nasowas 23.03.2004, 13:57 |
Mal ne Frage an die Pfändungsexperten/Mahnbescheidexperten unter Euch![]() |
-->Bisher ging ich von folgendem aus: |
Dieter 23.03.2004, 14:30 @ nasowas |
1. Mahnbescheid, 2. Vollstreckungsbescheid |
-->Gegen beides kann der Schuldner Widerspruch einlegen und es kommt zur Verhandlung mit Titel (oder auch nicht). |
MC Muffin 23.03.2004, 14:32 @ nasowas |
Re: Mal ne Frage an die Pfändungsexperten/Mahnbescheidexperten unter Euch |
-->So weit ich weis musst du als Normalsterblicher oder auch Firma einen TITEL haben um pfänden zu können und den kannst du nur über einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken. Bei Wiederspruch muss der jenige der pfänden will, natürlich weiter gehen. |
Baldur der Ketzer 23.03.2004, 14:57 @ nasowas |
Re: - ohne Einrede der Vorausklage - |
-->Hallo, |
Hsi-yu chi 23.03.2004, 18:22 @ nasowas |
Re: Mal ne Frage an die Pfändungsexperten/Mahnbescheidexperten unter Euch |
-->Gebührenbescheide sind sofort vollstreckbar (ein Widerspruch seitens des Forderungsschuldners hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung - Stundung müsste beantragt werden) |
nasowas 23.03.2004, 21:59 @ nasowas |
Danke für die Antworten /hat mich bestätigt wie ich es vermutet habe (o.Text) |
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