nämlich des Parlaments, bezeichnet. Tatsächlich enthält unser Strafgesetzbuch (StGB) in § 105 den Straftatbestand der Nötigung von Verfassungsorganen" 6.
§ 105 StGB lautet:
"(1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren".
1.Nunmehr stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Straftatbestand der Nötigung von Verfassungsorganen gemäß Â§ 105 StGB - etwa auch bei politischen Streiks, wie vom DGB organisiert?7 - erfüllt ist.
Schutzzweck8 der Vorschrift des § 105 StGB ist die Handlungs- und Entschlussfreiheit - somit die demokratische Willensbildung - nachgenannter Verfassungsorgane, nämlich der Verfassungsgerichte, der Bundesversammlung, der Bundesregierung und der Landesregierungen und damit sämtlicher Gesetzgebungsorgane des Bundes oder eines Landes, deren Zustimmung oder Mitwirkung eine verfassungsmäßig notwendige formelle Voraussetzung für den Erlaß eines Gesetzes bildet9. Tatbestandliches Nötigungsziel10 des zu erörternden Straftatbestandes ist die Beschränkung von Verfassungsorganen in der Ausübung ihrer Befugnisse, sei es daß sie die ihnen gesetzlich obliegenden Befugnisse Oberhaupt nicht oder sei es, daß sie diese in einem bestimmten Sinne ausüben.
Eine Realisierung des Straftatbestandes des § 105 StGB scheidet damit mangels Vorliegen eines Nötigungsziels aus, soweit es sich bei dem als strafrechtlich relevant vermuteten Verhalten um eine bloße Manifestation der Missbilligung politischer Ereignisse, um eine Bekundung der eigenen Meinung, die keine politische Instanz zu irgendeinem konkreten akuten Verhalten zwingen soll, handelt11.
Da die wiederholten Aufrufe des DGB zu Protestaktionen der Arbeitnehmer gegen eine gesetzliche Konkretisierung des § 116 AFG zielgerichtet auf die Unterlassung einer durch die Exekutive initiierten Gesetzesergänzung ausgerichtet waren12, handelt es sich bei den tatsächlichen Protestaktionen nicht nur um Dokumentationen einer subjektiven politischen Einstellung13.
II. Nötigungsmittel 14 des § 105 StGB zur Erreichung des Nötigungsziels sind Gewalt oder Drohung mit Gewalt.
Unter Gewalt ist im Sinne der heutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr nur die Entfaltung körperlicher Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands zu verstehen 15; entscheidend ist vielmehr die körperliche Zwangswirkung der nötigenden Handlung beim genötigten Opfer16. Fraglich ist, ob der von mehreren 100 000 Arbeitnehmern entsprechend den gewerkschaftlichen Aufrufen praktizierte Streik unter den Gewaltbegriff des § 105 StGB subsumierbar ist.
1. Diesbezügliche Zweifel könnten aus dem Umstand resultieren, daß es schlechterdings schwer vorstellbar erscheint, daß ein verfassungsrechtlich geschätzter Streik das Straftatbestandsmerkmal der Gewalt ausfüllt. Artikel 9 Abs. 3 GG stellt den legitimen verfassungsrechtlich zulässigen Arbeitskampf"zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen", das heißt den Arbeitskampf zur Erreichung tariflich regelbarer Ziele, unter seinen verfassungsrechtlichen Schutz 17. Als dieser verfassungsrechtlich bestimmten Tarifgesetzlichkeit (Artikel 9 Abs. 3 GG) sowie dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Volkssouveränität und der parlamentarischen Demokratie (Artikel 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) widersprechend, ist der politische Arbeitskampf, der das außerhalb des Koalitionszwecks liegende Ziel der Beeinflussung staatlicher Organe verfolgt, verfassungswidrig 18.
Nach streitiger, allerdings überwiegender und richtiger Auffassung sind auch politische Demonstrations- bzw. Proteststreiks unabhängig davon, ob sie von vornherein zeitlich oder personell eng begrenzt sind und unterhalb der Nötigungsschwelle gegenüber dem staatlichen Adressaten bleiben, verfassungswidrig 19 und nicht etwa durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsäußerungsfreiheit des Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt20. Ein politisches (Demonstrations-) Streikrecht kann weder aus Artikel 9 Abs. 3 GG, wie bereits vorgetragen, noch aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet werden, findet doch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit ihre Schranken in den"allgemeinen Gesetzen" (Artikel 5 Abs. 2 GG).
Die privatrechtliche Verpflichtung zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Verbindlichkeiten sowie der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs konkretisiert unter anderem auch den Schrankenvorbehalt der"allgemeinen Gesetze". Da Meinungen auch auf andere, den Arbeitsvertragspartner nicht beeinträchtigende Weise geäußert werden können, besteht für eine Beschränkung der Arbeitsvertragserfüllungspflicht sowie des Schutzes im eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb21 auch nach einer Abwägung mit der verfassungsrechtlich geschätzten Meinungsfreiheit kein Raum.
Nach alledem sind sowohl politische Streiks als auch Demonstrations- bzw. Proteststreiks - weil weder durch Artikel 9 Abs. 3 GG noch durch Artikel 5 Abs. 1 GG, da nicht auf tarifvertragliche Regelungsziele gerichtet und den Schrankenvorbehalt der allgemeinen Gesetze beachtend, geschätzt - verfassungswidrig. Der Aufruf des DGB zu"Protest" -Veranstaltungen während der Arbeitszeit und damit die, wenn auch nicht expressis verbis ausgesprochene Aufforderung zu Arbeitsniederlegungen stellt einen Aufruf zum verfassungs- und damit auch arbeitsrechtswidrigen politischen Streik der Arbeitnehmer dar 22. DGB-organisierte Arbeitsniederlegungen einiger 100 000 Arbeitnehmer als massive Obstruktion der beabsichtigten Gesetzeskonkretisierung des § 116 AFG durch die Legislative widersprechen bei differierendem Kampfmitteladressat (Arbeitgeber) und Kampfzieladressat (Gesetzgeber)23 dem durch Artikel 9 Abs. 3 GG bedingten koalitionsrechtlichen Kampfziel und sind auch nicht etwa durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Artikel 5 Abs. 1 GG geschätzt, weil sie den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen widersprechen und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, den Schrankenvorbehalt des Artikel 5 Abs. 2 GG mißachten.
Die Verfassungswidrigkeit sowohl des politischen als auch des Demonstrations- bzw. Proteststreiks macht die Subsumtion dieser Streiks unter den Gewaltbegriff des Straftatbestandes der Nötigung von Verfassungsorganen immerhin vorstellbar und möglich24.
2. Verschiedentlich wird dem Streik die Ausfüllung des Straftatbestandsrnerkmals"Gewalt" mit unterschiedlichster Begründung abgesprochen. Der von einem (auch General-) Streik ausgehende Druck und Widerstand der Allgemeinheit könne, selbst wenn er schwere volkswirtschaftliche Schäden verursachen sollte, schon deswegen den strafrechtlichen Gewaltbegriff nicht realisieren, da Arbeitsniederlegungen von vornherein ungeeignet seien, auf Abgeordnete einen gegen die demokratischen Grundprinzipien verstoßenden Druck oder, gar Zwang auszuüben, also nicht die erforderliche Zwangseignung besäßen 25.
Schließlich erfordere die Subsumtion eines Streiks unter den Gewaltbegriff des § 105 StGB nicht nur eine mittelbare Zwangswirkung auf ein Verfassungsorgan, sondern bedinge vielmehr zwingend die unmittelbare zielgerichtete Anwendung bzw. Androhung der Gewalt26. Im übrigen könne durch einen Streik auch insoweit keinerlei Gewalt verwirklicht werden, da dieser durch kollektive Arbeitsverweigerung der Arbeitnehmerschaft ein bloß passives durch Unterlassen des Arbeitseinsatzes - und damit kein aktives/gewalttätiges Verhalten darstelle27.
3. Nach der anzuerkennenden heutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wird Gewalt demgegenüber nicht mehr ausschließlich durch aktive körperliche Kraftentfaltung definiert; maßgeblich ist vielmehr das Vorliegen von Zwangswirkungen beim Opfer28, also den Mitgliedern des zu nötigenden Verfassungsorgans, indem diese die nachteiligen Folgen des Nötigungsmittels Streik körperlich(!) als auf sie persönlich ausgeübten Zwang empfinden 29. Unter diesen Voraussetzungen kann damit ein Streik in strafrechtlicher Sicht durchaus Gewalt darstellen; jedoch ist bei Staatsschutzdelikten, wie auch dem Straftatbestand der Nötigung von Verfassungsorganen, zur Erfüllung der dem Nötigungsmittel innewohnenden normativen Tatbestandsvoraussetzung30 der körperlich empfundenen Zwangseignung31 - die durch das Ziel des nötigenden Handelns und/oder dem Verhältnis der Personen, die betroffen oder beeinflußt werden, bestimmt wird32 - die Schwelle der Annahme der Gewalt höher als bei Angriffen gegen Individualrechtsgüter zu legen33.
Da man von einem auch genötigten Verfassungsorgan aufgrund seiner besonderen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit erwarten muß, daß es auch im Rahmen heftiger politischer Auseinandersetzungen Drucksituationen standhält34, ist das Erfordernis der körperlich empfundenen Zwangswirkung bei einem Streik und damit das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinne des § 105 StGB welches mit dem Tatbestandsmerkmal Gewalt im Sinne des § 81 StGB ("Hochverrat gegen den Bund") identisch ist 35 - nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die Auswirkungen des Streiks der Anwendung physischer Gewalt gleichkommen36. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch Lahmlegung der gesamten Lebensmittel-, Wasser- und Energieversorgung das physische Leben der Bevölkerung gefährdet ist und der von dieser Situation auf das zu so nötigende Verfassungsorgan ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht hat, daß sich das Verfassungsorgan, um schwerwiegenden Schaden von der Allgemeinheit oder auch bestimmten Einzelpersonen abzuwenden, zur Kapitulation gezwungen sehen kann 37. Ein Massen- und Generalstreik realisiert daher im Gegensatz zu einem beispielsweise örtlich begrenzten, zeitlich befristeten, auf einen bestimmten nicht lebenswichtigen Industrie- oder Berufszweig etc. beschränkten Streik Gewalt im Sinne der Staatsschutzvorschriften 38, also auch des § 105 StGB.
Die vom DGB initiierten Arbeitsniederlegungen, Protest- bzw. Demonstrationsstreiks etc. der Arbeitnehmer füllen den Gewaltbegriff des § 105 StGB mangels Zwangseignung auf das zu nötigende Verfassungsorgan, weil zeitlich auf das engste befristet und keine massiven lebensbeeinträchtigende Schäden verursachend, nicht aus. Die bisherigen vom DGB organisierten arbeitsrechtswidrigen kurzfristigen Arbeitsniederlegungen zwecks Verhinderung des zur Sicherung der gesetzlichen Neutralitätspflicht der Bundesanstalt für Arbeit notwendigen Gesetzgebungsverfahrens begründen mangels gewaltsamen Handelns keine Strafbarkeit der Initiatoren oder Teilnehmer.
III. Die Rechtswidrigkeit des straftatbestandsgemäßen Verhaltens der Nötigung von Verfassungsorganen ergibt sich, wie bei der Nötigung nach § 240 StGB, aus einer Mittel-Zweck-Relation39. Ein Täter handelt somit dann rechtswidrig, wenn das angewandte Mittel, wie hier der widerrechtliche politische Streik, und/oder der erstrebte Zweck als verwerflich anzusehen und damit das nötigende Verhalten nicht"sozial adäquat" ist, was wohl ausnahmsweise nicht der Fall wäre, wenn ein Verfassungsorgan gezwungen werden soll, ein verfassungswidriges Verhalten, zum Beispiel den Erlaß eines verfassungswidrigen Gesetzes, zu unterlassen40.
Im Wege der Gesetzeskonkurrenz (lex specialis) verdrängt der Straftatbestand des § 105 StGB als die speziellere Vorschrift den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB). Als abschließende Sonderregelung verdrängt § 105 StGB den allgemeinen Nötigungstatbestand auch für den Fall, daß die eingesetzten Nötigungsmittel hinter den strengen Anforderungen des § 105 zurückbleiben41.
Nach alledem ist eine Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) durch Streik zwar grundsätzlich möglich, allerdings nur bei ganz erheblich gesteigerten Anforderungen an die Erfüllung des Gewaltbegriffes.
Lernkontrolle
1. Was ist Schutzzweck und was ist tatbestandliches Nötigungsziel bei Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105
StGB)? - (I).
2. Auch hier wieder einmal zur Wiederholung: Wie wird"Gewalt" heute allgemein definiert? - (II).
3. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Streik in strafrechtlicher Sicht" Gewalt" darstellen? - (II13.).
4. Wie bei allen Staatsschutzvorschriften ist der"Gewalt" Begriff auch in § 105 StGB deutlich enger als bei den
Delikten gegen Individualrechtsgüter: in welcher Weise? weshalb," - (II13.).
1 Z. Bsp. Sozialgericht, Frankfurt/Main, Az.: S 7 AR 534/84 A vom 12. 6. 1984; Sozialgericht Frankfurt/Main, Az.:
S. 7 AR 584/84 vom 27. 2. 1986; Landessozialgericht Darmstadt, Az.: L 10 AR 813-81-/84 A vorn 22. 6. 1984.
2 Knigge, Kommentar zum AFG, 1. Aufl., § 116 Anm. 3, BSG 40, S. 190 in. w. N.
3 Der von teilweiser Rspr. bei ihren Entscheidungsfindungen nicht mehr, weil nur die Bundesanstalt für Arbeit
bindend, berücksichtigte § 4 der Neutralitäts-Anordnung zu § 116 Abs. 3 Nr. 1 + 2 AFG - der das Ruhen eines
Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers als Folge eines Arbeitskampfes
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des betreffenden Tarifvertrages und weitgehend gleichem Streikziel
zwischen Streikendem und arbeitslosem Arbeitnehmer erklärt fand in der Neufassung des § 116 AFG seine
nunmehr gesetzlich und damit auch die Rechtsprechung bindende Konkretisierung; Knigge, aa0, § 116 Anrn. 17;
BT-DS. 10/4989.
4 Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) v. 21. 1. 1986, S. 1; FAZ v. 5. 2. 1986, S. 1; FAZ v. 6. 3. 1986, S. 1.
5 FAZ v. 8. 3. 19 8 6, S. 1.
6 Zur Entstehungs- u. Reformgeschichte siehe Gerd Geilen, Der Tatbestand der Parlamentsnötigung, 1956, S. 52 ff.
7 Die Frage nach der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines politischen Streiks entbrannte erstmals beim sog.
"Zeitungsstreik": Die IG Druck u. Papier verhinderte nach einem entsprechenden DGB-Aufruf durch auf 2 Tage befristete Arbeitsniederlegungen den Druck von Tageszeitungen, um eine Änderung des sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Betriebsverfassungsgesetzes zu erreichen.
8 Vgl. SchönkeISchröder, Strafgesetzbuch, 22. Aufl., § 105 Rdn. 1-6; Lackner, Strafgesetzbuch, 16. Aufl., § 105
Anm. 2; Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 9. Aufl., § 105 Rdn. 1-5; DreherlTröndle, Strafgesetzbuch, 42.
Aufl., § 105 Rdn. 2; G. Wolf, Straftaten bei Wahlen u. Abstimmungen, S. 222 ff.
9 Beachte: § 106 StGB stellt dagegen die Nötigung des Bundespräsidenten und einzelner Mitglieder eines
Verfassungsorgans unter Strafe.
10 SchönkelSchröder, aa0, § 105 Rdn. 8b; Lackner, aa0, § 105 Anm. 3; Leipziger Kommentar, aaO, § 105 Rdn. 7; Dreher/ Tröndle aaO, § 105 Rdn. 3; Geilen, aa0, S. 134ff.
11 Vgl. arbeitsgerichtliche Rspr. zum"Zeitungsstreik": Arbeitsniederlegung als Einzelmaßnahme ist rechtmäßiger
Demonstrationsstreik nach ArbG Kempten, Az.: Pr. R. 1 562/52 K vom 13. 10. 1952, ArbG Offenbach, Az.: A
283/52 vom 25. 9. 1952, ArbG Berlin, Az.: 22 Arb 17/55 vom 22. 10. 1952; Arbeitsniederlegung ist als Teil der
öffentlich angekündigten Gesamtaktionen zur Ausübung von Zwang rechtswidrig nach ArbG Iserlohn, Az.: 1 CA
277/52 vom 16.1. 1953, ArbG Köln, Az.: 1 CA 1230/52 vom 23.8.1952, ArbGKreuznach, AZ.:CA 500/52 vom
30.9.1952, ArbGMarburg, Az.:A 368/52 vom 28.8.1952, ArbG Ulm, Az.: CA 516/52 vom 24.10.1952.
12 FAZ v. 21. 1. 1986, S. 1.
13 So auch ArbG Arnsberg, Az.: 1 BV Gr 2/86 vom 3. 2. l@86, ArbGBocholt, Az.: 1 Ga 11/86 vom 4.2.1986, ArbG
Bonn, Az.: 2 BV Ga 2/86 vom 5. 3. 1986, ArbG Bonn, Az.: Ca 2 Ga 2/86 vom 6. 3. 1986, ArbG Detmold Az.: 3 BV
Ga 1/86 vom 7. 3. 1986, ArbG Kiel, Az.: 1 c BV Ga 9/86,Vom 4.3.1986, ArbG München,
Az. -26 Ga 42/86 vom 4. 3. 1986.
14 SchönkelSchröder, aa0, § 105 Rdn. 8, 8 a; Lackner, aa0, § 105 Xnm, 4, Leipziger Kommentar, aa0, § 105 Rdn.
8-14; Dreherltröndle, aa0, § 105 Rdn. 3.
15 RGST. 64,115; BGHST. 16,341.
16 Seit BGHST. 1, 145 std.Rspr.; BGHST. 18, 329 ff, BGH St. 19, 263 ff; BGHST. 23, 46 ff.
17 Siahlhacke, Handbuch zum Arbeitsrecht (HzA), Bd. 4, Anm. 35 ff u. 97 m. w. N.; Bonner Grundgesetz, Bd. 1, Art.
9, Anm.v 155; Maunz1Dürig1Herzog, Grundgesetz,"PräambelArt. 12", Anm. 313; Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl., § 193, Anm. 11 ff.
18 Stahlhacke, aaO, Anm. 55, 65, 112; Maunz1Dürig,Herzog, aa0, Anm. 316, 320; Schaub, aa0, § 193, Anm. 11 ff ;
Kaiser, Politischer Streik, S. 21 ff; DäublerlHege, Koalitionsfreiheit, S. 114ff; Seiter, Streikrecht, S. 121, Fn. 73 m.
w. N.; BAG 1, S. 30; BAG 2, S. 77, LAG München, EzA Art. 9 GG Arbeitskampf, Nr. 35 m. Anm. v. Dütz
u. Seiter,- teilweise aber a. A. Schumann, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, An m. 187 ff.
19 Stahlhacke, aa0, Anm. 67 u. 11 1 ff, LAG Hamm WzA 39 zu Art.9 GG; je nach Intensität ist der politische
Demonstrationsstreik verfassungswidrig o. - gemäß nach Schaub, aa0, § 193, Anm. 11 1; LAG Freiburg, NJW
1953,1279.
20 So aber Rüthers, in Brox1Rüthers, Arbeitskampfrecht, Anm. 112; Bieback, in Däubler, Arbeitskampfrecht,
Anm.402ff; Abendroth, Gutachten, S. 12 u. 14; Schnorr v. Carolsfeld, Gutachen, S. 22; ArbG Koblenz, Az.: 7 Ga
7/86 vom 4.3. 1986.
21 Entgegen h. M. (vgl. z. B. LG Duisburg, NJW 1953, 268, LAG Freiburg, NJW 1953, 1278) sollen die DGB-Aufrufe
zur Arbeitsniederlegungen selbst in den Betrieben noch keinen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb bedeuten nach ArbG Hagen, Az.: 2 Ga 15/86 vom 4. 5. 1986 u. 2 Ga 16/86 vom 4.
3. 1986.
22 Vgl. Fn. 13; a. M. ArbG Hagen, aaO.
23 ArbG Bonn, aa0, a. M. LAG Berlin, NJW 1954,124ff.
24 S hönkelschröder, aa0, § 81 Rdn. 4 u. § 105 Rdn. 8; Lack-
ner, aa0, § 81 Anm. 8 u. § 105 Anm. 3; Leipziger Kommentar, aa0, § 105 Rdn. 21; DreherlTröndle, aa0, § 105
Rdn. 3.
25 ArbG Berlin, Az.: 22 Arb. 17/52 vom 22. 10.1952.
26 Sax, Parlamentsnötigung durch Streik?, NJW 1953, 370.
27 Geilen, aa0, S. 96 ff ; Wolf, aa0, S. 226; Heinemann u. Posser, Kritische Bemerkungen zum politischen
Strafrecht in der Bundesrepublik, NJW 1959, 122.
28 Vgl. Fn. 16.
29 BGHST. 32, 172.
30 BGHST. 31, 201; BG HSt. 32, 1 74.
31 SchönkelSchröder, aa0, § 81 Rdn. 4; Leipziger-Kommentar, aa0, §105 Rdn.11; DreherlTröndle, aa0, §81 Rdn.8,
BGHST. 32,170 m. Anm. Willms, JR 1984,120.
32 BGHST. 23, 49, BGHST. 32, 170.
33 Vgl. Fn. 24; Arzt, JZ 1984, 428.
34 Lackner, aa0, § 105, Anm. 3; BGHST. 32, 174.
35 BT-Drucks IV/650, S. 584; Schajheutle, 39. Sitzung 5. Wählperiode, Prot. S. 747.
36 BGHST. 32, 172.
37 Schönke,'Schröder, aa0, § 105 Rdn. 8, Leipziger Kommentar, aa0, § 81 Rdn. 19, 20; DreherlTröndle, aa0, § 81
Rdn. 8; Hermann Krauth u. a., Zur Reform des Staatsschutz-Strafrechts durch das 8.
Strafrechtsänderungsgesetz, JZ 1968, 579; Geilen, aa0, S. 87; BGHST. 6, 340; BGHST. 8, 103; BGHST. 31,
295, BGHST. 32, 175; BT-Ds' V/2860, S. 3.
38 SchönkelSchröder, aa0, § 81 Rdn. 4; BGHST. 6, 340; BGHST. 8, 103.
39 SchönkelSchröder, aa0, § 105 Rdn. 10, Lackner, aa0, § 105, Anm. 3; Leipziger Kommentar, aa0, § 105 Rdn. 23;
Dreherl Tröndle, § 105 Rdn. 3; BT-DS. V/2860, S. 3 u. S. 26.
40 SchönkelSchröder, aa0, § 105 Rdn. 10; Lackner, aa0, § 105 Anm. 3; Leipziger Kommentar, aa0, § 105 Rdn. 23;
a. M. Schmied, Gewerks. Monatshefte 1954, S. 4 u. LAG Berlin, NJW 1954, 124, wonach zumindest befristete
politische Demonstrationsstreiks immer rechtmäßig seien; DreherlTröndle, aa0, § 105, Rdn. 5.
41 SchönkelSchröder, aa0, § 105 Rdn. 12; Lackner, aa0, § 105 Anm. 5; Leipziger Kommentar, aa0, § 105 Rdn. 27;
Dreherl Tröndle, aa0, § 105 Rdn. 3; Arzt JZ 1984, 429; BGHST. 32, 176.
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