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>Gema sagt:
>HINTERGRUNDMUSIK
>Begriffsbestimmung
>Unter Hintergrundmusik ist die ständige Musikwiedergabe zu verstehen. Diese kann durch Verwendung von Tonträgern (z.B. Schallplatten, Musikcassetten, Compact Disc), Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten oder Videorecordern erfolgen. Hintergrundmusik hat keinen Veranstaltungscharakter.
>Rechtliche Grundlage
>Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.
>Aufgaben der GEMA
>Die GEMA verwaltet als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf nahezu das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik.
>Rechtevergabe
>Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die GEMA an Werken ihres Repertoires erfolgt auf vorherige Anmeldung entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für Musikaufführungen und -wiedergaben, Weiterübertragungen und Vervielfältigungen.
>So muss z.B. ein Gastwirt oder Einzelhändler, der in seinem Betrieb Tonträger zur Unterhaltung seiner Gäste bzw. Kunden abspielt, das Recht der öffentlichen Wiedergabe selbst erwerben, es ist mit dem Kaufpreis des Tonträgers nicht abgegolten. Analog verhält es sich bei der Wiedergabe von Videofilmen, Hörfunk- und Fernsehsendungen. Die Höhe der an die GEMA zu entrichtenden Vergütung orientiert sich an der Größe der Räume, in denen die Musikwiedergabe erfolgt sowie an der Art der Musikwiedergabe.
So isses, und so isses auch korrekt, ansonsten würden allerlei Berufszweige aussterben....
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Mir als Verlegerin isses so schon ganz recht, muß ich nämlich meine Autoren, Drucker, Setzer, etc. auch noch bezahlen können und möchte auch ab und an ein Brötchen essen.
Was i.d.R. nicht bekannt ist: spielt der Gastwirt vorwiegend türk. Sender mit nicht bei der Gema lizensierten Titeln oder Volksweisen ( für die keine Gebühren zu zahlen sind) geht dat Ganze aus, wie das Hornberger Schießen....
Titel sind nur geschützt und Gema-pflichtig, wenn jünger als 70 Jahre, i.e. was i.A. unter U-Musik fällt.
Es sei denn, es handelt sich um spez. Bearbeitungen von einem wiederum anderen Autoren, wofür im Vorfeld allerdings richtige Summen an 'Bearbeitungsrechten' fliessen müssen, dann werden Gema-Gebühren für diese spez. Bearbeitung fällig. Sollte sie dann mal gesendet worden sein.
Das hofft allerdsings nicht nur Verleger, sondern auch Autor. Wäre dem nicht so ( dat mit der Hoffnung) dann gibt's bald keine Musik mehr.
Ob Euch das dann gefällt??
fracht sich
dat crissy
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