-->Hi ocjm,
das Wichtigste vorab:
"BFH erlaubt gewillkürtes Betriebsvermögen bei Überschußrechnern
Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 2.10.2003 (Az. IV R 14/03, Urteil unter www.verhuelsdonk.de) entschieden und ist damit von der bisher ständigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung abgerückt.
Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, sind notwendiges Betriebsvermögen. Bilanzierende Unternehmer und Freiberufler können ein Wirtschaftsgut, das zwischen 10 und 50% betrieblich genutzt wird, entweder in vollem Umfang als Betriebsvermögen (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen) oder als Privatvermögen widmen. Dieses Wahlrecht stand bisher Überschußrechnern nicht zu (R 13 Abs. 16 EStR). Überschußrechner konnten ein Wirtschaftsgut nur dann als Betriebsvermögen behandeln, wenn es zu mehr als 50% betrieblich genutzt wurde.
Aus Gründen der Besteuerungs- und Totalgewinngleichheit muß bei allen Gewinnermittlungsarten gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden dürfen, so der BFH. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet nur dann aus, wenn das Wirtschaftsgut in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10% der gesamten Nutzung anzusehen. Bei der Einnahmenüberschußrechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen. Ein sachverständiger Dritter (z.B. ein Betriebsprüfer) muß ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen können. Der Zuordnungsakt muß sich nicht aus dem eigentlichen Buchführungswerk ergeben. Die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 EStR) ist ausreichend und bietet sich nach Auffassung des BFH für Überschußrechner sogar an.
Die Entscheidung ermöglicht steuerliche Gestaltungen für Unternehmer und Freiberufler, insbesondere in Bezug auf PKW.
Beispiel: Steuerliche Behandlung von Betriebs-PKW
Freiberufler A möchte sich ein neues Kfz anschaffen, das er sowohl für betriebliche Zwecke (zu 30%) als auch für private Zwecke (zu 70%) nutzen will. A kann die Anschaffung dem betrieblichen Bereich zuordnen. Er kann zunächst die volle Vorsteuer geltend machen, sofern er selbst keine (steuerfreien) Ausschlußumsätze i.S.v. § 15 UStG tätigt. Alle im Zusammenhang mit dem PKW anfallenden Aufwendungen (AfA und laufende Kosten) mindern (zunächst) vollständig als Betriebsausgaben den Steuergewinn.
Der auf die Privatnutzung entfallende Anteil ist jedoch als Nutzungsentnahme dem Gewinn hinzuzurechnen und zu besteuern, da der betriebliche Gewinn nicht durch privat verursachte Aufwendungen gemindert werden darf. Die Nutzungsentnahme kann für jeden Monat pauschal mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Kosten für Sonderausstattung (einschl. USt) berechnet werden. Alternativ kann der mittels Fahrtenbuch errechnete privat verursachte Kfz-Aufwandsteil (nach dem Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten) als Nutzungsentnahme angesetzt werden."
Also:
1) KFZ ganz dem Betrieb zuordnen
2) zunächst die volle USt als Vorsteuer abziehen
3) diese Vorsteuer, soweit sie auf private Nutzung entfällt, laufend gem. § 15a UStG korrgieren, d.h. zurückzahlen (normalerweise im Voranmeldeverfahren; bei Kleinbeträgen reicht auch die Korrektur in der Jahreserklärung - am besten vorab mit dem Steuerberater oder Finanzamt klären).
Gruß bernor
<ul> ~ ... und hier geht's weiter</ul>
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