-->Sali Dottore
Habe ein wichtiges Fundstück, absolute Topquelle. (Falls Du's nicht schon kennst). Anmerkung in eckigen [Klammern] von mir.
Zitat: Wie schon oben erwähnt sind Zahlungsverkehrsteilnehmer (ZVT) alle diejenigen, die Zahlungen leisten[müssen] und empfangen. Also die, die den Zahlungsverkehr(ZV) benutzen. Das sind die Produktions- und Handelsbetriebe, die privaten Haushalten und öffentliche Stellen. Juristisch gesehen handelt es sich in der Regel um Schuldner und Gläubiger[!]. Zweck der Benutzung des ZV ist es dann, eine zwischen diesen beiden ZVT bestehende Forderung zum Erlöschen zu bringen. Zu beachten ist aber, dass dies nicht die Voraussetzung für den des ZVT ist. Denn auch der Onkel, der beim Buchhändler die Schuld seines Neffen durch Überweisung tilgt, ist ZVT, jedoch weder Schulder noch Gläubiger[einer Nichtbank]
Vgl. Seite 8 von:
Münchener Universitätsschriften - Juristische Fakultät
Abhandlungen zur Rechtswissenschaftlichen Grundlagen Forschung, Band 57
<font size=4>Die Funktionsweise und Rechtsnatur der Skontration</font>
Insbes. dargestellt am Abrechnungsverfahren bei den Landeszentralbanken
Autor: Thomas Michahelles
Verlag Rolf Gremer - Ebelsbach (1984)
Herausgegeben im Auftrag der Juristischen Fakultät: Prof. Sten Gagnér, Prof. Arthur Kaufmann, Prof. Dieter Nörr
Grüsse
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