-->hi,
Wenn die ahnungs - und verantwortungslosen Politiker eine Firma zu leiten würden, - sie sässen alle längst wegen betrügerischen Bankrotts im Gefängnis. Dann das wären sie schneller, als es jeder Unternehmer mit Händen und Füssen zu vermeiden sucht.
Es bleibt wirklich nur die Alternative als einzigste Ausweg, diesem Irrenhaus und Ausbeuterstaat den Rücken zu kehren. Wir sind die nächsten.
Das steht inzwischen fest.
Grüße
Cichette
Wie der Fiskus das Investieren bestraft
Die neue Mindestgewinnbesteuerung - eine Zusatzsteuer für innovative Unternehmen
Berlin - Die zum Jahresende 2003 beschlossene so genannte Steuerreform bringt Arbeitnehmern und anderen Privatpersonen nur eine geringfügige Steuerentlastung.
Der Spitzensteuersatz des Einkommensteuerrechts - inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - liegt weiterhin bei 49,7 Prozent. Im Ergebnis ist eine Absenkung des Steuertarifs für Privatpersonen um zirka drei Prozent erfolgt. Für Unternehmen hingegen hat die so genannte Reform"versteckte" Steuererhöhungen gebracht, die gern als Subventionsabbau von den Urhebern bezeichnet werden. Eine davon ist die Mindestgewinnbesteuerung. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die in der Vergangenheit erheblich investiert haben oder nach einer harten Sanierungsphase vor dem Turn-around stehen. Die neue Mindestbesteuerung sieht vor, dass nach Abzug eines Sockelbetrages von einer Million Euro mindestens 40 Prozent des Gewinnes in einem Jahr zu versteuern sind. Die übrigen 60 Prozent können mit den Verlustvorträgen aus den Vorjahren verrechnet werden. Deutlich wird die Regelung am folgenden Beispiel:
Das innovative Unternehmen X-AG hat in den letzten drei Jahren erheblich investiert. Es ist daher zum Ende des Jahres 2003 ein Verlustvortrag in Höhe von 20 Millionen Euro aufgelaufen. In 2004 - dem Jahr der neuen Mindestbesteuerung - wird auf Grund der neuen Technologie ein Großauftrag akquiriert. Er führt zu einem Gewinn in 2004 von 22 Millionen Euro.
Nach der Neuregelung zur Mindestbesteuerung können eine Million Euro mit dem zum Ende des Jahres 2003 festgestellten Verlustvortrag in voller Höher verrechnet werden (Sockelbetrag). Die übrigen 21 Millionen Euro unterliegen zu 40 Prozent der Mindestbesteuerung. 40 Prozent von 21 Millionen Euro ergibt ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 8,4 Millionen. Die definitive Steuerlast auf diesem Einkommen liegt dann bei insgesamt 3,36 Millionen. (25 Prozent Körperschaftsteuer plus 13,5 Prozent Gewerbesteuer plus 1,5 Prozent Solidaritätszuschlag). Die übrigen 12,6 Millionen Euro (gleich 60 Prozent des Gewinns von 21 Millionen) können mit dem Verlustvortrag aus 2003 verrechnet werden.
Die Bilanz des Jahres 2004 für das Unternehmen ist trist: Es hat in den letzten Jahren 20 Millionen Euro investiert und durch den Großauftrag zwei Millionen insgesamt Gewinn gemacht. Die Steuerlast hingegen liegt bei 3,36 Millionen Euro. Die Besteuerung geht somit über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens hinaus. Die Ursache für diese Misere ist die Einteilung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nach dem Annuitätsprinzip. Die steuerliche Bemessungsgrundlage und Leistungsfähigkeit des Unternehmens wird nur für ein Jahr gemessen. Die vorherige Investitionsphase wird durch die Mindestbesteuerung zu 40 Prozent einfach ausgeblendet.
Die wirtschaftliche Realität folgt aber nun leider nicht den buchhalterischen Prinzipien. Der Zeitraum, den die Erde zur Umkreisung der Sonne braucht, ist eben kein taugliches Kriterium, um die Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu messen. Aus diesen Gründen war in der Vergangenheit die uneingeschränkte Verlustverrechnung (Verlustvortrag) zugelassen worden. Einen derartigen tiefen Eingriff in die Substanz der Unternehmen lässt sich auch nicht durch einen noch so großen Geldbedarf des Staates rechtfertigen!
Autor: Stefan Schloßmacher, Rechtsanwalt und Steuerberater, Kanzlei Flick, Gocke, Schaumburg, Berlin, Bonn, Hamburg
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