--><font size="4">Die (fast) unbekannte Steuerermäßigung</font>
Schönheitsreparaturen mit dem Fiskus teilen
Düsseldorf - Seit mehr als einem Jahr besteht eine Steuerspar-Möglichkeit, die Unternehmern und Steuerberatern oft noch unbekannt ist: Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die in Privathaushalten von einem Unternehmer durchgeführt werden, können bis zu 600 Euro direkt von der Steuerlast abgezogen werden.
Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes ist der Schlüssel dazu, und das Bundesfinanzministerium hat sich mit einem Schreiben vom August 2003 (Az. IV A 5 - S 2296b - 13/03) ausführlich mit dem Thema auseinander gesetzt: Wer darf unter welchen Voraussetzungen Gärtner, Putzfrau und Co. steuerlich geltend machen?
Zunächst kommen alle Privatpersonen in den Genuss der Steuerersparnis, die in ihren Privathaushalten einen Unternehmer mit einer"haushaltsnahen Dienstleistung" betreuen. Neben den bekannten Tätigkeiten wie Fensterputzen oder Gartenpflege zählen auch handwerkliche Leistungen dazu. Das Finanzministerium sieht in Schönheitsreparaturen und kleineren Ausbesserungsarbeiten die gesetzlichen Anforderungen als erfüllt an.
Begünstigt sind folgende Arbeiten: das Anstreichen, Kalken und Tapezieren von Wänden, Streichen oder Lackieren von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizungsrohren sowie Wandschränken und das Ausbessern von Löchern in Wänden.
Wer einen Unternehmer für die haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragt, kann 20 Prozent seiner Aufwendungen, maximal 600 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern direkt die zu zahlende Einkommensteuer.
Voraussetzungen: der Kostennachweis durch Vorlage einer Rechnung und der Zahlungsnachweis vom Kreditinstitut, also entweder der Kontoauszug oder auch der Bareinzahlungsbeleg der Bank. Aber Achtung: Unmittelbare Zahlungen an den Unternehmer werden nicht berücksichtigt.
In der Einkommensteuererklärung 2003 wird die Steuerermäßigung auf der zweiten Seite des so genannten Mantelbogens in der neu gestalteten Zeile 46 geltend gemacht. Hier werden die entstandenen Kosten eingetragen, der Fiskus nimmt die Begrenzung automatisch vor.
Beispiel: Familie A lässt das Wohnzimmer von einem Malerbetrieb renovieren. Die Kosten betragen 2900 Euro. Familie A trägt in Zeile 46 den Wert 2900 Euro ein und legt ihrer Einkommensteuererklärung die Rechnung des Malers und eine Kopie des Kontoauszugs bei, aus der sich die Überweisung ergibt. Daraufhin erstattet das Finanzamt 2900 Euro mal 20 Prozent, also 580 Euro Einkommensteuer.
Leben zwei allein Stehende in einem Haushalt, können sie den Betrag von 600 Euro insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen, da der Höchstbetrag haushaltsbezogen und nicht personenbezogen ist. / [b]Markus Kuhr
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