-->offthspc aus dem Crashforum hat Mal etwas rumgestöbert und nette Dinge gefunden....
Quelle: OENB
§ 2
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Ã-sterreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
§ 4
(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Ã-sterreich Banknoten, die in Ã-sterreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.
§ 5
(3) Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Ã-sterreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.
§ 7
(1).... gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.
(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.
§ 8
(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch
eingetragen ist.
<font color=#0000FF>Anmerkung:Wo kann man das Aktienbuch einsehen??</font>
(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.
§ 40
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 62
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Ã-sterreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Ã-sterreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.
(2) Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.
§ 77
(1) Die Bank hat ein unbedingtes Vorzugsrecht, Gelder, Wechsel und sonstige Werte, in deren Innehabung sie gelangt ist, zur Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche heranzuziehen oder zur Sicherstellung zu verwenden.
(2) Dieses Vorzugsrecht kommt der Bank nicht nur auf jene Gelder, Wechsel und sonstigen Werte zu, die ihr zur Sicherstellung für ihre Forderungen übergeben worden sind, sondern ohne Unterschied auf alles bewegliche Vermögen ihres Schuldners, in dessen Innehabung sie wann immer und zu welchem Zweck auch immer gelangt ist.
(3) Die Bank hat das Recht, sich selbst ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung und auch außerhalb eines über das Vermögen ihres Schuldners etwa verhängten Insolvenzverfahrens aus obigen Mitteln auf die ihr geeignet erscheinende Art bezahlt zu machen, und sie kann in der Ausübung dieses ihres Vorzugsrechtes durch keinen Anspruch eines Dritten, selbst nicht durch Eigentumsansprüche oder andere früher erworbene Rechte, gehemmt oder gehindert werden, sofern die Bank die bei ihr befindlichen Gelder, Wechsel und Werte als Vermögen ihres Schuldners übernommen hat und ihr die erwähnten Eigentums- oder sonstigen Ansprüche anderer Personen bei der Übernahme nicht deutlich erkennbar waren.
§ 78
(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung ist den Aktionären das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
<font color=#0000FF>Haha, was immer passiert.. die Rente is sicha....
</font>
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