-->Hallo,
in Worten, die so klar und eindeutig sind wie es einem Professor für Ã-ffentliches Recht eben möglich ist, bezeichnet Karl-Albrecht Schachtschneider (mit Hankel, Nölling und Starbatty einer der 4 Euro-Kläger) den Irak Krieg als klaren Bruch des Völkerrechts und Angriffskrieg.
Schachtschneider spricht von einem Rückschritt zum"Recht des Stärkeren" und bezeichnet die, wie die US-Propaganda glauben machen möchte,"Befreiung des Irak" unmißverständlich als"völkerrechtliches Verbrechen". Wie das zu ahnden wäre, schreibt er leider nicht, sonst hätte er sagen müssen, daß man für Bush und seine Helfershelfer eine Neuauflage der Nürnberger Prozesse in die Wege leiten müßte.
Abschließend regt er die Weiterentwicklung des bestehenden Völkerrechts zu einem Weltrecht an, was aber keines falls als Plädoyer für einen Weltstaat, der die Gefahr einer allumfassenden Tyrannis berge, mißverstanden werden dürfe.
Damit müssen wir den Kreis der Verschwörungstheoretiker um einen prominenten Namen erweitern, den von Prof. K.-A. Schachtschneider. Wer die beiden Bücher zum Euro gelesen hat, wird davon nicht überrascht sein. Vor allem"Die Euro-Illusion. Ist Europa noch zu retten" ist von vorne bis hinten gespickt mit Anspielungen auf die aus der Verschwörungsliteratur bekannten Themen"Weltstaat","Weltgeld","globale Tyrannis" und"Abstieg und Verarmung der Mittelschichten".
Hier der Text von K.-A. Schachtschneider. Wenn er schon bekannt ist, bitte ich um Nachsicht, aktuell ist er nach wie vor:
Verteidigung gegen oder Angriff auf den Irak?
von Professor Dr. Karl Albrecht Schachtschneider, Erlangen-Nürnberg*
Der Krieg, den die USA und Grossbritannien gegen den Irak führen, ist eine Verletzung des fundamentalen Prinzips des modernen Völkerrechts, nämlich des Gewaltverbotes, das in Art. 2 Nr. 4 der Uno-Charta niedergelegt ist. Dieses Gewaltverbot ist die Grundlage des Weltfriedens. Es hat das über Jahrhunderte anerkannte Recht zum Krieg (ius ad bellum) abgelöst und gleichzeitig die Verantwortung für den Weltfrieden den Vereinten Nationen übertragen.
Das Gewaltverbot ist zugleich das Verbot der militärischen Intervention in einen anderen Staat, um dessen innere Verhältnisse umzuwandeln. Dieses Prinzip der Nichtintervention folgt der Lehre Immanuel Kants zum ewigen Frieden, die bereits vor gut zweihundert Jahren den Völkerbund als eine Einrichtung des Weltfriedens konzipiert hat. Es ist Sache der Völker, ihre Staaten als freiheitliche Gemeinwesen, also als Republiken, zu verfassen; denn Republiken führen nach Kant keine Kriege. Militärische Gewalt als Mittel der internationalen Politik ist schweres Unrecht gegen das Friedensprinzip der Welt. Nur in engen Grenzen lässt das moderne Völkerrecht den Einsatz militärischer Gewalt zu, etwa wenn Völker gegen Völkermord geschützt werden sollen. Ein solcher Schutz ist aber der Verantwortung der Vereinten Nationen, und damit vor allem dem Weltsicherheitsrat, übertragen.
Unberührt davon bleibt, wie es in Art. 51 der Uno-Charta heisst, das «naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung», freilich nach diesem Artikel auch nur, «bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen getroffen hat». Es ist gut vertretbar und auch richtig, dass das Recht zur Selbstverteidigung auch besteht, wenn der Sicherheitsrat, etwa wegen des Vetos eines ständigen Mitgliedes desselben, keine Massnahmen trifft, um den angegriffenen Staat vor dem Angriff zu schützen. Selbstverteidigung ist Notwehr.
Auf dieses Recht scheinen sich die USA stützen zu wollen; denn sie fühlen sich durch Terrormassnahmen bedroht, wie sie sie am 11. September 2001 erleben mussten. Sie sehen in derartigem Terror bewaffnete Angriffe, welche sie zur Verteidigung berechtigen. Ein derartiges Verbrechen ist aber noch kein bewaffneter Angriff im kriegsrechtlichen Sinne, sondern ein krimineller Akt, der mit den jeweiligen Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen ist. Die Gewaltmassnahme gegen das WTC war einmalig und hat keine nachhaltige Gefährdung der Unabhängigkeit und Sicherheit der USA bewirkt.
Das sehen freilich die betroffenen Vereinigten Staaten anders. Ihr Präsident spricht vom Krieg gegen den Terror und versucht, diesen als völkerrechtliche Selbstverteidigung zu rechtfertigen. Das überzeugt nicht, weil auf diese Weise erneut ein Recht zum Kriege geschaffen würde, welches dem Friedensgebot des Völkerrechts zuwiderliefe. Kriminelle Akte, die vom Ausland oder auch nur von Ausländern ausgehen, gibt es allzu häufig.
Sie lassen sich allzu leicht vortäuschen. Die Grenzziehung zwischen einem bewaffneten Angriff im Sinne des Völkerkriegsrechts und kriminellen Taten kann sich nicht auf eine Gerichtspraxis stützen, und sie ist noch nicht gelungen. Im übrigen muss ein Angriff nicht nur rechtswidrig, sondern vor allem gegenwärtig sein, wie im Notwehrrecht allgemein. Das Verbrechen vom 11. September 2001 kann auch deswegen den Krieg gegen den Irak nicht rechtfertigen, ganz abgesehen davon, dass nichts dafür spricht, dass dieser Anschlag dem Irak zuzuordnen ist.
Die vermeintliche präventive Verteidigung ist der Sache nach somit selbst ein völkerrechtswidriger Angriff, ja ein völkerrechtliches Verbrechen, wie bereits der Aufmarsch der Streitmacht vor den Grenzen des Irak.
Dieser Angriff lässt sich nicht durch die verschiedenen Irak-Resolutionen oder gar die Resolution 1441 rechtfertigen. Zwar hat die Resolution 1441 «ernsthafte Konsequenzen» für den Fall angedroht, dass der Irak die von den Vereinten Nationen vorgeschriebenen und selbst akzeptierten Massnahmen der Entwaffnung nicht erfüllt, aber das Recht zur militärischen Gewaltanwendung müsste eindeutig formuliert sein. Von dieser Klarheit hängt insbesondere der Gebrauch des Vetorechts im Weltsicherheitsrat ab. Wenn es um Krieg und Frieden geht, ist Bestimmtheit unverzichtbar. Die Diplomatie der Sprache findet insofern eine Grenze.
Die Angreifer können sich lediglich auf die Zustimmung der Parlamente ihrer Völker stützen. Das gibt keine völkerrechtliche Ermächtigung zum Krieg. Immerhin versuchen die Angreifer, der Welt einen Fall der Selbstverteidigung vorzutäuschen. Das respektiert zumindest dem Schein nach das grundsätzliche Gewaltverbot.
Es wäre für die Entwicklung des Völkerrechts verheerend, wenn es den USA und auch Grossbritannien gelänge, das ius ad bellum wiederzubeleben und die Gleichheit der Völker durch ein «Recht» des Stärkeren zu ersetzen. Kriegsgründe lassen sich leicht vortäuschen. Darum darf es kein Recht zum Angriffskrieg geben. Nur gegen den sichtbaren militärischen Angriff ist ein Recht zur Selbstverteidigung tragfähig. Insbesondere muss sichtbar sein, welcher Staat militärisch angreift; denn dessen Volk muss die Verteidigungsmassnahmen ertragen, die selbst Angriffscharakter tragen können. Ein militärischer Angriff des Irak auf die USA ist nicht erkennbar. An sich schreibt das Kriegsrecht eine Kriegserklärung vor.
Opfer sind immer die Menschen, die in Frieden leben wollen und das uneingeschränkte Recht haben, in Frieden zu leben. Freilich sind alle Bürger verpflichtet, ihre Staaten am Angriff auf andere Staaten zu hindern, die Amerikaner und die Briten genauso wie die Iraker. Es gibt eine Pflicht zum Widerstand gegen aggressive Staatsführungen.
Die Gefahr des Terrors rechtfertigt es nicht, die Grundprinzipien des Friedensrechts aufzugeben; denn die Gefahr hegemonialer Kriege ist allzu gross und scheint sich in diesen Tagen verwirklicht zu haben. Die Welt, die sich weitgehend globalisiert hat, bedarf eines friedenssicherenden Völkerrechts, das sich bestmöglich zum Weltrecht weiterentwickeln sollte. Damit plädiere ich keinesfalls für einen Weltstaat, der die Gefahr der weltweiten Tyrannis mit sich bringen würde
<ul> ~ Prof. Schachtschneider spricht Klartext</ul>
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