-->Spekulationsfristen
Berechnung der Gewinne privater Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgewinne)
Stand: Januar 2002 Private Veräußerungsgeschäfte
Der Gewinn eines privaten Veräußerungsgeschäfts ergibt sich prinzipiell aus der Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes und kann leider auch negativ sein (Verlust). Dabei muss Anschaffung und Veräußerung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, sonst ist der Gewinn steuerlich nicht relevant. In Bezug auf Wertpapiere spricht man häufig von sogenannten Spekulationsgewinnen; die Spekulationsfrist beträgt derzeit ein Jahr.
Wenn die Wertpapiere im Privatvermögen des Steuerpflichtigen liegen, müssen die Spekulationsgewinne im Rahmen des Einkommensteuergesetzes versteuert werden, sofern die Freigrenze von derzeit 512 EUR überschritten oder erreicht wird. WISO Börse ermittelt die Spekulationsgewinne nach geltendem deutschen Recht.
Beispiele zur Gewinnermittlung
Im Folgenden soll die Vorgehensweise zur Gewinnermittlung erläutert und anschließend anhand eines Beispiels verdeutlicht werden. Problematisch bei der Gewinnermittlung kann die Überprüfung der Einhaltung der Spekulationsfrist sein, denn es stellt sich bei mehrfachen An- und Verkäufen des gleichen Wertpapiers die Frage"Mit welchen Anschaffungskosten muss/darf ich den Verkaufserlös verrechnen, um den Gewinn zu ermitteln?" Je nach Beantwortung dieser Frage kann es zu unterschiedlichen steuerpflichtigen Gewinnen kommen. In der Vergangenheit wurden bestimmte Verfahren wie LIFO (Last In First Out) oder FIFO (First In First Out) zur Bestimmung der Verbrauchsreihenfolge verwendet. Diese Vorgehensweise zur Ermittlung steuerpflichtiger Gewinne ist nach aktueller Rechtsprechung unzulässig. Es dürfen nur Vorgänge steuerlich relevant sein, bei denen feststeht, dass Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden haben. Deshalb muss zur Gewinnermittlung nun in zwei Schritten vorgegangen werden:
Im ersten Schritt wird die Anzahl der die Spekulationsfrist überschreitenden Wertpapiere als"Altbestand" qualifiziert und von der Berechnung eines Spekulationsgewinns ausgeschlossen. Ist die Anzahl der veräußerten Papiere kleiner oder gleich dem"Altbestand", so ist die Veräußerung steuerlich nicht relevant. Ist die Anzahl der veräußerten Papiere größer als der"Altbestand", so werden in einem zweiten Schritt die Durchschnittskosten aller innerhalb der Spekulationsfrist erworbenen Anteile ermittelt. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und ermittelten Durchschnittskosten ergeben für die den"Altbestand" übersteigende Anzahl von Wertpapieren den steuerpflichtigen Veräußerungserlös.
Beispiel:
Es werden im Abstand von einem Monat zweimal nacheinander 15 Stück eines Wertpapiers gekauft. Typ Nennwert Kurs Zeit Gewinn Gewinn innerhalb Kaufkurs Bestand Anzahl verkauft in Spek.-Frist
Ankauf 15 40 01.01.2001 - - 40 15 -
Ankauf 15 43 01.02.2001 - - 41,5 30 -
Am 1.3.2001, also noch innerhalb der Spekulationsfirst, werden hiervon 15 Stücke zu 45 verkauft.
Der Gewinn hierzu ist komplett steuerpflichtig und errechnet sich aus dem Verkaufserlös und dem Kaufkurs der Wertpapiere innerhalb (hier alle) wie folgt:
steuerpflichtiger Gewinn = Verkaufserlös - Kaufkursinnerhalb * Nennwert
Es ergibt sich damit ein steuerpflichtiger Gewinn von:
15 * 45 - 41,5 * 15 = 52,5
Typ Nennwert Kurs Zeit Gewinn Gewinn innerhalb Kaufkurs Bestand Anzahl verkauft in Spek.-Frist
Verkauf 15 45 01.03.2001 52,5 52,5 41,5 15 15
Die verkauften 15 Stücke werden dabei anteilig mit den gekauften Stücken verrechnet, so dass diese nun nur noch mit einem Nennwert von jeweils 7,5 Stücke im Bestand sind. Der Kaufkurs ändert sich hierdurch nicht.
Am 2.1.2002 fällt der erste Posten des Ankaufs vom 1.1.2001 aus der Spekulationsfrist. Da es sich im Nennwert der Position jedoch um einen Bruchteilsbestand handelt (7,5) und die Regel gilt, dass immer nur ganze Stücke außerhalb fallen können, wird zu diesem Zeitpunkt kaufmännisch gerundet (8).
Die 0,5 Stücke, die durch die Rundung auf den älteren Posten hinzugekommen sind, müssen anteilig von den innerhalb verbleibenden Posten abgezogen werden, damit die Summe aus dem Bestand innerhalb und dem Bestand außerhalb gleich dem Gesamtbestand bleibt. Der Posten vom 1.2.2001 hält daher nun nur noch 7 statt den vorherigen 7,5 Papiere. Der Kaufkurs innerhalb errechnet sich ab hier nur noch mit Hilfe des zweiten Posten und steigt somit von 41,5 auf 43.
Werden nun am 3.1.2002 erneut 10 Stücke des Papiers zu 45 verkauft, so können hiervon 8 außerhalb verkauft werden. Es gilt die Regel: Zuerst die Positionen außerhalb der Spekulationsfrist abbauen, dann diejenigen innerhalb. Es bleiben somit noch 2 Stücke übrig, die nicht steuerfrei verkauft werden können, womit sich der steuerpflichtige Gewinn zu 2*45-2*43=4 berechnet. 43 ist dabei der Kaufkurs innerhalb, der am 2.1.2002 neu berechnet wurde. Der Gesamtgewinn wird über den kaufmännischen Kaufkurs über alle Posten berechnet: Kaufkurs = (8*40+7*43)/15=41,4. Bitte beachten Sie hier den Unterschied zwischen Kaufkurs und Kaufkurs innerhalb. Der Kaufkurs hat bei der steuerlichen Betrachtung keinerlei Relevanz, da er der kaufmännischen Gewinnermittlung dient. Der Kaufkurs innerhalb berücksichtigt dahingegen nur die Posten innerhalb der Spekulationsfrist und ist somit die entscheidende Kennzahl zur Berechnung des Einstands bzgl. steuerpflichtiger Erlöse.
Typ Nennwert Kurs Zeit Gewinn Gewinn innerhalb Kaufkurs Bestand Anzahl verkauft in Spek.-Frist
Verkauf 10 45 03.01.2002 36 4 41,4 5 2
Halbeinkünfteverfahren
Der Zeitpunkt, an dem der Systemwechsel vom Körperschaftssteuer-Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren vollzogen wird, richtet sich bei einem Unternehmen danach, ob das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist. Entsprechend kann der Systemwechsel auf Unternehmensebene zwischen dem 1.1.2001 und dem 1.1.2002 stattfinden. In der Regel gilt Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr und damit der Zeitpunkt 1.1.2001.
Eine nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuernde Gewinnausschüttung auf Gesellschafterebene (Dividende) findet nach dem Bilanzieren des Unternehmens entsprechend später zwischen 1.1.2002 und 1.1.2003 statt. Dividenden ausländischer Unternehmen sind in Deutschland jedoch bereits ab 1.1.2001 nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern.
Der Zeitpunkt, ab dem WISO Börse den steuerbaren Ertrag einer Dividende, einer Fondsausschüttung oder eines privaten Veräußerungsgeschäftes (einer Aktie oder eines Fonds) nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt, kann folglich nicht allgemeingültig festgelegt werden. Es gilt zwar die Regel: inländische Aktien und Fonds ab 1.1.2002; ausländische Aktien ab 1.1.2001. Aber wenn das Wirtschaftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt gelten andere Zeitpunkte. Deshalb wurde für Aktien und Fonds ein neues Stammdaten-Datumsfeld"Beginn Halbeinkünfteverfahren" eingeführt und mit den o. g. Zeitpunkten vorbelegt. In den angesprochenen Ausnahmefällen kann der Benutzer dieses Feld für die betroffenen Aktien und Fonds verändern (über den Befehl EIGENSCHAFTEN im Kontextmenü der Papiere).
Wird während der Steuerberechnung für eine Aktie oder einen Fonds anhand des Datums"Beginn Halbeinkünfteverfahren" entschieden, dass nach dem Halbeinkünfteverfahren gerechnet werden muss, sind folgende Fälle zu behandeln:
Dividende/Fondsausschüttung Private Veräußerung
Aktien keine KÃ-St-Gutschrift Gewinn nur zur Hälfte versteuert
KESt-Satz: 20% Verlust nur zur Hälfte vortragbar
Dividende nur zur Hälfte versteuert verbundene Werbungskosten nur zur Hälfte anrechenbar
Gegenrechnung verbundener Werbungskosten auch nur zur Hälfte
Inländische Fonds Fondsausschüttung nur zur Hälfte versteuert wie bisher voll versteuern
Gegenrechnung verbundener Werbungskosten auch nur zur Hälfte wie bisher volle Gegenrechnung verbundener Werbungskosten
Ausländische Fonds Fondsausschüttung wie bisher voll versteuert wie bisher voll versteuern
wie bisher volle Gegenrechnung verbundener WerbungsÂkosten wie bisher volle Gegenrechnung verbundener WerbungsÂkosten
Auswertungen
Die Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens wirkt sich auf die Auswertungen"Ertragsaufstellung","Steuerberechnung","Protokoll" und"Realisierte Gewinne" aus. Dabei werden bei der"Ertragsaufstellung" und der"Steuerberechnung" die Erträge aus Dividenden, Fondsausschüttungen und privaten Veräußerungsgeschäften halbiert (wenn das Halbeinkünfteverfahren greift).
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