-->Schon merkwürdig, wogegen sich der Fuskus manchmal wehrt
Der Aufenthalt in einem Altenheim kann unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor, auf das der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen aufmerksam macht. Erfolge der Einzug in das Heim krankheitsbedingt oder verschlechtere sich der Gesundheitszustand im Laufe des Aufenthaltes dort erheblich, so sei eine Ausnahmesituation gegeben.
Nach Angaben des Infodienstes wird bei einer altersbedingten Unterbringung in einem Seniorenzentrum der Aufenthalt dort nicht steuermindernd anerkannt. Im konkreten Fall hatte ein 79-Jähriger jedoch mit seiner Erkrankung als Grund für den Umzug argumentiert. Nach einer Oberarm- und Unterschenkelamputation sei er schwerstbehindert und könne sich an manchen Tagen nur noch im Rollstuhl fortbewegen.
Ihm sei deshalb gar nichts anderes übrig geblieben als der Umzug ins Seniorenstift. Er machte deshalb in seiner Steuererklärung rund 15 000 Euro für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das zuständige Finanzamt weigerte sich, dies so anzuerkennen. Es betrachtete die Kosten für den Aufenthalt im Heim als übliche Aufwendungen der Lebensführung.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Heimkosten tatsächlich von der Steuer abgeschrieben werden dürften, wobei natürlich Haushaltsersparnis und Pflegezulage abzuziehen seien. Laut Infodienst haben die Richter bei ihrem Urteil großen Wert darauf gelegt, dass der Umzug ins Heim gerade aus Krankheitsgründen erfolgte und damit die Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung gegeben sei (Aktenzeichen: BFH, III R 15/00).
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