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Aufwendungen für Vaterschaftsprozess als außergewöhnliche Belastung
Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.
Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.03.2004 (Az.: III R 24/03) entschieden.
In einem Vaterschaftsprozess hatte ein Kind den Kläger auf Feststellung seiner Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt verklagt. Die Vaterschaft wurde mit nahezu 100-prozentiger Wahrscheinlichkeit festgestellt, der Kläger wurde zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Im Prozess hatte der Kläger seine Vaterschaft mit der Begründung in Zweifel gezogen, seine Beziehung zu der Kindesmutter habe nur drei Monate gedauert und in der gesetzlichen Empfängniszeit sei es zu keinerlei persönlichem Kontakt mit ihr gekommen.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die ihm auferlegten Prozesskosten i. H. v. rund 5.000 DM als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt erkannte diese nicht an, die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Aufwendungen können nach § 33 EStG dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung).
Dies ist bei Kosten für einen Zivilprozess nach Auffassung der Richter in der Regel nicht der Fall, da das dem Zivilrechtsstreit zu Grunde liegende Ereignis für die Beteiligten nicht unausweichlich und damit nicht zwangsläufig ist, sondern bewusst und gewollt herbeigeführt, in Kauf genommen oder zumindest nicht durch zumutbares Verhalten verhindert wurde.
Zum anderen sei es in der Regel der freien Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzen.
Dieser Grundsatz sei allerdings keine starre Regel. Beispielsweise könne trotz unsicherer Erfolgsaussichten der Steuerpflichtige gezwungen sein, einen Prozess zu führen, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg ist, das Klageziel zu erreichen (z. B. bei einer Anerkennung der Staatsbürgerschaft oder einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft). Auch Prozesse, in denen es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich menschlichen Lebens geht, z. B. das Erstreiten des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern, könnten nach der Rechtsprechung trotz unsicheren Ausgangs zwangsläufig sein.
.....Rest selber lesen:
<ul> ~ Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht</ul>
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