-->Hallo, Christian,
es kommt darauf an, ob man die Sache pragmatisch optimiert, oder halt den langen Weg wählt und dafür Wegezoll berappt.
Pflichtteilsberechtigte gibt es offenbar nicht, so daß bei Vorliegen eines Testaments eigentlich alles und jeder begünstigt werden kann, ohne, daß dies anfechtbar wird. Ein Testament, das einen Pflichtteilsberechtigten ausschließen würde, würde ja auch nicht ungültig, nur eben anfechtbar, sofern dies der Übergangene machen würde.
> einem davon würde sie am liebsten alles vermachen.
Darin sehe ich kein Problem, der Neffe zahlt dann aber volle deutsche Erbschaftsteuer, weil ja eine Bereicherung bei ihm eintritt.
Ob das Erbe auch in der Schweiz erbschaftsteuerpflichtig wird, hängt vom Wohnsitzkanton der Erblasserin ab. Erbschaftsteuerrecht ist kantonales Recht.
Grundsätzlich kollidieren beide Fiskalansprüche und fallen doppelt an, wenn sie nicht durch ein Doppelbsteuerungsabkommen zurücktreten, das auch für ErbSt gilt.
>Kann sie diesen Wunsch umsetzen, also gibt es bei dieser Konstellation noch eine vorgeschriebene Erbfolge oder nicht? meines Wissens nach nicht
>Und nach welchem Recht würde eigentlich vererbt - nach deutschem oder nach nach dem in der Schweiz herrschendem? gefühlsmäßig nach schweizerischem, vielleicht kann man sogar testamentarisch festlegen, was gelten soll
>Wo muss die Erbschaftssteuer gezahlt werden, in D oder in CH? wohl in beiden
>Es wäre schön, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte.
Der kurze schlaglochübersäte Weg durchs Dickicht wäre natürlich, daß Tantchen ein diskretes Konto im Ausland (z.B. FL) einrichtet und eine Kontovollmacht für ihren Neffen vorsehen läßt, die mit dem Tode nicht erlischt. beide sind dann alleine zeichnungs- un d verfügungsberechtigt. Im übrigen erfährt die Bank ja nicht unbedingt, ob und wann Tantchen in die geistige Welt gegangen ist, da Ausland.. Und es ist auch nicht nötig, daß der Neffe schon vorher davon weiß, es reicht meiner Kenntnis nach eigentlich aus, wenn ihn dann-wenn ein Brief erreicht, der die Sache schildert und das Konto nennt.
Wenn dann der Erbfall eingetreten ist, geht der Neffe vorbei, hebt ab, und das wars, irgendwann löst er das Konto dann auf.
Wenn der Neffe es vor lauter Rührung vergessen sollte, die Sache anzumelden, bliebe das seine Sache.
Es kommt natürlich immer drauf an, um wie viel es sich handelt, und ob der Neffe nicht vielleicht ausdrücklich eine Besteuerung haben möchte, weil er ja so ein unendlich sozialer Mensch ist. Der Steuersatz für Neffen dürfte ziemlich happig sein.
Wenn es sich um ein größeres Vermögen handeln sollte, wäre es ggf.. sinnvoll, die Sache über eine Gesellschaftskonstruktion abzusichern, weil dann ja (einer Holding nicht unähnlich) das Vermögen nicht vererbt wird,, sondern die Rechte an der verwaltenden Firma übergehen, in einer Form, die gestaltbar ist, z.B. bei Inhaberaktien.
Beste Grüße vom Baldur
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